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Die ökosoziale Steuerreform

Nach einigen turbulenten Tagen scheint es nun doch gesichert, dass die im Ministerrat vorgestellte „größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ umgesetzt werden kann. Mit dieser Steuerreform sollen einerseits die zum Großteil bereits im Regierungsprogramm festgelegten Steuerentlastungen sowie andererseits Ökologisierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:

 

Steuertarifsenkungen

  • Einkommensteuer

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000;

ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000;

  • Körperschaftsteuer: Der Steuersatz soll im Jahr 2023 auf 24% bzw im Jahr 2024 auf 23% gesenkt werden.
  • Krankenversicherungsbeiträge: Die KV-Beiträge sollen für kleinere Einkommensbezieher ab 1.7.2022 auf bis zu 1,7% (derzeit 3,87%) gesenkt werden.

 

Entlastung für Unternehmen

  • Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages mit Ökologisierungskomponente (ähnlich der Investit­ions­prämie) – wahrscheinlich ab dem Jahr 2023,
  • Anhebung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% (vermutlich bereits ab dem Jahr 2022),
  • Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit € 800 auf
    € 1.000 ab 1.1.2023.

 

Sonstige Entlastungsmaßnahmen

  • Erhöhung des Familienbonus ab 1.7.2022 von derzeit € 1.500 auf € 2.000 pa bzw. für Studenten von € 500 auf € 650 pa. Der als Ersatz für den Familienbonus gewährte Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener soll dann ebenfalls von derzeit € 250 schrittweise auf € 450 pa (im Jahr 2022 auf € 350, ab 2023 auf € 450) angehoben werden.

 

CO2-Steuer und Klimabonus

Kernstück der Ökologisierungsmaßnahmen ist die Bepreisung des CO2-Ausstoßes. Ab 1.7.2022 soll daher für eine Tonne CO2 ein Betrag von € 30 anfallen. Der Preis soll dann bis zum Jahr 2025 auf € 55 je Tonne ansteigen. Die Einnahmen, welche aus dieser CO2-Bepreisung erzielt werden, werden in Form des regionalen Klimabonus an die Steuerzahler zurückbezahlt. Die Rückvergütung ist ein gestaffelter Bonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und
€ 200 pro Person und Jahr
liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Für besonders CO2-intensive Unternehmen soll nach deutschem Vorbild ebenfalls eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.

 

Die Details zu dieser Steuerreform sind gerade in Ausarbeitung. Wir werden Sie so schnell wie möglich über die konkrete Ausgestaltung informieren.

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Mit Schulbeginn kam es erneut zu einem deutlichen Anstieg an COVID-19-Infektionen, weshalb die Sonderbetreuungszeit wieder verlängert wurde.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021

Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend ab 1.9.2021 in Kraft und gewährt einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst– bzw Pflegefreistellungen zwischen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 ausgesprochen haben, können diese in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden.

Anträge auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen für die Sonderbetreuungszeit können binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spätestens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden. Die Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 5.550 gedeckelt.

Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter

Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tatsächlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.

Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.

Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden

Aktuelles zu den COVID-19-Förderungen

Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen Förderinstrumenten veröffentlicht. Auf folgende Highlights möchten wir Sie hinweisen:

 

Maßvolle Gewinnausschüttung

Die verschiedenen Förderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafür wurden jetzt klargestellt.

 

Fixkostenzuschuss 800.000

Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch für alle anderen COVID-19-Beihilfen.

Verlustersatz

Zur Frage, wie die Höhe des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermitteln ist, der auch Gesellschafter einer selbständig antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird folgende Ansicht vertreten:

Die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Berücksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.

 

Investitionsprämie

Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.

Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7% gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max 7 % gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.

Überblick Fristen COVID-19-Förderungen

Um eventuell Fallfristen bei den Covid-19-Förderungen nicht zu übersehen, hier eine aktuelle Übersicht:

 

COVID-19-Förderung

letzter Beantragungstag

noch beantragbar

Fixkosten­zuschuss

Fixkostenzuschuss I

(Betrachtungszeitraum bis 15.9.20)

1.Tranche:

2.Tranche:

3.Tranche:

18.11.2020

18.08.2020

31.08.2021

nein

Fixkostenzuschuss 800.000

(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21)

1.Tranche:

30.06.2021

nein

2.Tranche:

31.12.2021

ja

Verlustersatz

Verlustersatz

(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21)

1.Tranche:

30.06.2021

nein

2.Tranche:

31.12.2021

ja

Verlustersatz
Verlängerung

(Betrachtungszeitraum bis 31.12.21)

1.Tranche:

2.Tranche: 

31.12.2021

30.06.2022

ja

Ausfallsbonus

Vorschuss FKZ 800.000

für November 2020:

für Dezember 2020:

für Jänner 2021:

für Februar 2021:

für März 2021:

für April 2021:

für Mai 2021:

für Juni 2021:

15.04.2021

15.04.2021

15.04.2021

15.05.2021

15.06.2021

15.07.2021

15.08.2021

15.09.2021

nein

Ausfallsbonus

(Betrachtungszeitraum bis 30.6.21)

für November 2020:

für Dezember 2020:

für Jänner 2021:

für Februar 2021:

für März 2021:

für April 2021:

für Mai 2021:

für Juni 2021:

15.04.2021

15.04.2021

15.04.2021

15.05.2021

15.06.2021

15.07.2021

15.08.2021

15.09.2021

nein

Ausfallsbonus II

(Betrachtungszeitraum bis 30.9.21)

für Juli 2021

für August 2021

für September 2021

15.11.2021

15.12.2021

15.01.2022

ja

Lockdown-

Umsatzersatz

Umsatzersatz

November 2020

 

15.12.2020

nein

Umsatzersatz
Dezember 2020

 

20.01.2021

nein

Umsatzersatz II
(UE indirekt)

 

30.06.2021

nein

Härtefallfonds

Härtefall-Fonds Phase 3

(Betrachtungszeitraum bis 30.9.21)

für Juli 2021 bis September 2021

31.10.2021

ja

 

Da die COVID 19-Förderungen wie der Härtefallfond und der Ausfallsbonus nach aktueller Rechtslage per 30.09.2021 enden, möchten wir darauf hinweisen, dass es sich hierbei um zum Teil einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtige Einnahmen handelt, welche in der Steuererklärung 2020 bzw. 2021 entsprechend zu berücksichtigen sind.

Während der Härtefallfond zur Gänze einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei ist, sind die ausbezahlten Ausfallsboni als Einnahmen zu behandeln und sowohl einkommensteuer- als auch sozialversicherungspflichtig.

Der Fixkostenzuschuss 1 sowie der Fixkostenzuschuss 800.000 sind im Ausmaß des berücksichtigten fiktiven Unternehmerlohns einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei. Der übrige Betrag ist aufwandskürzend in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Steuertipps für Unternehmer

  1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2021 achten sollten

Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

  • Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Für Anschaffungen oder Herstellungen vor dem 1.1.2022 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden.

  • Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

  • Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

 

 

  1. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw.

Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

 

TIPP 2021: Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.

 

  1. Steueroptimale Verlustverwertung

3.1 Verlustrücktrag bei abweichendem Wirtschaftsjahr für das Jahr 2021 möglich

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Endet ein im Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, so ist die Regelungen analog für die Jahre 2021, 2020 und 2019 anzuwenden. Die voraussichtlichen Verluste 2021 können bei der Steuererklärung 2020 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2021 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2020 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2020 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2021 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2021 bereits Null bzw wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2020 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden.

 

Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

 

Hinweis: Der Verlustrücktrag ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.

 

3.2 Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

 

TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

 

 

3.3 Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

  1. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

 

Gewinn in €

%-Satz GFB

GFB in €

insgesamt €

bis 175.000

13%

22.750

22.750

175.000 – 350.000

   7%

12.250

35.000

350.000 – 580.000

   4,5%

10.350

45.350

über 580.000

     0 %

0

45.350

 

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

 

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2021 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2021 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

 

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.

 

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung

 

  1. Was Sie bei der Steuerplanung für 2021 beachten sollten
    • Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.  

 

  • Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Bisher war eine Grundregel der steuerlichen Gewinnermittlung, dass pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2020 beginnen sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.

 

  1. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der Laufende, so ist, abweichend von der Grundregel, der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

 

  1. Vorteile der Elektromobilität

Investitionen in die Elektromobilität werden auch im Jahr 2021 vom Gesetzgeber weiterhin großzügig gefördert. Elektroautos und seit 1.1.2020 auch Elektrokrafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) sind große Gewinner im steuerlichen Sinne. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen auf deren Konto verbuchen:

 

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.

 

  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2021 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 4.000 gefördert (€ 2.000 zu beantragen und € 2.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung
  • keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: für reine Elektrofahrzeuge

 

  1. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

 

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2021 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

 

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

 

Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner

Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2021 nicht mehr als € 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

 

  1. Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2014

Zum 31.12.2021 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2014 aus. Diese können daher ab 1.1.2022 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen bei

Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung

Investitionsprämie: 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung

COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

 

TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

 

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

 

  1. GSVG-Befreiung für „Kleinunternehmer“ bis 31.12.2021
    beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2021 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2021 maximal € 5.710,32 und der Jahresumsatz 2021 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 475,86 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

 

TIPP: Der Antrag für 2021 muss spätestens am 31.12.2021 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2021 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter

  1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15% zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

 

NEU 2021: Die Ausnahmen für das Unterbleiben der Aufrollung wurden neben der Elternkarenz auf folgende Fälle erweitert: Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, Bezug von Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilpension oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

 

  1. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

  1. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

  1. Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

  1. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

 

  1. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB im Stadtgebiet von Wien). Für Ticketkäufe ab dem 1.7.2021 ist der Vorteil aus der Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel beim Arbeitnehmer nicht steuerbar und sozialversicherungsfrei, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

 

TIPP 2021: Unter das „Jobticket“ fällt auch das am 26.10.2021 startende österreichweite „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).

 

Die Zurverfügungstellung ist durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

 

  1. Homeoffice

Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.

Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (zB Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).

Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.

 

Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.

 

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 150 im Kalenderjahr 2021 sowie den nicht ausgenützten Betrag aus dem Kalenderjahr 2020 (maximal jedoch insgesamt € 300) als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.

 

Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

Steuertipps für Arbeitnehmer

  1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensions­versicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2021

Wer im Jahr 2018 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2021 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

 

  1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2021 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2021 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

TIPP: Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2021 – soweit die An­schaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.

 

  1. Arbeitnehmerveranlagung 2016 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2016 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

 

TIPP: Am 31.12.2021 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016.

 

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2016 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2021 beim Finanzamt einen Rückzahlungsan­trag stellen.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

  1. Topf-Sonderausgaben nicht mehr absetzbar

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 konnten Topf-Sonderausgaben (dazu zählten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) abgesetzt werden. Mit der Veranlagung 2020 ist nun endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.

 

  1. Sonderausgaben noch 2021 bezahlen
    • Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensions­versicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

 

  • Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

 

  • Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

 

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der laufende Gewinn, so ist - abweichend von der Grundregel - der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 und 2021 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres­einkommens des höheren Jahreseinkommens aus 2019 begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

 

TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2021 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

 

 

  1. Aussergewöhnliche Belastungen noch 2021 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über­steigen.

 

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Auf Grund vermehrtem Auftritt von Unwettern im Jahr 2021 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

 

TIPP: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der er­krank­ten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 11.000 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.

 

  1. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2021 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate).

 

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus An­leihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

 

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemein­schafts­depot haben, müssen Sie Bescheinig­ungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

 

  1. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2021

lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.056,94 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2021 von € 129,92. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werden.

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