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FERIENJOBS: WAS DÜRFEN KINDER STEUERFREI VERDIENEN?

Schüler und Studenten sind froh, für die Ferien einen lukrativen Ferialjob zu finden. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem Lebenslauf. Für die Eltern kann ein Ferialjob der Kinder eventuell zum Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages führen, wenn nicht Folgendes beachtet wird:

  • Kein Problem gibt es bei Kindern bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, die ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Aufpassen muss man aber bei Kindern über 19 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das nach Tarif zu versteuernde Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 000 € nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte darf ein Kind daher insgesamt bis zu brutto rd 12.000 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließ­lich der Sonderzahlungen brutto rd 14.000 € pro Jahr verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Seit 2013 gilt folgende Einschleifregelung: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 €, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert. Damit fällt der Anspruch nicht zur Gänze weg.

 

Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2014 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2015 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2015 zB 10.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt.

 

TIPP: Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte).

Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

 

Darüber hinaus sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:

-        Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.

-        Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

 

Aus Sicht des Ferialpraktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:

-        Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 405,98 € (Wert 2015) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen (dafür aber Erwerb von Pensionszeiten).

-        Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

-        NEU: für die Studienbeihilfe gilt seit 1.1.2015 eine neue Einkommensgrenze von 10.000 (statt bisher 8.000 €). Eine Kürzung bzw Rückzahlung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet bzw überschritten hat.

ANTRAGSLOSE AUSZAHLUNG DER FAMILIENBEIHILFE

Seit 1. Mai 2015 gibt es das Projekt "Antragslose Familienbeihilfe". Das bedeutet für frisch gebackene Eltern, dass aufgrund der durch das Standesamt erfassten Daten des im Inland geborenen Kindes und der Personenstandsdaten der Eltern nun die Finanzverwaltung auf Basis dieser vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüft, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.

Ist dies der Fall, muss kein Familienbeihilfenantrag ausgefüllt werden. Gleichzeitig mit dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung, das über den Familienbeihilfenanspruch für das Kind informiert, wird der Familienbeihilfenbetrag überwiesen.  In allen anderen Fällen wie zB für den Erhöhungszuschlag für erheblich behinderte Kinder (Beih 3)  sowie Direktauszahlung für volljährige Kinder (Beih 20), ist ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe notwendig.

 

Zur Information über die derzeit geltende bzw geplante Höhe der Familienbeihilfe (FBH) folgende Übersicht:

Familienbeihilfe

für ein Kind

seit 1.7.2014

ab 1.1.2016

ab 1.1.2018

0-2 Jahre

109,70

111,80

114,00

3-9 Jahre

117,30

119,60

121,90

10-18 Jahre

136,20

138,80

141,50

ab 19 Jahre

158,90

162,00

165,10

Zuschlag bei Behinderung

150,00

152,90

155,90

 

Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

für 2 Kinder

  6,70

  6,90

  7,10

für 3 Kinder

16,60

17,00

17,40

für 4 Kinder

25,50

26,00

26,50

für 5 Kinder

30,80

31,40

32,00

für 6 Kinder

34,30

35,00

35,70

für jedes weitere

50,00

51,00

52,00

Schulstartgeld

100 € einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

20 € / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter 55.000 €)

 

WICHTIGE NEUERUNGEN BEI DER LOHN- UND SOZIALDUMPING-BEKÄMPFUNG

Das mit 1.1.2015 in Kraft getretene Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 2014 hat umfangreiche Änderungen mit sich gebracht. Hervorgehoben sei hier die Ausweitung der Kontrolle auf die Zahlung des Mindestentgelts.

 Die jeweils zuständige Behörde (Abgabenbehörde, Gebietskrankenkasse oder BUAK) hat nun auch zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet. Die Unterentlohnung kann im Rahmen einer GPLA und von Prüfungsorganen der BUAK festgestellt werden. 

Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, wobei ein erstmaliger Verstoß mit einer Strafe von € 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer, bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern sogar mit € 2.000 bis € 20.000 bedroht ist. Im Wiederholungsfall sind die Strafrahmen deutlich höher. Ist die Unterbezahlung oder das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer Bestrafung abzusehen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachgezahlt wird. 

Von besonderer praktischer Bedeutung sind Unterentlohnungen bei Entgelten für Nichtleistungszeiten (zB Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, etc), da diese häufig nicht in der von Gesetz und Judikatur verlangten Höhe geleistet werden. Die immer üblichere tage- oder stundenweise Urlaubskonsumation erschwert zudem die korrekte Berechnung des dem jeweiligen Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsentgelts. Strafbar ist die Unterentlohnung bei etwa zu geringem Urlaubsentgelt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer genau nach Kollektivvertrag entlohnt wird. Vertragliche oder auf Betriebsvereinbarungen beruhende Überzahlungen zählen nicht zum maßgeblichen zu berücksichtigenden Entgelt. Für die Beurteilung der Unterentlohnung sind daher vertragliche oder auf Betriebsvereinbarungen beruhende Überzahlungen auf kollektivvertragliche oder gesetzliche Ansprüche anrechenbar, auch wenn diesbezüglich keine All-in-Vereinbarung vorliegt.

AKTUELLES AUS DER UMSATZSTEUER

E-Books unterliegen nicht dem reduzierten USt-Satz

In Österreich unterliegt der Verkauf von gebundenen Büchern dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, der Umsatz mit Hörbüchern und E-Books hingegen dem Regelsteuersatz von 20 %. Diese Ungleichbehandlung stößt in der Fachwelt sowohl aus Gründen der Wettbewerbsneutralität als auch in Hinblick auf den Umweltschutz auf Kritik. Leider hat jetzt der EuGH in zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Luxemburg bestätigt, dass auf die Lieferung elektronischer Bücher (E-Books) zum Unterschied von Büchern aus Papier kein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es sich bei E-Books um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung handelt, auf die der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Leasingverträge als vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung

In einem aktuellen Erkenntnis hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, wann im Fall von Leasingverträgen der Vorsteuerabzug erfolgen darf. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall den Vorsteuerabzug bereits für zukünftige Zeiträume geltend gemacht, ohne dass eine entsprechende Leasingrate bereits fällig gewesen ist.

Der VwGH führt aus, dass bei Leasingverträgen die Leistung, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (zB Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert wird. Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ lautende Dauerrechnungen begründen keinen Vorsteuerabzug. Diesem Erkenntnis folgend ist ein Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen nicht auf Basis des Leasingvertrages allein bzw. auch nicht für zukünftige Zeiträume möglich.

Erst wenn ergänzend zum Leasingvertrag, der das vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag) enthält, ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dieser kann allerdings nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, auf den sich die Abrechnung bezieht.

Kein pauschalierter Vorsteuerabzug aus Reisediäten für ausländische Unternehmer

Inländische Unternehmer können gem § 13 UStG pauschal aus den einkommensteuerlichen Tages- und Nächtigungsgeldern Vorsteuern ermitteln. Ausländische Unternehmer dürfen hingegen bei Geschäfts- oder Dienstreisen nur die tatsächlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geltend machen. Der VwGH stellte fest, dass bereits die für inländische Unternehmer vorgesehene pauschale Vorsteuerermittlung nicht EU-konform ist, da diesem Vorsteuerabzug keine von einem Unternehmer abgeführte Umsatzsteuer gegenübersteht.  Vor diesem Hintergrund ist eine inter­pretative Ausdehnung des Anwendungs­bereichs der begünstigenden Regelung auf ausländische Unternehmer somit jedenfalls ausgeschlossen. Für inländische Unternehmer sollte sich dadurch aber auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nichts ändern.

VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG RECHTZEITIG BIS 30.9.2015

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2014 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2015 Zeit, ihre Anträge elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen /Einfuhrdokumente - bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 € (bzw Kraftstoffrechnungen über 250 €) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

 TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über 1.000 € und Tankbelege über 250 € einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).

HIGHLIGHTS AUS DEM KSTR-WARTUNGSERLASS 2014

Mit dem Wartungserlass 2014 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 in die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) eingearbeitet. Hier die wichtigsten Aussagen: 

  • Zinsabzug bei Beteiligungserwerben

Seit dem 13.6.2014 dürfen als Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen ausschließlich jene Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden (wie zB Zinseszinsen oder ein Disagio), steuerlich abgezogen werden.

Nicht abzugsfähig sind hingegen die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten, wie zB Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

In der Vergangenheit angefallene Bereitstellungsgebühren, die über die Laufzeit des Kredites verteilt abgesetzt werden konnten, können noch mit dem auf das erste Halbjahr 2014 entfallenden aliquoten Teil des Aufwandes steuerlich geltend gemacht werden (und müssen nicht tageweise abgegrenzt werden).

 

  • Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen im Konzern

Das mit dem AbgÄG 2014 eingeführte Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzzahlungen im Konzern kommt zum Tragen, wenn der Empfänger der Zahlungen nicht oder nur niedrig besteuert ist. Als empfangende Körperschaft sind alle Gesellschaftsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine) in Betracht zu ziehen, somit auch solche, die nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (zB gemeinnütziger Verein). 

Der Empfänger der Zins- und Lizenzzahlungen muss auch Nutzungsberechtigter der Zins- oder Lizenzeinkünfte sein (dies ist nach österreichischen Kriterien zu beurteilen). Folgende Indizien sprechen gegen eine Nutzungsberechtigung:

-          Der Empfänger ist zur vertraglichen Weiterleitung der Zinsen oder Lizenzgebühren verpflichtet;

-          der Empfänger  verfügt er über kein eigenes Personal bzw Betriebsräumlichkeiten;

-          ein konzernintern vergebenes Darlehen ist (nahezu) gänzlich fremdfinanziert;

-          es erfolgt eine bloße Sublizenzierung einer Lizenz.

In derartigen Fällen ist für die Beurteilung der Kriterien der Abzugsfähigkeit auf den hinter der zwischengeschalteten Gesellschaft stehenden Empfänger abzustellen.  

Das Abzugsverbot setzt – wie bereits erwähnt – die Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft voraus. Eine Nichtbesteuerung liegt vor, wenn die Zinsen oder Lizenzen auf Grund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung nicht besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung wird unterstellt, wenn die Zins- oder Lizenzeinkünfte einem Nominal- oder Effektivsteuersatz von weniger als 10% unterliegen. Vergleichbare Steuern von nachgelagerten Gebietskörperschaften (zB Gemeinde- und Kantonssteuern) können dabei berücksichtigt werden. Bei einer ausländischen Personengesellschaft ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Steuerbelastung auf Ebene der Personengesellschaft und einer allfälligen Ausschüttungsbesteuerung eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung vorliegt. 

 

  • Auslaufen der Firmenwertabschreibung

Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden, kann keine Firmenwertabschreibung mehr geltend gemacht werden. Für die Feststellung des Anschaffungszeitpunktes ist auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Erfolgt die Anschaffung unter einer aufschiebenden Bedingung (zB kartellrechtliche Genehmigung), gilt die Beteiligung erst mit Bedingungseintritt als angeschafft. Für Beteiligungen, die bereits vor dem 1.3.2014 angeschafft wurden, können offene Fünfzehntel aus der Firmenwertabschreibung fortgeführt werden, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf die Bemessung des Kaufpreises ausgewirkt hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die inländische Beteiligung innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde. Offene Fünfzehntel aus einer Firmenwertzuschreibung müssen nicht fortgeführt werden.

SPLITTER

  • VwGH zur Einkünftezurechnung an liechtensteinische Stiftungen

Nun hat sich der VwGH erstmals zur Zurechnung von Einkünften an liechtensteinische Stiftungen geäußert. Gleich in zwei aktuellen Erkenntnissen gibt der VwGH nunmehr Aussagen für die Anerkennung von liechtensteinischen Stiftungen als eigenes Steuersubjekt vor. Diese Aussagen betreffen zwar Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Steuerabkommens Österreichs mit Liechtenstein (somit vor dem 1.1.2014), sollten aber auch in Zukunft von Bedeutung sein. So sieht das Steuerabkommen Österreich mit Liechtenstein vor, dass eine liechtensteinische Stiftung unter anderem dann als intransparent gilt, wenn kein ausdrücklicher oder „konkludenter“ Mandatsvertrag vorliegt.

 

  • VwGH: Angemessenes Haftungsentgelt der Komplementärin bei einer GmbH & Co KG

Vor kurzem hat sich der VwGH eingehend mit der Angemessenheit des Haftungsentgelts der Komplementärin bei einer GmbH & Co KG auseinander gesetzt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Angemessenheit des Haftungsentgelts für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG strittig, welche als reine Arbeitsgesellschafterin fungierte und nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Das vereinbarte Haftungsentgelt iHv 1 % des Stammkapitals der Komplementärin erschien der  Finanzbehörde zu gering. Der VwGH hat den zugrunde liegenden Bescheid aufgehoben und erstmals grundlegende Aussagen zur Bemessungsgrundlage und Höhe des Haftungsentgelts getätigt:

Ø       Als Bemessungsgrundlage des Haftungsentgelts ist das betriebswirtschaftliche Eigenkapital (Vermögen einschließlich stiller Reserven abzüglich Schulden) der Komplementärin (und nicht das nominelle Eigenkapital) heranzuziehen.

Ø       Anderes würde nur gelten, wenn die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft stets geringer als das Vermögen der Komplementärin sind. Dann sind die Verbindlichkeiten der KG die Bemessungsgrundlage.

Ø       Trotz zu geringer Bemessungsgrundlage kann nach Ansicht des VwGH aber nicht angenommen werden, dass das Haftungsentgelt fremdunüblich niedrig ist, wenn die zu geringe Bemessungsgrundlage durch einen überhöhten Prozentsatz ausgeglichen wird.

Ø       Für die Beurteilung der Höhe des Haftungsentgelts ist das konkrete Haftungsrisiko einzuschätzen. Dabei ist Art und Umfang des Geschäftsbetriebs zu würdigen. Ferner sind konzernmäßige Verflechtungen und die übernommen Haftungen anderer Konzerngesellschaften zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Komplementärin, sich im Vermögen der KG nach einer Haftung zu regressieren, ist ebenfalls zu beachten.

Ø       Ein fremdübliches Entgelt für die Haftungsübernahme kann sich letztendlich an banküblichen Avalprovisionen oder hypothetischen Versicherungsprämien orientieren.

Ø       Schließlich muss nach Ansicht des VwGH auch die Höhe des wirtschaftlichen Eigenkapitals der Komplementärin berücksichtigt werden, zumal bei einem sehr hohen wirtschaftlichen Eigenkapital der Komplementärin die Inanspruchnahme des gesamten Haftungspotenzials weniger wahrscheinlich sein wird, als bei einem geringen wirtschaftlichen Eigenkapital.

 

  • Umsatzsteuerliche Behandlung des Einsetzens einer Spirale iZm Empfängnisverhütung

Die österreichische Ärztekammer hat ihre Mitglieder darüber informiert, dass das BMF in einem nicht veröffentlichten Erlass die Auffassung vertritt, dass das Einsetzen einer Spirale nur dann eine steuerfreie Heilbehandlung ist, wenn damit ein therapeutischer Zweck (zB Verhinderung einer Risikoschwangerschaft) verfolgt wird. Andernfalls handelt es sich um eine mit 20% USt zu versteuernde ärztliche Leistung. Im Gegenzug kann dann natürlich auch ein (anteiliger) Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die geänderte Rechtsauffassung ist für Umsätze ab 1.1.2015 anzuwenden. 

 

  • Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) bei verdeckten Ausschüttungen

Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft bei Gewinnausschüttungen verpflichtet, die KESt einzubehalten und abzuführen. Daher war es auch gängige Verwaltungspraxis, dass auch bei einer – meist im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellten - verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die KESt der Kapitalgesellschaft vorgeschrieben wurde. Von dieser Praxis soll nunmehr in Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes abgegangen werden.

 Künftig ist daher die KESt bei verdeckten Gewinnausschüttungen vorrangig direkt dem Empfänger (in der Regel dem Gesellschafter), dem die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist, vorzuschreiben. In folgenden Ausnahmefällen kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft aber weiterhin zur Haftung herangezogen werden, wobei diese Entscheidung aber im Haftungsbescheid zu begründen ist:

-          Es steht fest oder es bestehen begründete Zweifel, dass die KESt beim Empfänger der vGA uneinbringlich ist, weil dieser zB nicht über die finanziellen Mittel verfügt oder für die Abgabenbehörde "unauffindbar" ist.

-          Es handelt sich um eine Vielzahl von kest-pflichtigen Empfängern.

-          Es liegen andere nachvollziehbare auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gründe vor.

In bereits laufenden Verfahren ist – sofern noch keine Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen wurde - die Ermessensbegründung für das Heranziehen der ausschüttenden Körperschaft zur Haftung nachzuholen. Ist die Vorschreibung der KESt an die Kapitalgesellschaft im Sinne der neuen Rechtsauffassung zweifelhaft, muss die KESt zusätzlich dem Empfänger der vGA (Eigenschuldner) vorgeschrieben werden. In Beschwerdefällen, in denen bereits eine BVE ergangen ist, ist die KESt dem Eigenschuldner zusätzlich vorzuschreiben (außer bei Verjährung und Uneinbringlichkeit).

 

  • Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren

Durch die Internationalisierung der Wirtschaft kommt es immer häufiger zu zwischenstaatlichen Konflikten, die zu einer Doppelbesteuerung führen können. Mit Hilfe von Verständigungsverfahren sollen Konflikte gelöst werden, die dadurch entstehen, dass beispielsweise die Vertragsstaaten denselben Sachverhalt auf Grund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung unter verschiedene Verteilungsnormen subsumieren und in der Folge zu einer unterschiedlichen Zuteilung der Besteuerungsrechte gelangen oder unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Interpretation der Verteilungsnormen vertreten.

Ziel des EU-Schieds-übereinkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen von abgabenbehördlichen Gewinnberichtigungen bei verbundenen Unternehmen sowie Betriebstätten innerhalb der EU.

Das BMF hat nunmehr in einer Info die verschiedenen Arten der Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen detailliert dargestellt und geregelt.

 

  • VwGH: Halbjahresabschreibung bei Einbringung eines Betriebes

Der VwGH hat entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebs nach Art III UmgrStG zu Buchwerten für Zwecke der steuerlichen Abschreibung (AfA) die Wirtschaftsjahr-Zeiten des Einbringenden bzw der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zusammenzurechnen sind. Beträgt der Zeitraum maximal 12 Monate, so kann für die eingebrachten Wirtschaftsgüter insgesamt nicht mehr als eine Jahresabschreibung geltend gemacht werden. Dabei ist die bereits beim Einbringenden geltend gemachte AfA zu berücksichtigen.

 

TERMINE

30.9.2015:

  • Die Möglichkeit des Antrags auf Erstattung von Vorsteuern 2014 in EU-Mitglieds­ländern via FinanzOnline endet am 30.9.2015.
  • Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch für das Kalenderjahr 2014.

Neu ab 20.7.2015: Für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen bei nicht fristgerechter Offenlegung auf 350 € Mindeststrafe bis 1.800 € Höchststrafe je Gesellschaft und je Geschäftsführer. Weiters wird eine Mindestfrist von 6 Wochen zwischen der ersten Zwangsstrafe und der Erlassung der folgenden Zwangs­strafe normiert.

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.