Sozialversicherung

Sozialversicherung:

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

 

Ab 1.1.2019 sind die individuellen Beitragsgrundlagen sämtlicher Arbeitnehmer monatlich anstelle der Gesamtsumme aller Entgelte an die Sozialversicherung zu melden. Dafür entfallen die Beitrags­nachweisung sowie der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, weil diese Meldungen gänzlich durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt werden. Dies gilt für Vorschreibebetriebe und Selbstabrechner. Die Verpflichtung zur Übermittlung des Lohnzettels an die Finanzbehörde besteht weiterhin.

 

1.1 Anmeldung und Änderungsmeldungen

Ab 1.1.2019 wird auch die Anmeldung von Beschäftigten neu geregelt. Vor Arbeitsantritt müssen die folgenden Daten gemeldet werden:

  • Beitragskontonummer des Arbeitgebers,
  • Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
  • der Tag des Beschäftigungsbeginns sowie
  • das Vorliegen einer Voll- oder Teilver­sicherung.
  • Zusätzlich ist noch anzugeben, ob es sich um einen Arbeiter oder Angestellten handelt und
  • wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.

Die bisherige Mindestangaben-Anmeldung wird es in Zukunft nicht mehr geben!

Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind dann mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Diese ist im Regelfall bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. Bei Arbeitsantritt in der zweiten Monatshälfte ist die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum 15. des übernächsten Monats vorzunehmen, wodurch der Anmeldeverpflichtung endgültig entsprochen wird. Eine frühere Meldung bleibt zulässig.

 

Mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung kommt es auch zu Anpassungen bei der Änderungsmeldung. Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen dem Krankenversicherungsträger zu melden.

 

Die Pflicht zur Änderungsmeldung umfasst aber nur jene Änderungen, die nicht in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Die Fälle, die eine Änderungsmeldung erforderlich machen, werden sich daher reduzieren. Die Unterscheidung ist aber insofern bedeutsam, als die Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen, die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten sind. Anwendungsfall für eine Änderungsmeldung ist beispielsweise der Umstieg von der Geringfügigkeit auf eine Vollversicherung während eines Monats. Betrifft die Änderung aber einen bereits abgerechneten Zeitraum, so soll nach Angabe der Sozialversicherung die Stornierung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (und keine Änderungsmeldung) vorgenommen werden.

 

1.2. Sanktionen

Werden die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, drohen je nach Dauer der Verspätung gestaffelte Säumniszuschläge (€ 5 bis € 50 pro Dienstnehmer). Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so kann zum einen ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 50 vorgeschrieben werden, zum anderen können die monatlichen Beitragsgrundlagen geschätzt werden. Bis zur vollständigen Übermittlung können die Beitragsgrundlagen des Vormonats fortgeschrieben werden. Liegen solche nicht vor, kann der Krankenversicherungsträger diese unter Heranziehung der Daten von Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber oder – falls es solche nicht gibt – auf Basis gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festsetzen.

 

Der Beitragszuschlag für Personen, bei denen die Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle feststellt, dass sie nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden (sogenannter „Betretungsfall“), wird reduziert. Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung setzt sich aus zwei Teilbeiträgen zusammen. Der Teilbeitrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person (bisher: € 500). Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600 (bisher: € 800). Unter gewissen engen Grenzen kann wie bisher ein Teilbetrag entfallen bzw herabgesetzt werden.

Abgesehen vom oben erwähnten Betretungsfall drohen bei allen anderen Meldeverstößen anstelle der bisherigen Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge nunmehr Säumniszuschläge:

  • Keine elektronische Anmeldung zur Pflichtversicherung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflicht­versicherung: bis zu € 50;
  • keine Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für den Kalendermonat des Beginns der Pflichtversicherung: bis
    zu € 50;
  • keine oder verspätete Abmeldung: bis zu € 50;
  • Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht eingehalten: € 5 bis € 50;
  • verspätete Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung: Verzugszinsen keine oder verspätete Änderungsmeldung: bis zu €

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen wird künftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2019: € 174 x 5 = € 870) pro Kalendermonat gedeckelt. Mit diesem Betrag sind dann sämtliche Meldeverstöße pro Monat pauschal abgegolten, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Anmeldepflicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung. Die Versicherungsträger können in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Dabei sind die Art des Meldeverstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, der Verspätungszeitraum sowie die Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen zu berücksichtigen.

Meldeverstöße im Übergangs­zeitraum bis 31. 8. 2019, werden nicht sanktioniert. Davon ausgenommen ist die rechtzeitige Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt.

Gemeldete Beitragsgrundlagen können innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen (dh keine Sanktionen bzw Verzugszinsen) von selbstabrechnenden Betrieben berichtigt werden.

 

1.3. Übergangsregelung

Auf Melde­pflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. 1. 2019 betreffen, ist die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden. Das Jahr 2018 ist daher nach den bisherigen Rechts­vorschriften abzuschließen. Auch die Sanktionsbestimmungen für Melde­verpflichtungen betreffend Beitragszeiträume bis 31.12.2018 bleiben aufrecht.

Bis 15.2.2019 ist dann die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner 2019 zu erstatten.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Die wichtigsten Änderungen aus dem Wartungserlass 2018

 

Mit dem Wartungserlass 2018 wurden gesetzliche Änderungen, die Judikatur der Höchstgerichte und Richtlinien der EU in die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) eingearbeitet. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst.

 

2.1 Gutscheine

Bislang war die Ausstellung von Gutscheinen zum späteren Bezug von Waren oder nicht konkretisierten Dienstleistungen noch kein steuerbarer Vorgang. Mit Einarbeitung der EU-RL wird ab 1.1.2019 unterschieden in Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung nach sich ziehen.

  • Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen (zB Gutschein für eine bestimmte Konzertkarte, bestimmtes Küchengerät eines Herstellers). Umsätze aus Einzweckgutscheinen werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein durch einen Dritten übertragen wird oder später keine Einlösung erfolgt.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) und nicht schon bei der Übertragung. Die Übertragung (Veräußerung) eines Mehrzweckgutscheins (zB Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zu einem späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder noch nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigt, stellt weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, noch unterliegt dieses Entgelt der Anzahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen in verschiedenen Ländern berechtigen (mit unterschiedlichen Leistungsorten), stellen Mehrzweckgutscheine dar.

 

Bei Preiserstattungsgutscheinen (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheinen (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst mit Einlösung der Gutscheine.

Termine und Vorschau

TERMIN 31.12.2018 UND VORSCHAU 2019

 

3.1 Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2015

Bis zum 31.12.2018 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2015 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden.

 

3.2 Arbeitnehmerveranlagung 2013

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2018 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 noch eingereicht werden.

 

3.3 Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zu 31.12.2018 den Jahresbeleg herstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einen externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der BelegcheckApp ist bis zu 15.2.2019 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils bereits automatisiert durchgeführt.

 

3.4 Sozialversicherungswerte 2019

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2019.

  • Höchstbeitragsgrundlage monatlich 5.220,00
  • Geringfügigkeitsgrenze monatlich 446,81
  • Unfallversicherung für 2019: € 117,48 im Jahr bzw € 9,79 monatlich.
  • Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt letztmalig im Jahr 2019 € 131 (2018: € 128). Die Abgabe entfällt mit Ende 2019.

 

3.5 Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 1.1.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus plus beträgt pro Kind

  • € 125 monatlich (= € 1.500 jährlich) bis zum Geburtstag des Kindes
  • € 41,67 monatlich (= € 500 jährlich) nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange für das Kind Familienbeihilfe gebührt.

Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ein aliquoter Anteil von € 125 pro Monat zusteht. Für Kinder, die nicht im Inland sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieher-absetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieher-absetzbetrag.

 

Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat der Berufsausbildung.

 

Um den Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen. Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung.

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