FERIENJOBS: WAS DÜRFEN KINDER STEUERFREI VERDIENEN?

Zu Beginn der Ferien wird alljährlich die Frage gestellt, wie viel Kinder in den Ferien verdienen dürfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren. Zur Beantwortung soll folgende Übersicht Klarheit schaffen:

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) €10.000 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.

Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rd € 12.480 pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd € 14.560 pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 10.000 überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.

 

Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2017 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2017 insgesamt zB € 10.700 wird die Familienbeihilfe nur mehr um € 700 gekürzt.

 

TIPP: Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf folgende Besonderheiten aufmerksam machen:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist konsequenter Weise nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzube
  • Nicht ungefährlich ist es, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes nicht pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

 

Für den (Ferial)Praktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:

 

Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 425,70 (Wert 2017) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen Einkünften bei der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet) kommen. Danach können 50% der SV-Beiträge bis max € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden.

 

Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 11.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer).

WAS IST BEI REISEN AUS EU-LÄNDERN UND DRITTSTAATEN ZU BEACHTEN?

Sommerzeit bedeutet auch für viele Reisezeit. Wenn Sie von einer Auslandsreise zurückkehren, stellt sich die Frage, welche Waren können abgabenfrei mitgebracht werden? Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie aus dem EU-Raum oder aus einem Drittland kommen.

 

Einreise nach Österreich aus einem EU-Land:

Reisende müssen grundsätzlich für in der EU gekaufte Waren bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU keine Abgaben mehr bezahlen (freier Warenverkehr). Ausnahmen bestehen bei Tabakwaren und Alkohol, wenn diese im Reisegepäck zum Eigenbedarf eingeführten Waren die persönlichen Richtmengen überschreiten. Werden die Mengen überschritten, muss dargelegt werden, dass die Waren für einen privaten Bedarf bestimmt sind.

 

Einreise aus einem Land außerhalb der EU (Drittland):

Reisende, die aus einem Drittland nach Österreich einreisen, haben den Zoll zu passieren und alle eingeführten Gegenstände, die die Reisefreimengen überschreiten, zu deklarieren. Die persönliche Reiseausrüstung, die bereits bei der Ausreise in ein Drittland mitgeführt wurde, kann abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden.

TIPP: Es empfiehlt sich bei neu gekauften Gegenständen (wie zB Fotoausrüstung, Laptop, Golf- oder Skiausrüstung) den Kaufbeleg mitzuführen. Achtung bei Produktfälschungen (Medikamente, Textilien, Taschen), diese werden abgenommen und vernichtet. Eine Strafe droht ebenfalls

 

 

Richtmengen

EU

Drittstaaten

Tabak

(ab einem Alter von 17 Jahren)

 

 

 

Zigaretten

     800 Stück  *)

200 Stück

oder

Zigarillos

400 Stück

100 Stück

oder

Zigarren

200 Stück

  50 Stück

oder

Rauchtabak

1.000 g

250 g

Alkohol

(ab einem Alter von 17 Jahren)

 

 

 

> 22 % vol

10 Liter

 1 Liter

oder

< 22 % vol alkoholische Getränke

20 Liter

 2 Liter

und

nichtschäumende Weine davon Schaumwein

90 Liter davon max 60 Liter

 4 Liter

und

Bier

110 Liter

16 Liter

Andere Waren

 

 

 

 

Flugreise

€ 430

 

 

Landweg

€ 300

 

 

Personen unter 15 Jahren

€ 150

 

 

HÖCHSTGERICHTICHE ENTSCHEIDUNGEN

VwGH zur 1.000 m²-Grenze bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass von der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich das Gebäude und jene Grundfläche auf der das Gebäude steht, erfasst sind. Die Grundfläche, die über einen üblichen Bauplatz hinausgehe, sei nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die bisherige Verwaltungspraxis, maximal 1.000 m² des Grundstücks der Hauptwohnsitzbefreiung zuzuordnen, weiter Geltung haben wird.

 

VwGH zum Begriff der Großreparatur

Der VwGH hat sich vor Kurzem erstmals mit dem in § 12 Abs 10 UStG verwendeten Begriff der „Groß­­reparatur“ beschäftigt. In dieser Entscheidung definierte der VwGH die Großreparatur als einen nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Damit unterliegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge der Vorsteuerkorrektur, sofern sich die bei erstmaliger Verwendung maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug ändern (zB wegen eines umsatzsteuerfreien Verkaufs).

 

VwGH zur begünstigten Besteuerung der gesetzlichen Abfertigung

Der VwGH hat entschieden, dass eine wesentliche Erhöhung des Gehalts wenige Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses – ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers begründet wäre – nicht dazu führen kann, dass die auf Basis dieser erhöhten Bezüge berechnete Abfertigung als gesetzliche Abfertigung mit den begünstigten Steuersätzen versteuert werden kann. Im vorliegenden Fall wurden die Gehälter teilweise mehr als verdoppelt.

BESCHÄFTIGTENBONUS KANN AB 1.7.2017 BEANTRAGT WERDEN

Nach einigem Hin und Her wurden nun die Richtlinien für den Beschäftigungsbonus beschlossen. Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden.

Der Beschäftigungsbonus wird für zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt, wenn folgende Personen eingestellt werden:

  • beim AMS als arbeitslos gemeldete Personen
  • Bildungsabgänger
  • Jobwechsler

Das Dienstverhältnis muss der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.

Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale

Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt. Die Förderung gelangt zur Auszahlung, sofern ein Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) gegenüber dem Referenzwert nachgewiesen werden kann.

Gefördert werden dabei für die Dauer von drei Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten durch einen Zuschuss in Höhe von 50% der Lohnnebenkosten, der jährlich im Nachhinein ausbezahlt wird. Das zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnis muss mindestens vier Monate dauern. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

Anträge können unter Einbindung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ab 1.7.2017 über den Austria Wirtschaftsservice, der Förderbank des Bundes, gestellt werden. Weitere Details und den Antrag finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.

Hinweis

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 

Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.