HIGHLIGHTS AUS DEM WARTUNGSERLASS 2021 DER EINKOMMENSTEUERRICHTLINIEN

Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt.

 

Rz 313h: Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie

Bei den vielen unterschiedlichen Förderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltene Tabelle bietet einen guten Überblick:

 

Zuwendung

Rechtsgrundlage /Mittelherkunft

Steuerfrei

Abzugsverbot

Verdienstentgang für Selbständige nach EpiG

COVID-19- FondsG

ja

nein

Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an Arbeitgeber

COVID-19- FondsG

ja

ja

Zuschüsse nach dem Künstler-Überbrückungsfonds

COVID-19- FondsG

ja

nein

Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche

COVID-19- FondsG

ja

ja

Kostenzuschüsse nach 2. NPO-FondsRLV

COVID-19- FondsG

ja

ja

NPO-Lockdown-Zuschuss

COVID-19- FondsG

nein

nein

Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-Gesetz

COVID-19- FondsG

ja

ja

Zuschüsse Härtefallfonds - allgemein

Härtefallfondsgesetz

ja

nein

Zuschüsse Härtefallfonds für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen

Härtefallfondsgesetz

ja

nein

Lockdown-Umsatzersatz für LuF und Vermieter von Gästezimmer und Ferienwohnungen

Härtefallfondsgesetz

nein

nein

Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl. Vorschuss)

ABBAG-Gesetz

ja

ja

siehe Rz 313e

Verlustersatz

ABBAG-Gesetz

ja

ja

Lockdown-Umsatzersatz I und II

ABBAG-Gesetz

nein

nein

Ausfallsbonus ieS

ABBAG-Gesetz

nein

nein

 

In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung.

In Rz 313b wird erläuternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.

Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie

Die Investitionsprämie ist steuerfrei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Rz 3261: degressive Abschreibung

Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.

Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis

Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.

AKTUELLES AUS ARBEITSRECHT UND SOZIALVERSICHERUNG

  • Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei
    Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes einheitlich geregelt und ausgeweitet.

    Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu € 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von € 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht. Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.

  • Sondermahnung der SVS
    Auch für Selbständige und Gewerbetreibende haben sich in der Coronakrise Beitragsrückstände angesammelt. Derzeit werden Sondermahnungen versendet, die auf den negativen Beitragssaldo hinweisen. Zur Vermeidung von Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 besteht die Möglichkeit mit der SVS eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Raten verteilen sich auf eine Laufzeit bis maximal 30.6.2023.

AKTUELLE JUDIKATUR

  • VwGH: Schadenersatzzahlungen vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber steuerlich absetzbar
    Führt ein rechtswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers dazu, dass über den Arbeitgeber eine Strafe verhängt wird und bezahlt der Arbeitnehmer Schadenersatz, so können die Schadenersatzzahlungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß in einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet. Die Schadenersatzzahlung ist beim Arbeitgeber als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu werten, die Strafe selbst ist allerdings nicht abzugsfähig.

 

  • VwGH: Mängelbehebungsauftrag trotz „leerer“ eingebrachter Beschwerde
    Wird eine Beschwerde ohne Begründung eingebracht, so weist diese einen Mangel auf, welcher zu einem Mängelbehebungsauftrag führt. Dies gilt auch, wenn die Begründung bewusst nicht angeführt wird oder die Beschwerde lediglich den Hinweis „Begründung folgt“ enthält.

 

  • VwGH: Nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist kein Wiederaufnahmegrund
    Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die nach rechtskräftig ergangenem Steuerbescheid erstellt wird, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache bzw kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern ein neu entstandenes Beweismittel Aus diesem Grund ist eine Wiederaufnahme mangels Wiederaufnahmegrund nicht möglich.

TERMINE JULI BIS SEPTEMBER 2021

Um keine Fristen in den Monaten Juli bis September zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.

Termin 1.7.2021

  • Inkrafttreten der Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der KFZ-Steuer.
  • Ab 1.7.2021 wird die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung abgeschafft, die bislang für Paketlieferungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,- gegolten hat.

 

Termin 30.9.2021

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2020

    Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf 12 Monate verlängert. Diese Regelung gilt für Bilanzstichtage, die vor dem 1.1.2021 liegen.

    Die seit 1.5.2021 erhöhten Kosten der Eintragung betragen € 22, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH € 36 bzw für AG € 162.

  • Spendenbegünstigungsbestätigung und Spendengütesiegel

    Im Coronajahr 2020 wurde die Frist für die Vorlage der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzung 2019 für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen von Ende September auf Ende Dezember verlängert. Nach Ansicht des BMF ist diese Regelung auch noch auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden, sodass die Frist für die Bestätigung 2020 am 31.12.2021 endet.

    Für sämtliche heuer noch durchzuführenden Spendengütesiegel-Verlängerungen wird der Termin laut Auskunft der KSW ebenfalls auf den 31.12.2021 verlängert.
  • Termine für Anträge auf wichtige COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen

    15.07.2021:  Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus April 2021
    15.08.2021:  Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Mai 2021
    15.09.2021:  Ende der Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021

    31.08.2021:  Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss I
    31.12.2021:  Ende der Antragsmöglichkeit für den Fixkostenzuschuss 800.000
    31.12.2021:  Ende der Antragsmöglichkeit für den Verlustersatz

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