Steuerentlastung
Um das Ziel „Steuerentlastung“ zu erreichen, sind folgende Maßnahmen geplant:
- Senkung der ersten drei Stufen des Einkommensteuertarifs und zwar von 25% auf 20%, 35% auf 30% und 42% auf 40%. Im Jahr 2021 soll die erste Stufe des Einkommensteuertarifs auf 20 % gesenkt werden, die Senkung der zwei nächsten Stufen soll 2022 umgesetzt werden.
- Ausweitung des Gewinnfreibetrags: Derzeit steht natürlichen Personen gem § 10 Abs 1 Z 3 EStG bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000 ein Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis zu. Diese Bemessungsgrundlage soll auf € 100.000 angehoben werden, sodass dann ein Gewinnfreibetrag von bis zu € 13.000 ohne Investitionserfordernis geltend gemacht werden könnte. Umsetzung ab 2022
- Absenkung der Körperschaftsteuer von derzeit 25% auf 21%, wobei die vorangehende Bundesregierung ein Absenken auf 23% im Jahr 2022 und auf 21% im Jahr 2023 geplant hatte. Ob dieser Zeitplan beibehalten wird, bleibt abzuwarten.
- Befreiung ökologischer bzw ethischer Investitionen von der Kapitalertragsteuer.
- Analog zur Begünstigung der Beteiligung von Mitarbeitern an Kapitalanteilen des Unternehmens soll eine Beteiligung am Gewinn begünstigt werden. Die derzeit bestehende Begünstigung gem § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG sieht eine Steuerbefreiung für Vorteile aus einer Mitarbeiterbeteiligung bis zu einer Höhe von € 3.000 vor. Umsetzung ab 2022
- Analog zur bestehenden Regelung für Künstler soll auch für Einnahmen- und Ausgabenrechner ein Gewinnrücktrag eingeführt werden. Nach der derzeitigen Regel des § 37 Abs 9 EStG werden Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit auf Antrag auf drei Jahre verteilt, sodass nicht der volle Gewinn im Entstehungsjahr versteuert werden muss. Dies ist insbesondere bei sporadischen oder stark schwankenden selbstständigen Einkünften von Vorteil. Umsetzung ab 2022
Auch für die Landwirtschaft ist eine Reihe von Maßnahmen, wie zB die Erhöhung der Buchführungsgrenze auf € 700.000 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne, geplant. Umsetzung ab 2021
Ökosoziale Steuerreform
Die Bundesregierung strebt eine umfassende ökosoziale Steuerreform an, die vor allem eine Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen schaffen soll, um die Pariser Klimaziele zu erreichen und Österreich - mit dem Ziel, spätestens 2040 klimaneutral zu sein - zum Klimaschutzvorreiter in Europa zu machen. Die ökosoziale Steuerreform gliedert sich in zwei Schritte: der erste Schritt enthält einige punktuelle Maßnahmen, der zweite beinhaltet weitreichendere Ideen, die aber erst durch eine „Taskforce ökosoziale Steuerreform“ erarbeitet werden müssen. Die Umsetzung des zweiten Schritts soll 2022 erfolgen, somit ist mit einer raschen Umsetzung der Maßnahmen des ersten Schritts zu rechnen.
Der erste Schritt enthält folgende Maßnahmen:
- Vereinheitlichung der Flugticketabgabe auf € 12 pro Flugticket anstatt der bisher gestaffelten Abgabentarife (Kurzstrecke € 3,50/ Mittelstrecke € 7,50/ Langstrecke € 17,50). Umsetzung ab 2021
- Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (NoVA): Vorgesehen ist eine Erhöhung, Spreizung und Überarbeitung der CO2-Formel ohne Deckelung. Umsetzung ab 2021
- Kampf gegen den Tanktourismus in Österreich; diese Maßnahme ist im Regierungsprogramm noch nicht konkretisiert, insbesondere wurde eine Abschaffung des Dieselprivilegs im Mineralölsteuergesetz, die laut Medienberichten in den Koalitionsverhandlungen thematisiert wurde, nicht explizit aufgenommen. Umsetzung ab 2021
- Ökologisierung der bestehenden LKW-Maut (zB durch stärkere Spreizung nach Euroklassen). Umsetzung ab 2021
- Ökologisierung des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwagen, sodass stärkere Anreize für CO2-freie Dienstwagen geschaffen werden. Ökologisierung und Erhöhung des Pendlerpauschales. Umsetzung ab 2021
Für den zweiten Schritt soll die Task Force konkrete Maßnahmen zur Herstellung der Kostenwahrheit für CO2-Emissionen entwickeln. Unter anderem sollen zunächst die volkswirtschaftlichen Kosten von Emissionen ermittelt werden und die Kostenwahrheit dann auch in Sektoren hergestellt werden, die derzeit nicht dem europäischen Emission Trading System unterliegen. Dies könnte zB durch CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben oder ein nationales Emissionshandelssystem erfolgen.
Steuerstrukturreform und Services
Das Thema „Strukturreform“, mit dem sich in den letzten Jahren die meisten Regierungen beschäftigt haben, durfte natürlich auch in diesem Regierungsprogramm nicht fehlen. Beabsichtigt sind ua folgende Maßnahmen:
- Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes
- Vereinfachung der Besteuerung von Personengesellschaften und des Feststellungsverfahrens
- Zusammenlegung der selbständigen Einkünfte mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Zusammenführung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“
- Prüfung einer Anpassung der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation, um der kalten Progression entgegen zu wirken
- Einführung eines Rechtsanspruchs auf Durchführung einer Betriebsprüfung zur verbesserten Planungs- und Rechtssicherheit, soweit es bestehende Prüfkapazitäten zulassen
- Einführung klarer Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen
- Modernisierung der Bundesabgabenordnung
- Ausbau der digitalen Services im Bereich der Finanzverwaltung
- Schaffung der Möglichkeit einer freiwilligen digitalen Übermittlung der Daten des Rechnungswesens an die Finanzverwaltung
Rechtssicherheit und Entlastung für Selbstständige und KMU
- Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern im Wohnungsverband (anteilig am Gesamtwohnraum); insbesondere die Erfordernisse der ausschließlichen beruflichen Nutzung und Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit sollen vereinfacht und an die heutige Arbeitswelt angepasst werden.
- Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 1.000 mit dem Ziel, einer weiteren Erhöhung auf € 1.500 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse. Umsetzung ab 2022
- Modernisierung der Gewinnermittlung, durch u.a. stärkere Zusammenführung der Steuerbilanz und der UGB Bilanz
Weitere Einzelmaßnahmen
- Erhöhung des Familienbonus von derzeit € 1.500 auf € 1.750 sowie der Untergrenze von € 250 auf € 350. Umsetzung ab 2022
- Prüfung einer Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen
- Einführung eines Steueranreizmodells für die österreichische Filmproduktion
- Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Damenhygieneartikel
- Forcierung umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern durch steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen
- Nachhaltige Besteuerung im Bereich der Tabaksteuer
- Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer
- Abschaffung der Schaumweinsteuer
- Prüfung der Entbürokratisierung der Regelung zur Einlagenrückzahlung
- Prüfung der Potenziale zur Senkung der Lohnnebenkosten ohne Leistungsreduktion
- Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums vom 20 auf 10 Jahre beim Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption
- Erhöhung bzw Schaffung neuer Abschreibungsmöglichkeiten für Neubauten und Sanierung unter höchsten ökologischen Aspekten
- (Wieder-)Einführung einer Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten ab einer bestimmten Behaltefrist
- Prüfung einer steuerlichen Absetzbarkeit von Anschub- und Wachstumsfinanzierungen für innovative Start-ups und KMU mit Obergrenze pro Investment (zB € 100.000 über 5 Jahre)
- Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe für Studierende auf € 15.000
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