VORSCHAU AUF DAS JAHR 2020
Riskieren Sie einen ersten Blick in das Jahr 2020 und informieren Sie sich über die dann gültigen SV-Werte, Regelbedarfsätze und weitere wichtige Änderungen ab dem 1.1.2020.
- Sozialversicherungswerte 2020
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2020.
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
€ 5.370,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
€ 10.740,00 |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich |
€ 6.265,00 |
Geringfügigkeitsgrenze |
monatlich |
€ 460,66 |
Die Auflösungsabgabe über derzeit € 131 bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung entfällt mit Ende 2019.
- Neue Sachbezugswerte für Dienstwohnungen
Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 1.4.2019 angepasst. Daher erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche ab 1.1.2020 wie folgt:
€/m² |
Bgld |
Kärnten |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
ab 2020 |
5,30 |
6,80 |
5,96 |
6,29 |
8,03 |
8,02 |
7,09 |
8,92 |
5,81 |
bis 2019 |
5,09 |
6,53 |
5,72 |
6,05 |
7,71 |
7,70 |
6,81 |
8,57 |
5,58 |
- Die neue e-card mit Foto des Versicherten
Ab 1.1.2020 muss auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ein Lichtbild angebracht werden. Personen, die bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto abzugeben. Bis 31. Dezember 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden.
Damit jetzt nicht jeder der Sozialversicherung (SV) ein Foto übersenden muss, kann die SV Lichtbilder aus bestehenden behördlichen Beständen wie zB vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein verwenden. Sofern dort kein Lichtbild vorhanden ist, müssen die betreffenden Personen innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto beibringen. Unter https://www.chipkarte.at/ecfoto/?portal=ecardportal&contentid=10007.835042 können Sie prüfen, ob von Ihnen ein Foto vorhanden ist.
AKTUELLES RUND UMS AUTO – ÖKOLOGISIERUNG DES FAHRENS
Die Umstellung des Messverfahrens von CO2-Emissionen auf das neue Abgasprüfverfahren WLTP, dass das bisherige NEFZ-Verfahren ablöst, bedeutet in einigen Fällen eine nicht unwesentliche Verteuerung.
- Neuregelung der NoVA per 1.1.2020
Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 1.1.2020 folgende Formel anzuwenden: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %. Der Höchststeuersatz beträgt unverändert 32%, wobei bei CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von € 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten von € 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berechnungsformel wird ab 1.1.2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.
Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie insbesondere Lieferung und ig Erwerb Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gilt für jene Tatbestände, wo vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann die alte Rechtslage angewendet werden.
- Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2020
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs für Privatfahrten, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum. Da die Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank flächendeckend erst mit 31.3.2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung:
- Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 ist weiterhin die für das Jahr 2019 geltende Regelung übergangsweise anzuwenden. Das bedeutet, für Anschaffungen ab 1.1.2020 ist weiterhin die Grenze von 118 g/km anwendbar.
- Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist die Neuregelung anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
- Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km entsprechend der bisherigen Regelung
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung |
€ max pm |
|
nach NEFZ |
NEU: nach WLTP |
|||
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
über 118 g/km |
über 141 g/km |
€ 960 |
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
31.3.2020: bis 118 g/km |
Bei Erstzulassung ab 1.4.2020: bis 141 g/km |
€ 720 |
0% |
Elektroautos |
0 g/km |
0 g/km |
€ 0 |
Erfreulich ist jedenfalls die Klarstellung, dass E-Bikes so wie „normale“ Fahrräder keinem Sachbezug unterliegen.
ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG
- Elektronische Zustellung tritt mit 1.1.2010 in Kraft – was ist zu tun?
Die Digitalisierung durchdringt immer mehr Bereiche unseres täglichen Lebens. Ab 1.1.2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach - „Mein Postkorb“ - ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (zB von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung). Was ist zu tun, um in Zukunft für elektronische Schriftstücke von Behörden empfangsbereit zu sein?
Langt ein elektronisches Dokument im Postfach ein, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmerserviceportal (USP) unter www.usp.gv .at.
Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?
- Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (zB Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich.
- Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
- Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
- Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (zB Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.
Erledigungen der Finanzbehörde gem BAO werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt.
Ausgenommen von der verpflichtenden E-Zustellung sind Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze € 35.000 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen.
Privatpersonen haben ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie sind berechtigt, mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (zB Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch zu verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „Mein Postkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.
UMSATZSTEUER – ÄNDERUNGEN AB 1 1 2020
- Umsatzsteuer Änderungen ab 1.1.2020
- Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen ab 2020 durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 müssen Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden aber Umsätze im Inland unterstützen, Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
- Neuregelung für Konsignationslager
Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen dar, die normalerweise mit einer Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat verbunden ist.
Diese Registrierungspflicht kann ab 1.1.2020 unter folgenden Voraussetzungen entfallen:
- Das Konsignationslager befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat;
- Der Lieferant hat keine feste Niederlassung im Bestimmungsland;
- Der Erwerber muss im Vorhinein bekannt sein;
- Verpflichtende Führung eines Konsignationslagerregisters durch den Lieferanten;
- Abgabe einer Erklärung im Konsignationslageregister und in der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten;
- Die Entnahme durch den Erwerber muss binnen 12 Monaten erfolgen, eine Rücklieferung innerhalb dieser Frist ist unschädlich.
LAST-MINUTE - TERMIN
Bis zum 31.12.2019 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2016 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
- Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2019
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.
Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme
€ 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!
- Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
- Registrierkassen JAHRESENDBELEG
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2019 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2019 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.
Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.