KINDERBETREUUNGSGELD NEU AB 1.3.2017
Für Geburten nach dem 28.2.2017 kommt es zu einer Änderung des Kinderbetreuungsgeldes mit noch mehr Flexibilität für die frisch gebackenen Eltern. Es besteht für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen: das Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem) und das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Die Entscheidung für ein System ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, bindet auch den zweiten Elternteil und kann nur binnen 14 Tagen gewechselt werden.
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bezugsdauer kann zwischen 365 Tagen bis zu 851 Tagen (28 Monaten) für einen Elternteil oder zwischen 456 Tagen (15 Monate) bis zu 1.063 Tagen (35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile beantragt werden. Bei der Variante mit 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante €14,53 täglich.
Bei annähernd gleicher Aufteilung zwischen den Eltern gebührt ein Partnerschaftsbonus als Einmalzahlung von insgesamt € 1.000. Jedem Elternteil sind 20% der Gesamtdauer unübertragbar vorbehalten, das sind in der kürzesten Variante 91 Tage, welche der Kinderbetreuung gewidmet werden.
Ein Zuverdienst von bis zu € 16.200 jährlich bzw bis zu 60% der Letzteinkünfte ist möglich.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist primär konzipiert für Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. Sie erhalten in dieser Zeit einen Einkommensersatz von 80% der Letzteinkünfte, max € 66 täglich (das sind rund € 2.000 p.M.). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kommt längstens für 365 Tage an einen Elternteil oder für 426 Tage (14 Monate) an beide Eltern zur Auszahlung, wobei jedem Elternteil 61 Tage der Anspruchsdauer unübertragbar vorbehalten sind.
Die Zuverdienstgrenze im einkommensabhängigen System beträgt € 6.800 (ab 2017) jährlich.
DEREGULIERUNGSGESETZ FÖRDERT VEREINFACHTE GMBH-GRÜNDUNG
Im Zuge des jüngst im Nationalrat beschlossenen Deregulierungsgesetzes 2017 wurden folgende – für die Praxis wichtige – Neuregelungen eingeführt:
Vereinfachte GmbH-Gründung ab 1.7.2017:
- Es gibt weiterhin die gründungsprivilegierte Stammeinlage iHv € 10.000, worauf lediglich € 5.000 bar einzuzahlen sind.
- Eine GmbH kann dann nach vereinfachten Regeln gegründet werden, wenn sie über einen Alleingesellschafter verfügt, der auch der einzige Geschäftsführer werden soll.
- Die Errichtungserklärung einer vereinfacht zu gründenden GmbH darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Der Ersatz der Gründungskosten darf nur bis zu einem Höchstbetrag iHv € 500 vereinbart werden.
- Die vereinfachte Gründung bedarf keines Notariatsakts. Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
- Die Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch bedarf keiner beglaubigten Form, sondern sie hat in geeigneter elektronischer Form stattzufinden.
- Das BMJ wird in einer Verordnung den genauen Inhalt der Errichtungserklärung sowie den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Details regeln.
- Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.
Bareinzahlung auf Treuhandkonto beim Notar: Ab dem 1.7.2017 ist auch im Zuge einer normalen GmbH-Gründung die Einzahlung der bar einzuzahlenden Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich. Der Notar hat den Geldbetrag nach Eintragung der Gesellschaft an diese weiterzuleiten.
Honorarermäßigung von Notaren beim GmbH-Gründung: Ein Notar kann auch ab 1.7.2017 an einer vereinfachten Gründung mitwirken. In diesem Fall bemisst sich das Entgelt für die Beurkundung durch den Notar an einem Wert des Gegenstands iHv € 500. Daher wird in diesem Fall das Honorar des Notars erheblich reduziert.
Gebührenbefreiung: Eine weitere Neuerung, die auch mit 1.7.2017 in Kraft tritt, betrifft die Gebührenbefreiung für Eintragungen im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs nach dem NeuFöG. Künftig kann das Formular nach § 4 Abs 1 und 3 NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht nachgereicht werden.
E-MOBILITÄTSPAKET FÖRDERT AB 1.3.2017 ELEKTROFAHRZEUGE
Um den Umstieg auf die E-Mobilität zu fördern setzen Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure finanzielle Anreize in einem Gesamtvolumen von € 72Mio im Zeitraum 1.3.2017 bis 31.1.2018, womit der Ankauf ab 1.1.2017 von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert werden.
Fahrzeugtyp |
Privatperson |
Unternehmen |
Elektroantrieb *) |
€ 4.000 |
€ 3.000 |
Plug-In-Hybrid |
€ 1.500 |
€ 1.500 |
E-Motorrad |
€ 375 |
|
E-Mopeds |
€ 200 |
|
E-Leichtfahrzeug |
|
€ 1.000 |
E-Kleinbus, leichtes E-Nutzfahrzeug |
|
bis zu € 20.000 |
*) der Bruttolistenpreis darf höchstens € 50.000 betragen
Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen wird mit bis zu € 10.000 gefördert. Im privaten Bereich wird der Kauf einer „Wallbox“-Ladestation oder eines intelligenten Ladekabels mit € 200 unterstützt.
NEWS AUS DEM WARTUNGSERLASS ZU DEN UMSATZSTEUERRICHTLINIEN
Mit dem Wartungserlass zur Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Aussagen der EU-Umsatzsteuer-Durchfüh-rungsverordnung betreffend die
sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aktuelle Judikatur von EuGH, VwGH und UFS in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Überdies hat die Steuerverwaltung Aussagen zur überholten Rechtslage gestrichen.
Nachfolgend ein Überblick über einige wichtige Aussagen:
Rz 349 - Zusatzartikel bei Zeitungsabonnements
Werden bei Abschluss eines Zeitungsabo dem Kunden Zusatzartikel zu einem nicht kostendeckenden Preis angeboten, liegen zwei Leistungen vor, das Zeitungsabo ist mit 10 % zu versteuern, der Zusatzartikel auf Basis des nicht kostendeckenden Preises mit 20 %. Unverändert bleibt aber derzeit die Meinung der Finanzverwaltung, dass bei Autobahnvignetten, die als Zugabe zu Zeitungsabonnements verkauft werden, der Vignetteneinkaufspreis ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abopreis enthalten ist und daher ungekürzt dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.
Rz 1508 und 1511 - Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung / Angabe der Leistung oder des Liefertages bzw. Leistungszeitraumes ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Rz 1985 - Vorsteuerabzug bei Elektroautos
Aus ökologischen Erwägungen ist seit 1.1.2016 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (insbesondere sogenannte Elektrofahrzeuge, aber auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Die Luxustangente bleibt jedoch unberührt. Soweit daher die betreffenden Kfz-Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, unterliegt der nicht abzugsfähige Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung:
PKW-Anschaffungskosten brutto |
Vorsteuerabzug |
Eigenverbrauch |
bis € 40.000 |
100% |
keiner |
€ 40.000 bis € 80.000 |
100% |
nicht abzugsfähiger Teil |
mehr als € 80.000 |
0% |
keiner |
Beachten Sie, dass es sich bei der Luxustangente bei PKWs vom € 40.000 um einen Bruttobetrag handelt.
Beispiel:
Elektroauto (Tesla) wird 2016 gekauft. Die Anschaffungskosten betragen € 44.000 brutto. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von € 5.000 gewährt.
Der Unternehmer kann den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, muss jedoch den Betrag von € 4.000 der Eigenverbrauchsbesteuerung unterziehen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung hat im Jahr der Anschaffung zu erfolgen. Der Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Behandlung, auch wenn für den Zuschuss die Umsatzsteuer geschuldet wird.
TERMINE
1.4.2017
Seit 1.4.2017 muss Ihre elektronische Registrierkasse mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die einen Manipulationsschutz garantiert. Wenn Sie den Manipulationsschutz noch nicht installieren konnten, diesen aber nachweislich bereits vor Mitte März bestellt haben, und die Registrierkasse ansonsten allen Anforderungen entspricht, bleiben Sie weiterhin straffrei.
Wer bislang noch keiner Registrierkassenpflicht unterlag, hat nach Eintritt der Verpflichtung für die Inbetriebnahme nach dem 1.4.2017 nur maximal eine Woche Zeit.
Der Startbeleg ist zumindest 7 Jahre aufzubewahren.
30.6.2017
Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2017 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2016 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2017 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2016.
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