Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)
Das JStG 2018, mit dem 20 Gesetze geändert werden sollen, enthält u.a. die folgenden wesentlichen Maßnahmen:
1.1 „Familienbonus Plus“
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.
Der Familienbonus kann wahlweise bereits über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklärung 2019 beantragt werden. Der Familienbonus kann zwischen den Ehepartnern je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.
1.2 Änderung der Bundesabgabenordnung
Für die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ soll künftig auch eine verbindliche Rechtsauskunft (sog. „Advanced Ruling“) eingeholt werden können.
Als Alternative zur klassischen Betriebsprüfung soll eine freiwillige begleitende Kontrolle (Horizontal Monitoring) für Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Umsatzerlösen eingeführt werden.
1.3 Sonstige Änderungen
- Bei der Umsatzsteuer soll die Richtlinie 2017/2455/EU
(E-Commerce-Paket) teilweise in nationales Recht umgesetzt und Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen werden (Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben unter Außerachtlassen der Rechtsform, Entfall der Margenbesteuerung). - Für Grundeigentümer, die ihren Grund und Boden für Infrastrukturprojekte zur Verfügung stellen (müssen), soll eine Abzugsteuer in der Höhe von 10 Prozent der Entschädigungssumme eingeführt werden. Mit der Abzugsteuer soll die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten sein.
Die geplanten Änderungen sollen im Wesentlichen ab 2019 in Kraft treten. Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.
Highlights aus dem Wartungserlass der KStR
Im Wartungserlass der Körperschaftsteuer-Richtlinien wurden die gesetzlichen Änderungen und die Judikatur der letzten drei Jahre eingearbeitet. Besonders hervorzuheben ist folgende Aussage:
Rz 969: Verrechnungskonto von Gesellschaftern
Für die Frage, ob bei einem Verrechnungskonto eine verdeckte Ausschüttung vorliegt oder nicht, ist darauf abzustellen, ob die Gesellschaft eine durchsetzbare Forderung anstelle des überlassenen Geldbetrages erhält. Ist eine Rückzahlung des auf dem Verrechnungskonto verbuchten Betrages von vornherein durch den Gesellschafter nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Uneinbringlichkeit ist absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden, sodass es absehbar ist, dass der kreditierte Betrag (samt Zinsen) bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer nicht beglichen werden kann.
Liegt keine Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen (Laufzeit, Verzinsung etc) vor, ist davon auszugehen, dass eine Art Kontokorrentverhältnis vorliegt. Dies bedeutet nicht nur, dass die Verzinsung entsprechend höher sein muss, sondern auch, dass bei der Beurteilung der Bonität der Gesellschafter die Verbindlichkeit relativ kurzfristig tilgen können muss. Für die Prüfung der Bonität ist die das aktuelle und zukünftige Einkommen des Gesellschafters einzubeziehen und die Stabilität. der Einkommenssituation zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind auch die Ersparnisse des Gesellschafters sowie vorhandene Schulden.
Sicherheiten, die bei einer längeren Laufzeit erforderlich sind, müssen derart ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Forderung durch ungehinderten Zugriff bzw Verwertung zu befriedigen. Verschlechtert sich die Bonität, muss die Gesellschaft umgehend und rechtzeitig Maßnahmen setzen, um die Einbringlichkeit der Forderung sicherzustellen.
Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz
Das Budgetbegleitgesetz 2017/2018 sieht diverse Erleichterungen oder auch Verschärfungen von Zugangsvoraussetzungen vor. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen treten grundsätzlich mit 1.1.2019 in Kraft und sind im Wesentlichen wie folgt:
- Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019: Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet im Regelfall am 15. des Folgemonats. Davon ausgenommen werden nunmehr Eintritte nach dem 15. des Abrechnungsmonats, deren Beitragsgrundlagen erst bis 15. des übernächsten Monats gemeldet werden müssen. Ferner können gemeldete Beitragsgrundlagen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen berichtigt werden. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für freie Dienstnehmer ist erst bis zum 15. des auf das Monat der Entgeltleistung folgenden Monats zu melden, bei Vorschreibebetrieben bis zum 7. des Folgemonats.
- Da ja ab 2019 nur mehr monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen abzugeben sind, wurde klarstellend geregelt, dass im Jahr 2019 jedenfalls noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 sowie der jährliche Lohnzettel an den Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
- Für eine Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen wurde eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge eingeführt. Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum das fünffache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: € 171, somit € 855), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
- Ab 2019 können Versicherungsträger in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Diese Ermessensentscheidung wurde nun auf Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw der noch fehlenden Daten zur Anmeldung erweitert. Bei der Entscheidung über die Höhe des Säumniszuschlages sind neben der Art des Meldeverstoßes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherigen Meldeverhalten zu berücksichtigen.
- Für Meldeverstöße iZm der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab dem Jahr 2019 werden bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Dies gilt aber nicht für Meldeverstöße bei Anmeldungen.
- Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter bei der Altersteilzeit wird in zwei Jahresschritten – 2019 und 2020 – angehoben. Damit wird der Zugang zur Altersteilzeit ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.
- Die viel diskutierte Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wurde um ein Jahr auf 1.1.2020 verschoben.
Ferienjobs, PKW-Sach-bezug und Vorsteuerrückerstattung
4.1 Ferienjobs: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?
Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, gilt es zu beachten, dass
- Kinder bis zur Vollendung des 19.Lebensjahrs ganzjährig beliebig viel verdienen dürfen,
- Kinder über 19 Jahre ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen.
Beispiel: Ein Student hat am 13.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2018 erstmals das Einkommen des Studenten relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2018 insgesamt € 10.700 wird die Familienbeihilfe um € 700 gekürzt.
Hinsichtlich der Einkommensteuer ist Folgendes zu beachten:
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 438,05 (Wert 2018) fallen weder Einkommen-steuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die vollen SV-Beiträge abgezogen, welche dann bei der Veranlagung in Höhe von 50% der SV-Beiträge bis max € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden (sogenannte „Negativsteuer“), sofern sich bei der Veranlagung keine Einkommensteuer ergibt.
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich ist noch darauf zu achten, dass ab einem Jahresumsatz von € 36.000 (=Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) Umsatzsteuerpflicht besteht und eine Umsatzsteuerklärung abzugeben ist. Bei Einnahmen bis zu € 36.000 kann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt werden.
4.2 PKW-Sachbezug bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer
Das BMF hat mittels Verordnung die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung der Privatnutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt. Demnach bestehen zwei Möglichkeiten, die Privatnutzung zu bewerten:
- Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung wie für alle Dienstnehmer (1,5% bzw 2% der Anschaffungskosten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0% für Elektroautos) oder
- Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Die privaten Fahrten sind durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.
Vom selben Tag datiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem nunmehr unmissverständlich klargestellt wurde, dass bei Ansatz der tatsächlichen Kosten nur die Kosten für die Privatnutzung als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu berücksichtigen sind und nicht auch die bei der Kapitalgesellschaft angefallenen betrieblichen Kosten.
4.3 Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2018
Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2017 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2018 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhr¬dokumente - bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich.
Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 (bzw Kraftstoffrechnungen über € 250) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.
TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über € 1.000 und Tankbelege über € 250 eingescannt und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Berücksichtigen Sie auch, dass nur Vorsteuern erstattet werden, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).
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