COVID-19-HILFSMASSNAHMEN

Zur Unterstützung wurden von Seiten der Bundesregierung folgende Instrumente beschlossen:

  • Lockdown-Umsatzersatz
  • Kurzarbeit
  • Fixkostenzuschuss I
  • Fixkostenzuschuss 800.000,00
  • Investitionsprämie mit 14% oder 7%
  • COVID-19 Rücklage
  • COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Da sich die Richtlinien laufend ändern, finden Sie Übersichten auf unserer Homepage. Für ein persönliches Gespräch bzw. Telefonat sind wir gerne für Sie da.

UMSATZSTEUER ÄNDERUNGEN AB 1-1-2021

  1. BREXIT- Änderungen ab 1.1.2021

    Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor.

    Grenzüberschreitende Warenlieferungen

    Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.

    Sonderstellung Nordirland

    Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem
    Präfix „XI“.

  2. Aktuelle Änderung aufgrund des COVID-19-StMG

    Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:

    • Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigter Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten. Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
    • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie: Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
    • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung: Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke. Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
    • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.

      - Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.

Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.

Aktuelles in der Lohnverrechnung

  1. Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen

    Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.

  2. Corona-Prämie

    Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern und geringfügig Beschäftigen zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.

  3. Ungekürztes Pendlerpauschale bis 31.3.2021

    Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.

  4. Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter

    Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu €186 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.

    Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften wahrscheinlich ausfallen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende Regelung ist noch nicht veröffentlicht.

  5. Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne

    Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

 

Splitter

Sozialversicherungswerte 2021

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der Klienten-Information des neuen Jahres 2021.

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

€ 5.550,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

€ 11.100,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

€ 6.475,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

€ 475,86

Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021

Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.

Last-Minute -31-12-2020

  • Spenden

    In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar.
  • Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2020

    Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

    Hinweis: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%-ige bzw 14%-ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.
  • Registrierkassen Jahresendbeleg

    Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.
  • Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen

    Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.