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Holen Sie sich Ihr Geld zurück vom Finanzamt

Ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden. 

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

1.1 Pflichtveranlagung 

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

  • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730 bezogen.
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.
  • Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde oder für die die Abgeltungswirkung nicht eintritt.
  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde (zB Grenzgänger).
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beansprucht.
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
  • Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.   

 

1.2 Aufforderung durch das Finanzamt

In bestimmten Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2015 bis Ende September 2016 einzureichen. 

 

1.3 Antragsveranlagung

Wenn Sie weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zuviel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt Geld zurückbekommen. 

Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2015 daher bis Ende 2020. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. 

In manchen Fällen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlen(= „Negativsteuer“ bzw „SV-Rückerstattung“):

  1. Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, verdienen aber so wenig, dass Sie keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer zahlen müssen.
  2. Von Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension (neu seit 2015!) wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer, dann erhalten Sie dennoch eine Steuergutschrift. Diese errechnet sich mit einem Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich. 

Negativsteuer / SV-Rückerstattung

bis 2014

2015

ab 2016

 

% von SV

max

% von SV

max

% von SV

max

Anspruch auf Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag

---

494 €*)

---

494 €*)

---

494 €*)

ohne Pendlerpauschale

10 %

110 €

20 %

220 €

50 %

400 €

mit Pendlerpauschale

18 %

400 €

36 %

450 €

50 %

500 €

Pensionisten

keine

keine

20 %

55 €

50 %

110 €

*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €. 

Wenn Sie Wertpapiere besitzen und dabei Verluste realisiert haben, schreibt Ihnen in der Regel Ihr Bankinstitut die Kapitalertragsteuer dafür gut, vorausgesetzt Sie haben ausreichend ausgleichsfähige positive Einkünfte (=„Verlustausgleich“). Lautet das Wertpapierdepot aber nicht auf Sie alleine, ist zB auch Ihr/e Partner/in als Mitinhaber eingetragen, wird dieser Verlustausgleich nicht von der Bank vorgenommen. Auch wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, wird kein bankenübergreifender Verlustausgleich vorgenommen. Sie müssen in diesen Fällen Bescheini­gungen über den Verlustausgleich anfordern und können dann bei der Steuererklärung bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen (Verlustausgleichsoption).

Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2015

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 (Pflichtveranlagung) ist heuer Montag, der 2.5.2016 (für Online-Erklärungen der 30.6.2016). 

Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steuererklärungen 2015 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2017 bzw 30.4.2017, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2016 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. 

In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2016. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

Aktuelles zur Registrierkassenpflicht

* Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig – gilt aber frühestens ab 1. Mai 2016

Überraschend schnell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Registrierkassenpflicht eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist, da sie dazu geeignet ist, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Der VfGH ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die Registrierkassenpflicht frühestens ab dem 1. Mai 2016 bestehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz von € 15.000, davon mehr als € 7.500 Barumsätze) überschritten wurden, kann nämlich nicht auf die Umsätze des Jahres 2015 zurückgegriffen werden. Erst wenn die Umsätze des Jahres 2016 die oben erwähnten Umsatzgrenzen erreichen, besteht ab dem viertfolgenden Monat die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Werden die Umsatzgrenzen bereits im Jänner 2016 überschritten, dann muss ab 1. 5. 2016 (bei quartalsweisem Voranmeldungszeitraum ab 1.7.2016) eine Registrierkasse eingesetzt werden.

Leider hat der VfGH auch bestätigt, dass es zulässig ist, Bankomat- und Kreditkartenumsätze den Barumsätzen gleich zu stellen.

 

* Nur kleine Vereinsfeste sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen

Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereinsrichtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Die daraus resultierende Befreiung von der Körperschaft- und Umsatzsteuer führt auch zu einer Befreiung von der Registrierkassenpflicht. Daher empfiehlt sich besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Abgrenzungskriterien zu einem großen Vereinsfest zu legen: kleine Vereinsfeste dauern nicht länger als 48 Stunden pro Jahr, Organisation und Verpflegung werden ausschließlich durch Vereinsmitglieder vorgenommen, Künstler für Unterhaltungsdarbietungen dürfen nicht mehr als € 1.000 pro Stunde erhalten.

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen ab 2016

Arbeitsvertragsrecht

  • Bereits seit 2015 entfällt die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Ruhepausen der Arbeitnehmer, wenn in schriftlichen Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer entweder der Beginn und das Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.
  • In den seit 1.1.2016 auszustellenden Dienstzetteln muss die Höhe des Grundlohns bzw Grundgehalts ausgewiesen werden. Ein Verweis auf das kollektivvertragliche oder gesetzliche Entgelt ist nicht ausreichend. Jede Änderung des Grundgehalts bzw des Grundlohns ist dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine derartige Meldung kann aber dann unterbleiben, wenn die Änderung eine Folge von dienstzeitabhängigen Vorrückungen in derselben Verwendungsgruppe lt Kollektivvertrag ist.
  • Bei sogenannten All-In-Verträgen muss auch das Grundgehalt im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel gesondert ausgewiesen werden. Fehlt diese Angabe, gilt der angemessene Ist-Grundlohn als vereinbart. Damit soll die Transparenz bei All-In-Verträgen verbessert werden. Der Ist-Grundlohn ist Grundlage für die Abgeltung zeitbezogener Entgeltbestandteile.
  • Konkurrenzklauseln sind nur mehr bei Arbeitnehmern zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Im Jahr 2016 entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt iHv € 3.240,00. Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des maßgeblichen Entgelts außer Acht zu lassen. Eine vereinbarte Konventionalstrafe darf höchstens sechs Nettomonatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) betragen. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.
  • Ausbildungskosten dürfen vom Arbeitgeber nur mehr innerhalb von vier Jahren zurückgefordert werden (bislang fünf Jahre). Dabei ist der Rückforderungsbetrag monatlich zu aliquotieren. In besonderen Fällen darf aber nach wie vor eine achtjährige Rückforderungsfrist vereinbart werden.
  • Jeder Arbeitnehmer hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung für jede Entgeltzahlungsperiode. Ferner hat jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung auszuhändigen.  

 

Arbeitszeitrecht

  • Wenn ein Arbeitgeber eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß ausschreibt, ist er verpflichtet, diese Stelle zunächst seinen Teilzeitbeschäftigten anzubieten.
  • In Gastgewerbebetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen die tägliche Ruhezeit im Kollektivvertrag verkürzt werden.
  • Bei Jugendlichen ab dem 17. Lebensjahr kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden durch passive Reisezeiten ausgedehnt werden. 

 

Schrittweise Senkung der Lohnnebenkosten

 

bisher

1.1.2016

1.1.2017

1.1.2018

IESG-Beitrag

0,45%

0,35%

 

 

Dienstgeberbeitrag (FLAG-Beitrag)

4,5%

4,5%

4,1%

3,9%

Nachtschichtschwerarbeits-Beitrag

3,7%

3,4%

 

 

Aktuelles aus der Umsatzsteuer

  • Fotobücher mit 20% Umsatzsteuer ab 1.4.2016

Aufgrund einer Durchführungsverordnung (EU) zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur sind Fotobücher aus Papier nicht mehr als Bücher, sondern unter Fotografien einzureihen. Dies wird damit begründet, dass Fotobücher nicht vorwiegend zum Lesen bestimmt sind, auch wenn gelegentliche Kurztexte bei den Fotos zur Erläuterung von Aktivitäten, Veranstaltungen oder abgebildeten Personen vorkommen. Seit 1.4.2016 unterliegen Fotobücher dem Umsatzsteuersatz von 20%.

 

  • Beherbergung mit 13% Umsatzsteuer ab 1.5.2016

Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken gilt ab 1.5.2016 der Steuersatz von 13% statt bisher 10%. Im Rahmen der Übergangsregelung kann der 10%-ige Steuersatz beibehalten werden, wenn

  • eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt und
  • der Umsatz zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.

Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken. Hier bleibt der Steuersatz weiterhin mit 10%. Der Unterschied zwischen diesen beiden Leistungen besteht in erster Linie darin, dass unter der Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten verstanden wird, sondern auch gewisse zusätzliche Leistungen wie zB Reinigung der Zimmer inkludiert sind.

 

  • Theater und Museen mit 13% Umsatzsteuer ab 1.5.2016

Für Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Theater, Musikaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten und Naturparks gilt ab 1.5.2016 ebenfalls der Steuersatz von 13% statt bisher 10%. Auch hier gilt eine Übergangsregelung, wonach für jene Umsätze, für die vor dem 1.9.2015 eine An- oder Vorauszahlung getätigt wurde und die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden, weiterhin 10% Umsatzsteuer anfällt.

Splitter

  • Berechnungsprogramm zur Grundstückswertverordnung (GrWV) online

Zur leichteren Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer hat das BMF auf seiner Homepage ein Berechnungsprogramm zur Berechnung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell der Grundstückswertverordnung online geschaltet. Das Berechnungsprogramm ist unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ aufrufbar. Die Abfrage des für die Berechnung notwendigen Bodenwertes kann über FinanzOnline unter „Sonstige Anträge“ erfolgen. Als Betrefftext ist „Bescheidkopie des Einheitswertes/Bodenwertanfrage“ auszuwählen. 

Die Berechnung des Grundstückswerts nach dem Pauschalwertmodell ist aber nur eine von drei Möglichkeiten, den Grundstückswert zu ermitteln. Alternativ bleibt es jedem Abgabepflichtigen unbenommen, den Grundstückswert auf der Basis des Immobilienpreisspiegels des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Österreichs oder durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. In der Praxis soll das Pauschalwertmodell in der überwiegenden Zahl der Fälle zu den niedrigsten Grundstückswerten führen. 

Das Ergebnis des Berechnungsprogramms kann ausgedruckt und soll im Fall der Selbstberechnung oder einer elektronischen Abgabenerklärung den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden. Durch Unterschrift des Steuerpflichtigen kann die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten dokumentiert werden.

 

  • Einfrieren der Richtwerte für Mieten

Unter der klingenden Bezeichnung „2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber die mit 1.4.2016 vorgesehene Indexanpassung der mietrechtlichen Richtwerte wieder einmal sistiert. Auf Grund dieser Gesetzesänderung gelten die bisherigen Richtwerte unverändert bis zum 31.3.2017 weiter. Die bereits seit 1.4.2014 anwendbaren Richtwerte je m² Wohnnutzfläche (Werte in €) betragen daher weiterhin: 

Burgenland

Kärnten

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

4,92

6,31

5,53

5,84

7,45

7,44

6,58

8,28

5,39

 Die nächste Erhöhung der Richtwerte soll plangemäß mit 1.4.2017 und dann wieder alle zwei Jahre erfolgen. Die Richtwerterhöhung per 1.4.2017 wird dann auf Basis der Veränderung des Durchschnitts des Jahres 2013 zum Durchschnitt des Jahres 2016 des VPI 2013 errechnet.

 

  • Spendenabsetzbarkeit für Kunst- und Kultureinrichtungen ab 1.1.2016

Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde der Kreis der steuerlich begünstigten Spendenempfänger auf Körperschaften, die der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Aktivitäten entfalten und durch die öffentliche Hand gefördert werden, ausgeweitet. Absetzbar sind seit 1.1.2016 Geld- und Sachspenden an bestimmte Kunst- und Kultureinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung auf der dafür vorgesehenen Liste auf der Homepage des BMF eingetragen sind.

 

  • VfGH lehnt Beschwerde gegen „nutzlose“ Sozialversicherung ab

Viele Pensionsbezieher ärgern sich darüber, wenn sie für eine Nebentätigkeit zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere für die Pensionsversicherung) bezahlen müssen. Dass dies rechtens ist, hat der VfGH jüngst wieder bestätigt, und zwar auch dann, wenn nach menschlichem Ermessen dadurch kein zusätzlicher Pensionsanspruch erworben werden kann. Nach Ansicht des VfGH ist die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft verfassungsrechtlich unbedenklich, unabhängig davon, ob für den Einzelnen daraus Vorteile im Sinne von Pensionsleistungen entstehen.

 

  • Neue steuerlich relevante Zinssätze

Aufgrund einer weiteren Senkung des Fixzinssatzes der EZB sinkt der negative Basiszinssatz von minus 0,12% auf minus 0,62%.

Diese Senkung des Basiszinssatzes führt seit 16. März 2016 zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aus­setzungs-, Anspruchs- bzw. Beschwerdezinsen wie folgt: 

wirksam ab

Basis-zinssatz

Stundungs-zinsen

Aussetzungszinsen

Anspruchs-zinsen

Beschwerde-

zinsen

8.5.2013

-0,12%

4,38%

1,88%

1,88%

1,88%

16.3.2016

-0,62%

3,88%

1,38%

1,38%

1,38%

Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung Beschwerde erhoben, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde eine so genannte „Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Aussetzungszinsen beantragt wer­den. Die Anspruchszinsen werden für Steuer­nachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrie­ben. Seit 1.1.2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Beschwerde die bereits bezahlten und durch die Beschwerde wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Beschwerdeverzinsung). Achtung: Die Beschwerdezinsen müssen beantragt werden. Beschwerdezinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (Einkommen und Körperschaftsteuer) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Beschwerden an.

 

  • Staaten mit umfassender Amtshilfe (Stand 1.1.2016)

Das österreichische Steuerrecht verlangt bei einigen ausländischen Sachverhalten entweder einen Bezug zur EU oder das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe mit dem betreffen­den Staat. Als Beispiele sind hier anzuführen:

  • Verlustnachversteuerung für ausländische Betriebsstätten (gem. § 2 Abs 8 EStG)
  • Spendenbegünstigung für ausländische Ein­richtungen (gem. § 4a Abs 4 EStG)
  • Einbezug ausländischer Gruppenmitglieder in eine Steuergruppe (gem. § 9 Abs 2 KStG)
  • Steuerfreiheit für ausländische Portfoliodivi­denden (gem. § 10 Abs 1 Z 6 KStG)

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1.1.2016 eine „umfassende“ Amtshilfe:

Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Termin 30.6.2016

Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer und österreichischer Unternehmer im Drittland

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2016 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2015 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar!  

Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2016 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2015.

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