Einkommensteuerliche Neuerungen
Aufgrund der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich sowohl die Werte der einzelnen Tarifstufen als auch Absetz- und Freibeträge, Sachbezugswerte und andere in der Personal-verrechnung wichtige Bezugsgrößen. Beim Pendlerpauschale, dem Pendlereuro und den Reisespesen ändern sich die Beträge nicht.
Steuertarif
2023 |
2024 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 11.693 |
0% |
für die ersten € 12.816 |
0% |
€11.693 bis € 19.134 |
20% |
€ 12.816 bis € 20.818 |
20% |
€ 19.134 bis € 32.075 |
30% |
€ 20.818 bis € 34.513 |
30% |
€ 32.075 bis € 62.080 |
41% |
€ 34.513 bis € 66.612 |
40% |
€ 62.080 bis € 93.120 |
48% |
€ 66.612 bis € 99.266 |
48% |
€ 93.120 bis € 1 Mio |
50% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
Absetzbeträge 2024
jährlich |
1 Kind |
bei 2 Kindern |
für jedes weitere Kind |
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 6.937 |
€ 572 |
€ 774 |
€ 255 |
Unterhaltsabsetzbetrag |
€ 34 |
€ 51 |
€ 67 |
jährlich |
Arbeitnehmer |
inkl Pendlerzuschlag |
zzgl SV-Bonus |
Pensionist |
SV-Rückerstattung (max) |
€ 463 |
€ 579 |
€ 752 |
€ 637 |
Einschleifgrenzen |
||||||||||
jährlich |
Grundbetrag |
erhöht |
Zuschlag |
erhöhter VAB |
Zuschlag zum VAB |
|||||
Verkehrsabsetzbetrag |
€ 463 |
€ 798 |
€ 752 |
€ 14.106 |
€ 15.030 |
€ 18.499 |
€ 28.326 |
|||
jährlich |
Pensionistenabsetzbetrag |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag |
||||||
Grundbetrag |
Einschleifgrenzen |
Einschleifgrenzen |
Partnereinkommen |
|||||
€ 954 |
€ 20.233 |
€ 29.482 |
€ 1.405 |
€ 23.043 |
€ 29.482 |
€ 2.545 |
||
Sachbezugswerte
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung im Jahr 2024 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP |
max.pm |
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
2024: über 129 g/km |
€ 960 |
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
2024: bis 129 g/km |
€ 720 |
0% |
Elektroautos |
0 g/km |
€ 0 |
0% |
Fahrräder /Krafträder |
0 g/km |
€ 0 |
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Änderungen in der Sovialversicherung
Die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung sowie die Neuregelungen bei Altersteilzeit, Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungs-beiträge für erwerbstätige Pensionisten stehen diesmal im Vordergrund.
Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bisher 6%), für Lehrlinge auf 2,3%
(bisher 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unterliegen ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren
Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, der Arbeitslosenversicherung.
Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. Der SV-Beitrag der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.
Säumniszuschläge
Je Meldeverstoß € 61, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 1.010.
Verzugszinsen
Diese betragen ab 1.1.2024: 7,88% (2023: 4,63%).
Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2024
Pflegestufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
monatlich in € |
192,00 |
354,00 |
551,60 |
827,10 |
1.123,50 |
1.568,90 |
2.061,80 |
Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen
Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre
angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.
Versicherte geboren |
Regelpensionsalter |
Versicherte geboren |
Regelpensionsalter |
1.1.1964 bis 30.06.1964 |
60,5. Lebensjahr |
1.7.1966 bis 31.12.1966 |
63. Lebensjahr |
1.7.1964 bis 31.12.1964 |
61. Lebensjahr |
1.1.1967 bis 30.06.1967 |
63,5. Lebensjahr |
1.1.1965 bis 30.06.1965 |
61,5. Lebensjahr |
1.7.1967 bis 31.12.1967 |
64. Lebensjahr |
1.7.1965 bis 31.12.1965 |
62. Lebensjahr |
1.1.1968 bis 30.06.1968 |
64,5. Lebensjahr |
1.1.1966 bis 30.06.1966 |
62,5. Lebensjahr |
nach dem 30.06.1968 |
65. Lebensjahr |
Senkung der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten
Als erster kleiner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.
Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüberhinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten. Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025.
Neue lohnsteuerliche Regelungen
Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2022 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.
Neue Grenze für steuerfreies Jahreseinkommen
Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von € 18.784 komplett steuerfrei sind.
Steuerbefreiung für Wahlbeisitzer
Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.
€ 3.000 steuerfreie Mitarbeiterprämie
Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten
Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die
Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.
Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
Überstundenzuschläge
Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bisher 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bisher € 86) steuerfrei.
Achtung: Die neue, großzügigere Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden.
Höchstgerichtliche Entscheidungen
Ende des Jahres 2023 gab es wieder eine Reihe von interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen.
Wir haben die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.
Keine Liebhaberei bei vorzeitig eingestellter Vermietung
Der Vermieter hatte ein Objekt (zwei Büros und vier Wohnungen) vier Jahre lang mit Verlust vermietet und dann die Vermietung eingestellt. Entscheidend ist, ob die Vermietung von vorneherein auf diesen kurzen Zeitraum geplant war oder ob der Plan zunächst auf eine dauerhafte Vermietung ausgerichtet war und sich erst nachträglich der Entschluss zur vorzeitigen Beendigung ergeben hat. Hatte der Vermieter eine dauerhafte Vermietung geplant, liegt keine Liebhaberei vor, wenn bei planmäßiger Fortsetzung ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (von 20 bzw 25 Jahren) erzielbar gewesen wäre.
Anerkennung eines außerhalb der Wohnung gelegenen Arbeitszimmers
Ein außerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer (bzw eine eigene kleine Wohnung zu Büroarbeitszwecken) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet wird. Eine solche Notwendigkeit hat der VwGH zB bei einer Lehrerin für die Anschaffung einer eigenen kleinen "Arbeitswohnung" angenommen, weil die Lehrerin einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufwenden musste und die Durchführung dieser Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war.
Ein innerhalb der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer wird steuerlich nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anerkannt, dass es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
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