UMSATZSTEUER UPDATE

Ende Dezember hat die Europäische Union eine neue Richtlinie beschlossen, die Änderungen für den Online-Handel und auch Erleichterungen für KMUs bringt.

 

  • Erleichterungen für KMUs ab 1.1.2019

Bereits ab 1.1.2019 kommt es zu Erleichterungen für KMUs, die gelegentlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Diese müssen diese Umsätze dann erst ab einem Schwellenwert von € 10.000,00 in den anderen Mitgliedstaaten versteuern. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass bis zu € 10.000,00 Umsatz innerhalb der EU, diese Leistungen in Österreich besteuert werden (derzeit gilt dafür ausschließlich das Bestimmungslandprinzip). 

  • Neue gemeinsame Schwelle ab 1.1.2021

Ab 1.1.2021 wird es einen EU-weiten Schwellenwert von € 10.000,00 (für Versandhandel und E-Commerce, Telekom- und Fernsehdienstleistungen zusammen) geben. Bis zu diesem Wert können die Versandhandels- und E-Commerce-Umsätze mit Kunden in den anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich versteuert werden. Darüber hinaus müssen die Umsätze im jeweiligen Bestimmungsland besteuert werden. In diesem Fall können die "Versandhändler" allerdings die MOSS-Regelung in Anspruch nehmen.

  •  Neue Regeln für Amazon & Co ab 1.1.2021

Der Onlinehandel ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. Die Finanzbehörden haben festgestellt, dass durch die neu geschaffenen Strukturen massiv Umsatzsteuer hinterzogen wird, wobei vor allem chinesische Händler diese Schiene nutzen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu lassen.

Deshalb wird auch die derzeitige Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen (bis € 22,00 für Importe aus Drittländern) ab 1.1.2021 abgeschafft. In Zukunft wird der Plattform-Betreiber selbst in die Leistungskette miteinbezogen und Umsatzsteuerschuldner auf Versandhandelsgeschäfte von Drittlandunternehmern werden. Diese Steuerschuld ist aber auf Warenlieferungen bis € 150,00 beschränkt, weil bei höheren Warenwerten ohnehin die Verpflichtung für ein normales Zollverfahren besteht. Der Leistungsort für die Mehrwertsteuer ist in diesen Fällen immer der Ort der Beendigung des Versands. Auch bei innergemeinschaftlichem Versandhandel werden Plattformen, Marktplätze etc in die Leistungskette miteinbezogen, wenn der Verkäufer im Drittland ansässig ist. 

  • Senkung der Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Das Plenum des Nationalrates hat am 20.3.2018 den Gesetzesentwurf zur Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen von 13% auf 10% ab 1.11.2018 beschlossen und damit die seit 1.5.2016 geltende Erhöhung wieder rückgängig gemacht.

KLARSTELLUNGEN DURCH BMF-INFORMARTIONEN

2.1 Neue BMF-Info zum Kommunalsteuergesetz

Nach nunmehr mehr als sieben Jahren hat das BMF gemeinsam mit Städte- und Gemeindebund die Information zum Kommunalsteuergesetz einer Wartung unterzogen. Durch die neue BMF-Info wurde die bislang geltende ersetzt. Die darin enthaltenen wesentlichen Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden: 

  • Bei Vereinen erstreckt sich die KommSt-Pflicht auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen. Bei der Abgrenzung von echten zu unechten Mitgliedsbeiträgen von Vereinen werden nunmehr auch Mitgliedsbeiträge für einen Golf-Club als unechte Mitgliedsbeiträge eingestuft, wenn diese auch die Benützung der Tennisplätze und Fitnessgeräte für Vereinsmitglieder ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Leistungsangebot in Anspruch genommen wird. In diesem Fall liegen dann ein unternehmerischer Bereich des Vereins und Kommunalsteuerpflicht für die Arbeitslöhne vor.
  • Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis der Behinderten kann nur durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG oder durch einen Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nach § 14 Abs 2 BEinstG geführt werden. Der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz ist nicht ausreichend.
  • Die private Verwendung des Firmen-PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Ansatz eines Sachbezugs in Anlehnung an §4 Sachbezugswertverordnung oder durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen (ungekürzten) Kosten berücksichtigt werden. An die Gesellschaft für die Nutzung des Firmen-PKW bezahlte Kosten kürzen den Sachbezug. Die bloße Verbuchung am Verrechnungskonto des Gesellschafters stellt noch keine tatsächliche Entrichtung dar.
  • Der Unternehmer hat auch Nullerklärungen abzugeben, außer es wird dem Unternehmer von vornherein keine Steuernummer zugeteilt (weil keine Dienstnehmer beschäftigt werden oder die Bemessungsgrundlage unter dem Freibetrag liegt).
  • Die Ausführungen über die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen wurden aufgrund der Änderung des § 29 FinStrG angepasst. Auf die Abgabenerhöhungen gem §29 Abs 2 FinStrG (5% bis 30% des sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrags) wird nunmehr in explizit hingewiesen. 

2.2 Ergänzung der BMF-Info zum Grunderwerbsteuergesetz

Das BMF hat seine Information vom 13.5.2016 zum Grunderwerbsteuergesetz ergänzt. Darin sind folgende für die Praxis wesentlichsten Aussagen enthalten: 

Vorbehaltsfruchtgenussrecht und Substanzabgeltung

Bei der Übertragung einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts und gleichzeitiger Vereinbarung einer Substanzabgeltung liegt sowohl Grunderwerbsteuer- als auch Gebührenpflicht (gem § 33 TP 9 GebG mit 2% vom kapitalisierten Wert der Substanzabgeltung) vor. 

Anzuwendender Immobilienpreisspiegel

Wird der Grundstückswert an Hand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels berechnet, sind für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2016 die zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Austria heranzuziehen. Diese Statistik wird einmal jährlich aktualisiert. Die erste Aktualisierung erfolgte am 13.6.2017. Die aktualisierte Fassung ist für Erwerbsvorgänge heranzuziehen, für die die Steuerschuld am Tag oder nach der Veröffentlichung der Aktualisierung entsteht. Fragen zur Auslegung des Immobilienpreisspiegels sind an die Statistik Austria zu richten. 

Anwendbarkeit des Immobilienpreisspiegels

Der Grundstückwert für ein Grundstück darf nur dann mit der Tabelle der Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria ermittelt werden, wenn das Grundstück die Vorgaben betreffend der Beschaffenheit des zu bewertenden Grundstücks, die die Immobiliendurchschnittspreisliste vorgibt, erfüllt. So dürfen bei Einfamilienhäusern die Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria nur angewendet werden, wenn die Grundgröße 3.000 m² nicht übersteigt. 

Die Raumhöhe hat keinen Einfluss auf die Nutzflächenermittlung nach der Grundstückswertverordnung. 

2.3 Info zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

Diese BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, welche seit 1. Jänner 2018 als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten gelten. Neu hinzugekommen sind u.a. Albanien, Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Brasilien, Chile, China, Grenada, Israel, Kuwait, Libanon, Malaysia, Russland, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Samoa, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Türkei, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate.

SPLITTER

3.1 VwGH: Auch Mietzeiten sind für die Fristenberechnung bei der Hauptwohnsitzbefreiung relevant

Seit den gesetzlichen Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 unterliegen Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer der Einkommensteuerpflicht. Von dieser umfassenden Steuerpflicht sind ua als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder das Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder wenn das veräußerte Gebäude ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient hat und der Wohnsitz aufgegeben wird.

Strittig war in einem vor Kurzem vom österreichischen Höchstgericht entschiedenen Fall, wie der Fristenlauf im Falle der erstgenannten Hauptwohnsitzbefreiung (5-Jahresfrist) zu ermitteln ist, wenn die veräußerte Immobilie zwar innerhalb der oben gennannten Fristen als Hauptwohnsitz gedient hat, der Veräußerer jedoch nicht während des gesamten Zeitraumes Eigentümer der Immobilie war.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Wortlaut der Befreiungsbestimmung nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz, nicht aber auf einen bestimmten Rechtstitel für diese Nutzung ab. Er kam daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung gegeben sind und die Veräußerung daher als steuerfrei zu behandeln war. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung nicht über den gesamten Zeitraum, in dem sie dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, eine „Eigentumswohnung“ war, ändere an der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nichts.

3.2 VwGH: Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten sind voll ausgleichsfähig

Der VwGH hat in einem Erkenntnis zu Verlusten aus der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten zwar als negative Wirtschaftsgüter, nicht aber als Finanzvermögen einzustufen. Der Konvertierungsverlust eines Fremdwährungsdarlehens ist daher nicht nur bloß mit 55% (bzw nach alter Rechtslage zur Hälfte) ausgleichsfähig.

Konsequenterweise müssen daher im Privatvermögen entsprechende Gewinne oder Verluste unter die Spekulationsgewinnbesteuerung fallen und sind nur innerhalb der Ein-Jahresfrist relevant.

 

TERMINE IM MAI UND JUNI 2018

25.5.2018: DSGVO

Mit 25.5.2018 treten die Bestimmungen EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG) 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss jedes Unternehmen (unabhängig von der Branche), das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (zB eine Kundendatei führt, Rechnungen ausstellt), alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst haben. Dafür entfällt die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister (DVR) und die Anführung einer DVR-Nummer. Siehe dazu ausführlich den Beitrag in der KlientenInfo 6/2017.

 

1.6.2018: Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

Seit heuer sind Rechtsträger bzw deren geschäftsführende Organe verpflichtet, die Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Bis zum 1.6.2018 muss die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen (für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger - Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch). Die betroffenen Rechtsträger (insbesondere Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen mit Sitz im Inland) müssen die Meldungen über das Unternehmerserviceportal (USP) machen. Einen ausführlichen Beitrag dazu können Sie in der KlientenInfo 1/2018 nachlesen. Wir unterstützen Sie gerne dabei und können ab 2.5.2018 für Sie die Meldungen abgeben

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.