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Steuerliche Änderungen - Ausblick auf 2024

Einkommensteuer

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

  • Tarifstufen und Absetzbeträge
    Für die Tarifanpassung wurden die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die weiteren Grenzbeträge der jeweiligen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] angehoben sowie davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht.
  • Gewinnfreibetrag (GFB)
    Der Gewinnfreibetrag für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.
  • Leistungsanreiz Überstunden
    Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.
  • Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen
  • Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
  • Alle Regelungen betreffend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegolten haben, gelten ab 2024 unbefristet weiter (z.B. Homeoffice-Pauschale).

 

Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeber-abgabe. Diese umfasst bislang die DG-Beiträge zur Kranken -und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs angewendet.

Folgende Rahmenbedingungen gelten:

  • Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der ig Erwerb bzw. die Einfuhr durch den

Betreiber. Die Installationen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden. Allgemein

notwendige Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistung und sind von der umsatzsteuerlichen Begünstigung mitumfasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vorausgehende Leistungen an einen Zwischen-händler unterliegen dem Regelsteuersatz. Auch Kleinunternehmer können als Betreiber gelten.

  • Die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 KWp.
  • Die Anlage wird betrieben auf oder in der Nähe von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen.

ORF-Beitrag

Mit Abschaffung der GIS-Gebühr wird die Finanzierung des ORF ab 1.1.2024 auf neue Beine gestellt.

Der neue ORF-Beitrag gilt nun auch für Unternehmen. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müssen Unternehmen pro Betriebsstätte und Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere ORF-Beiträge bezahlen. Bei

Privatpersonen wird auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Wird das Unternehmen von Zuhause aus betrieben, ist der ORF-Beitrag an der gemeldeten Betriebsstätte zu entrichten. In diesem Fall ist weder für den Unternehmer persönlich noch für andere Haushaltsangehörige, die an der Adresse der Betriebsstätte wohnen, ein

zusätzlicher Beitrag für den privaten Bereich zu entrichten. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) werden als

Privatperson ORF-beitragspflichtig.

Die Höhe des ORF-Beitrags ist für die Jahre 2024-2026 mit € 15,30 / Monat (€ 183,60 pa) festgesetzt. Für Unternehmen gilt eine Staffelung abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind.

Hinweis: Als Dienstnehmer gelten auch freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte.

Zur Klarstellung des Begriffs „Betriebsstätte“ wird festgehalten, dass mit einem Homeoffice keine

Betriebsstätte des betreffenden Mitarbeiters bewirkt wird und folglich auch kein zusätzlicher ORF-Beitrag für den Unternehmer anfällt.

Die Anmeldung zum ORF-Beitrag hat an die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen und ist nur notwendig, wenn bei der GIS keine aktuelle Meldung vorliegt. Aufrechte GIS-Meldungen und aufrechte SEPA-Aufträge werden unter Anpassung des eingezogenen Betrages weitergeführt. Die Daten zur Bemessungsgrundlage

erhält die Gesellschaft in weiterer Folge automatisiert vom BMF unter Einhaltung des Datenschutzes.

Andernfalls müssen Unternehmen ihrer Meldepflicht bis zum 15.4.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH nachkommen. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tage ab Zustellung fällig. Meldeverstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180 bestraft werden.

 

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1.1.2024

Der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 sieht unter anderem zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 zu senken.

Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs.

Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH künftig generell € 500 pa. Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.

Anmerkung: Für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 wird daher keine Kapitalherabsetzung notwendig sein, um in den Genuss der niedrigen Mindestkörperschaftsteuer zu kommen, da diese sich nicht an der Höhe des tatsächlichen Stammkapitals orientiert, sondern am gesetzlichen Mindestkapital.

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Im Parlament liegt die Regierungsvorlage des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 (GemRefG 2023) vor. Mit dem Gesetz soll vor allem die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere auch die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das geplante GemRefG 2023 soll mit 1.1.2024 in Kraft treten.

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Anerkennung eines Arbeitszimmers trotz Lagerung von Privatgegenständen

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines im Wohnungsverband gelegenen Raumes als

häusliches Arbeitszimmer ist unter anderem, dass der betreffende Raum ausschließlich oder nahezu

ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Im gegenständlichen Fall hatte der Arbeitnehmer im Arbeitszimmer private Gegenstände („Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer,

Jukebox“) gelagert. Das BFG erachtete das als unschädlich. Der VwGH bestätigte dies und wies die vom

Finanzamt dagegen erhobene Revision zurück.

 

Private KFZ-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Nützt der wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer einen Firmen-Pkw auch für private Fahrten, hat er bei der Einkommensteuer einen Sachbezug zu besteuern (ausgenommen bei E-Autos). Die Besteuerung kann

entweder mit dem Betrag aus der für Arbeitnehmer geltenden Sachbezugswerteverordnung vorgenommen

werden oder – wahlweise – mit den auf die private Nutzung entfallen tatsächlichen Kosten, die von der GmbH getragen wurden. Die Heranziehung der von der GmbH tatsächlich getragenen Kosten ist aber nur möglich, wenn das exakte Ausmaß der privaten Kfz-Nutzung unzweifelhaft nachgewiesen wird (zB durch ein Fahrtenbuch).

 

Antrag auf Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung)

Wer nach den Vorgaben des UStG die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ (Ist-Besteuerung)

berechnen muss, kann den Antrag für die Besteuerung nach „vereinbarten Entgelten“ (Soll-Besteuerung)

stellen. Ein solcher Antrag auf Berechnung der Steuer nach „vereinbarten Entgelten“ muss allerdings

spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, bis zu welchem die Einreichung der ersten Voranmeldung

für diesen Veranlagungszeitraum zu erfolgen hat.

Last minute - 31.12.2023

h2>Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten

getätigten Umsatz bis zum 31.12.2023 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre auf-

bewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des

Jahrendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 Gelegenheit dazu.

Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

 

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können?

Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese

Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

 

Teuerungsprämie bis zu € 3.000

Für 2023 besteht die Möglichkeit der lohnsteuer-, SV- und LNK-freien Auszahlung einer Teuerungsprämie, wobei bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen (z.B. Gruppenmerkmal) erforderlich sind. Die restlichen € 1.000 sind an eine Regelung im Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geknüpft. Eine Verlängerung der Regelung für 2024 wird erwartet.

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