ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2022 IN BEGUTACHTUNG

Am 17.5.2022 wurde der Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) veröffentlicht. Das AbgÄG 2022 soll noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die geplanten steuerlichen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer.

  • kein Übergang der Steuerschuld und keine Haftung von Leistungsempfängern (=Mieter ist Unternehmer oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts) bei der Vermietung von Grundstücken (insbesondere Geschäftsräumlichkeiten) durch ausländische Vermieter. Damit soll die bisherige Verwaltungspraxis, dass der ausländische Vermieter die Umsatzsteuer in Österreich unter Abzug von relevanten Vorsteuern abführt, aufrecht bleiben.
  • erweiterter Anwendungsbereich der Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte (zukünftig auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen).
  • Verlängerung des 0%-igen Steuersatzes für Schutzmasken bis 30.6.2023.
  • (echte) Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberscheitende Personenbeförderung mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023).
  • Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung bei Leistungsbezug von einem IST-Versteuerer (ab 1.1.2023).
  • Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ als zusätzliches Rechnungsmerkmal bei IST-Versteuerern (ab 1.1.2023).

FERIENJOBS UND STEUERPFLICHT

Nach dem bevorstehenden Schulschluss starten viele Schüler und Studenten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob, um die ersten beruflichen Erfahrungen zu sammeln. Für viele Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jungen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermöglichen. Es sind vielleicht die nächsten Mitarbeiter darunter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?

  • Ferialjob

Arbeiten Schüler oder Studenten im Sommer, gelten sie wie alle anderen als Arbeitnehmer. Sie sind unbedingt vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von
€ 485,85 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

  • Echte Ferialpraktikanten

(Ferial)Praktikanten absolvieren ein Praktikum im Rahmen ihres Schul- oder Studienplans. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Im Übrigen besteht keine Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf ein Mindestgehalt. Es liegt nach Ansicht von Arbeitsrechtsexperten ein Ausbildungsvertrag und kein Dienstvertrag vor. Dennoch empfiehlt es sich, eine Anmeldung bei der ÖGK in Höhe des vereinbarten Taschengeldes vorzunehmen, um etwaige Nachforderungen seitens der ÖGK zu vermeiden.

  • Schnuppertage

Für Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeit absolvieren, gibt es die Möglichkeit sogenannter Schnuppertage. Grundsätzlich sind Schüler durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert. Besteht keine Schulpflicht (mehr), hat eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA zu erfolgen. Solche Berufsschnuppertage dürfen maximal fünf Tage pro Betrieb und maximal 15 Tage je Schüler innerhalb eines Kalenderjahres andauern.

  • Ferienjobs - was dürfen Kinder dazuverdienen? Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 000 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 15.000 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu € 15.000 dazuverdienen.

MIETRECHT – ERHÖHUNG DES RICHTWERTMIETZINSES UND DER KATEGORIEBETRÄGE

Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene und auf Grund der Corona-Pandemie verschobene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde nun vom Gesetzgeber am 31.3.2022 durchgeführt. Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten künftig folgende Richtwerte in (€/m²):

 

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

Richtwert/m²

5,61

7,20

6,31

6,66

8,50

8,49

7,50

9,44

6,15

 

Die seit dem 1.5.2022 bzw. 1.6.2022 gültigen Kategoriebeträge können Sie folgender Liste
entnehmen (in €/m²):

 

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorie D brauchbar

Kategorie D unbrauchbar

NEU ab 1.6.2022

4,01

3,01

2,00

2,00

1,00

seit 1.5.2022

3,80

2,85

1,90

1,90

       0,95

 

Bei aufrechten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frühestens ab dem 5.7.2022 möglich sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Vertragliche Wertsicherungsvereinbarung.
  • Ein Erhöhungsbegehren muss schriftlich erfolgen und nach dem 1.6.2022 abgesendet werden.
  • Das Schreiben muss spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin beim Mieter einlangen (E-Mail oder Fax ist ausreichend).
  • Langt das Begehren zu spät ein, ist die Anhebung erst zum nächsten Fälligkeitstermin möglich.

Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die zu entrichtenden Mietzinse, sondern erhöht auch (in vielen Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Hausverwaltungen und führt dadurch insgesamt zu höheren Betriebskosten, welche wiederum der Mieter zu tragen hat.

ENERGIEKOSTENAUSGLEICH UND REPARATURBONUS

Zur Abfederung der Energiekostensteigerung soll der sogenannte „Energiebonus“ dienen. Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit geht der Trend zum Reparieren statt Wegwerfen. Die Bundesregierung unterstützt dies mit einem Reparaturbonus.

4.1 Energiekostenausgleich

Der Energiebonus beträgt nach der derzeit gültigen Regelung einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine werden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.

Bezugsberechtigt sind Personen, die an dieser Adresse in der Zeit zwischen dem 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag ihren Hauptwohnsitz haben, deren Stromliefervertrag auf ihren Namen lautet und deren Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder der Betrag, der in der Kennzahl 245 am Lohnzettel zu finden ist.

4.2 Reparaturbonus

Um natürliche Ressourcen zu schonen und eine nachhaltige Lebensweise zu fördern, hat die Bundesregierung den Reparaturbonus eingeführt. Die Reparatur alter Geräte vermeidet übermäßigen Abfall und ist oft günstiger als eine Neuanschaffung. Daher fördert die Bundesregierung die Reparatur von alten Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise: Kaffeemaschine, Waschmaschine, Fernsehgeräte, aber auch kleinere Geräte wie Wasserkocher, Haarfön, Bohrmaschinen, Smartphones, Notebooks etc.

Der Reparaturbonus beträgt bis zu 50% der Reparaturkosten, jedoch maximal € 200 je Reparatur und ist seit dem 26.4.2022 beantragbar.

Die Voraussetzungen für die Erlangung des Bonus sind:

  • Privatperson mit Wohnsitz in Österreich
  • Defektes Elektro- oder Elektronikgerät, welches im Eigentum der Privatperson Reparatur wird von einem Partnerbetrieb durchgeführt

Unter www.reparaturbonus.at kann der Reparaturbonus (Bon) beantragt werden, der nach Ausstellung innerhalb von drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden muss, da er ansonsten verfällt. Danach kann jederzeit ein neuer Bon beantragt und eingelöst werden. Pro Reparatur kann ein Bon eingelöst werden. Haben Sie also mehrere defekte Geräte, können Sie je Gerät einen Bon einlösen. Der Reparaturbonus ist so lange beantragbar, solange Fördermittel vorhanden sind (insgesamt € 60 Mio stehen bis 31.12.2023 zur Verfügung).

 

TIPP: Bevor Sie ein Reparaturunternehmen beauftragen, vergewissern Sie sich, dass dieses auch ein Partnerunternehmen ist, da der Bon sonst nicht eingelöst werden kann.

TERMIN SEPTEMBER 2022

Frist für den Jahresabschluss 2021 vom 30.9. 2022 auf 31.12.2022 verlängert

Kapitalgesellschaften und „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und spätestens nach neun Monaten an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Auf Initiative der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konnten die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss zum 31.12.2021 erneut um drei Monate verlängert werden. Für die folgenden Bilanzstichtage gelten Einschleifregelungen. Eine Übernahme ins Dauerrecht ist in Diskussion.

Für die Übermittlung von Jahresabschlüssen gilt nach der aktuellen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, dass Jahresabschlüsse grundsätzlich in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln sind. Dies erfolgt in der Regel mittels XML-Datei über FinanzOnline.

Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften steht auf der Webseite des BMJ ein ausfüllbares Webformular zur Verfügung, das ebenfalls die nötige XML-Datei als Basis des Formblattes erzeugt.

 

Im Detail ergeben sich daher folgende Fristen:

 

normal

Verlängerung

normal

Verlängerung

Bilanzstichtag

Aufstellung

Offenlegung

31.12.2021

31.5.2022

30.9.2022

30.09.2022

31.12.2022

31.1.2022

30.6.2022

30.9.2022

31.10.2022

31.12.2022

28.2.2022

31.7.2022

30.9.2022

30.11.2022

31.12.2022

31.3.2022

31.8.2022

30.9.2022

31.12.2022

31.12.2022

30.4.2022

30.9.2022

30.9.2022

31.1.2023

31.1.2023

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