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Ertragsteuerliche Änderungen 2024 Ausblick auf 2025

Im Folgenden ein Überblick der mit 1.1.2025 geltenden einkommensteuerlichen Änderungen und wichtigen Werten

ab 1.1.2025:

Einkommensteuer 2025

Aufgrund der Anpassung der „kalten“ Progression wurden die Tarifgrenzen ab 1.1.2025 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

  • Überstundenbegünstigung 2024 und 2025
    Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Tarifstufen 2025
    Für die Tarifanpassung wurden die Tarifgrenzen um 3,83% (mit Ausnahme der obersten Tarifstufe) erhöht.
    Die Freigrenze für Sonstige Bezüge wird 2025 auf € 2.570 (2024: € 2.100) angehoben und die Absetzbeträge 2025 wurden um 5% erhöht.

 

Weitere veränderliche Werte

  • Autobahnvignette für 2025
    Die seegrüne Jahresvignette für 2025 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestellbar. Die Vignette gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.1.2026. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig. 
    Hinweis: Denken Sie daran, bis spätestens 14.1.2025 die Jahresvignette online zu kaufen!
  • E-Card Serviceentgelt 2025
    Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2025 war am 15.11.2024 ein Serviceentgelt von € 13,80 fällig.

Kleinunternehmerregelung neu ab 1 Januar 2025

Da die neuen Regelungen ab 1.1.2025 gelten, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen

Änderungen verschaffen.

 

Nationale Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer

Für Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und nicht auch in einem anderen EU-Staat als Kleinunternehmer gelten wollen, ändert sich nur Folgendes:

Im Jahr 2024 beträgt die Umsatzgrenze für nationale Kleinunternehmer € 35.000 (netto). Diese Grenze wurde mit dem AbgÄG 2024 auf € 42.000 geändert und bereits noch vor Inkrafttreten durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 auf € 55.000 erhöht. Des Weiteren gilt diese Grenze nun als Bruttogrenze, meint also Entgelte (Einnahmen) bis € 55.000. Die ab 1.1.2025 geltende nationale Kleinunternehmergrenze beträgt somit € 55.000 (brutto).

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Neugestaltung der bisher geltenden Toleranzgrenze.

Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle darüberhinausgehenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn entfällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getätigten Umsätze bleiben somit steuerfrei.

Als Unterschied zur bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingeführt, dass sowohl der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000 nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000 überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.

In die nationale Kleinunternehmerumsatzgrenze sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einzurechnen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausführt, und der Eigenverbrauch im Inland.

Mit der Überschreitung der österreichischen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und der damit einhergehenden Umsatzsteuerpflicht der darauffolgenden Umsätze wird auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgelöst, sodass die Vorsteuer im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu gewähren ist.

Verzicht auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung: Wie bisher kann der Kleinunternehmer eine Option zur Regelbesteuerung abgeben und bewirkt damit ebenfalls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Diese ist für 5 Jahre bindend.

 

Verhältnis zur Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch machen, wenn die (neue) umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auf sämtliche Umsätze aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit des Veranlagungsjahres anwendbar ist. Wird auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung verzichtet, ist dennoch die Kleinunternehmerpauschalierung anwendbar. Die bislang geltende Toleranzgrenze von € 5.000 wurde mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 gestrichen. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte, Versicherungsvertreter).

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist immer dann anwendbar, wenn die Umsätze im Vorjahr maximal € 55.000 und im laufenden Jahr maximal € 60.500 (inklusive der 10%-Toleranzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunter-nehmerregelung) betragen.

Steuerreportingverordnung

Im Juli 2024 wurde die Steuerreporting-Verordnung vom BMF erlassen. Damit soll ab dem Kalenderjahr 2025 die gesetzlich vorgesehene Steuerbescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einheitlich geregelt werden. Die uns allen bekannte und für viele mysteriöse sogenannte „Verlustausgleichsbescheinigung“, die je nach Bank-institut eine unterschiedliche Ausgestaltung hatte, gehört somit ab dem Kalenderjahr 2025 der Vergangenheit an.

Last Minute 31 Dezember 2024

  • Spenden
    Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden.
  • Gewinnfreibetrag 2024
    Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2024 auf dem Depot eingebucht sein.
    TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.

  • Registrierkassen - Jahresendbeleg
    Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.
  • Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen
    Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanz-abgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da der Geschenkgeber ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
  • Urlaubsverjährung
    Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.
    TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.

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