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EINKOMMENSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2025

Wie jedes Jahr ist zu Beginn des neuen Kalenderjahres die Lohnverrechnung von zahlreichen Änderungen geprägt. Zunächst ein Überblick über die einkommensteuerlichen Werte 2025 wie Tarif, Absetzbeträge und Sachbezugswerte. Danach folgt der sozialversicherungsrechtliche Teil.

 

Steuertarif

Auf einen Blick noch einmal die Tarifstufen des § 33 EStG (ausführlich dazu in der KlientenINFO 6/2024).

2024

2025

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 12.816

0%

für die ersten € 13.308

0 %

€ 12.816 bis € 20.818

20 %

€ 13.308 bis € 21.617

20 %

€ 20.818 bis € 34.513

30 %

€ 21.617 bis € 35.836

30 %

€ 34.513 bis € 66.612

40 %

€ 35.836 bis € 69.166

40 %

€ 66.612 bis € 99.266

48 %

€ 69.166 bis € 103.072

48 %

€ 99.266 bis € 1 Mio.

50 %

€ 103.072 bis € 1 Mio.

50 %

ab € 1 Mio.

55 %

ab € 1 Mio.

55 %

 

Absetzbeträge 2025

 

bei 1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 7.274

€ 601

€ 813

€ 268

Unterhaltsabsetzbetrag

€ 37

€ 55

€ 73

 

SV-Rückerstattung (55%)

Arbeitnehmer

inklusive Pendlerzuschlag

zzgl. SV-Bonus

Pensionist

jährlich

€ 487

€ 608

€ 790

€ 669

 

       

Einschleifgrenzen

Verkehrsabsetzbetrag

Grundbetrag

erhöht

Zuschlag

erhöhter VAB

Zuschlag zum VAB

jährlich

€ 487

€ 838

€ 790

€ 14.812

€ 15.782

€ 19.424

€ 29.743

                         

 

 

Pensionistenabsetzbetrag

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

 

Einschleifgrenzen

Partnereinkommen

jährlich

€ 1.002

€ 21.245

€ 30.957

€ 1.476

€ 24.196

€ 30.957

€ 2.673

               

 

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von € 13.308 unterschreitet.

 

Sachbezugswerte

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO 2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2025 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP

max. pm.

2 %

alle PKW und Hybridfahrzeuge

 

2025: über 126 g/km

€ 960

1,5 %

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

 

2025: bis 126 g/km

€ 720

0 %

Elektroautos

 

0 g/km

€ 0

0 %

Fahrräder /E-Krafträder

 

0 g/km

€ 0

           

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendler­pausch­ale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.

 Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.

 Zinsersparnis

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen oder Gehaltsvorschuss von mehr als € 7.300, liegt ein Sachbezug vor.  Bei variabler Verzinsung ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen Referenzzinssatz und dem vereinbarten variablen Sollzinssatz. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.

 Sachbezugswert Wohnraum gültig ab 1.1.2025

= Richtwertmietzins 1.4.2023

Bgld

Knt

Slbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

 €/m² Wohnfläche p.m.

6,09

7,81

6,85

7,23

9,22

9,21

8,14

10,25

6,67

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

 

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale ist (derzeit) gegenüber dem Jahr 2024 unverändert.

 

in €

kleines Pendlerpauschale

großes Pendlerpauschale

Entfernung

jährlich

monatlich

jährlich

monatlich

 

2 km – 20 km

Null

Null

372,00

31,00

 

20 km – 40 km

696,00

58,00

1.476,00

123,00

 

40 km – 60 km

1.356,00

113,00

2.568,00

214,00

 

über 60 km

2.016,00

168,00

3.672,00

306,00

 

               

 

Bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale steht zusätzlich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zu. Wird aufgrund von Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz

4 bis 7 Tage

8 bis 10 Tage

> 11 Tage

aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale

1/3

2/3

3/3

 

Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland wurden angehoben. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

Taggeld - Inland

Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel

€ 30,00

Nächtigungsgeld - Inland

pauschal anstelle Beleg für Übernachtung

€ 17,00

Das Kilometergeld wurde angehoben und vereinheitlicht.

Km-Geld PKW /Kombi/ Motorrad / Fahrrad

Km-Geld je mitbeförderter Person

Km-Geld als Fußgänger

 

€ 0,50

 

€ 0,15

 

€ 0,38

pro Jahr max. 30.000 km (Auto),
max. 3.000 km (Motorrad und Fahrrad)

 

je Wegstrecke min. 1 km

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 2025 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise entweder in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises nicht steuerbar ersetzen kann oder alternativ auch durch

  • einen pauschalen Beförderungszuschuss für die ersten 50 km in Höhe von € 0,50 /km, für die weiteren 250 km in Höhe von € 0,20 /km, für darüber hinausgehende km in Höhe von € 0,10 /km, maximal € 109 pro Fahrt abgabenfrei, oder
  • einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.

Für beide Varianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von € 2.450 im Kalenderjahr.

  • Keine steuerfreie Mitarbeiterprämie in 2025

Die in den Jahren 2022 und 2023 eingeführte Teuerungsprämie und 2024 als Mitarbeiterprämie bezeichnete Möglichkeit einer zusätzlichen steuerfreien Bonuszahlung von bis zu € 3.000 ist mit Ende 2024 ausgelaufen. Eine Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes 2024 ist bis zum 15.2.2025 möglich.

  • Überstundenzuschläge

Die als Leistungsanreiz 2024 eingeführte Erhöhung der steuerfreien Überstundenzuschläge für 18 Überstunden (bisher 10) pro Monat mit einem Betrag von bis zu € 200 (bisher € 86) gelten auch im Jahr 2025.

ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2025

Mit Beginn jedes Jahres werden die SV-Werte angehoben. Dazu finden Sie in der Beilage eine Tabelle mit allen Werten 2025 im Überblick. In Erinnerung rufen möchten wir die seit 2024 geltende Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten.

Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Ein Säumniszuschlag von € 65 fällt je Meldeverstoß (bis auf 2 Ausnahmen) an.

  • Ausnahme 1: bei verspäteter Übermittlung der mBGM wird gestaffelt je nach Verspätung (bis zu fünf Tagen € 5, bis zehn Tagen € 11, bis Monatsende € 17, danach € 65) vorgeschrieben.
  • Ausnahme 2: bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % ab 1.1.2025 (2024: 7,88 %) an.

Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Betragszeitraums darf € 1.075 nicht überschreiten.

 

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025

Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1. 2025 angepasst indem die Beträge des Jahres 2024 um jeweils € 10 erhöht wurden.

 

0 - 5 Jahre

6 - 9 Jahre

10 - 14 Jahre

15 - 19 Jahre

> 20 Jahre

Regelbedarfssätze in €

350

440

540

670

770

 

Pflegegeld wird ab 1.1.2025 um 4,6 % valorisiert:

Pflegestufe

1

2

3

4

5

6

7

monatlich in €

200,80

370,30

577,00

865,10

1.175,20

1.641,10

2.156,60

 

Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Seit 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen im Zeitraum 2024 bis 2033 von bisher 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.

Versicherte geboren

Regelpensionsalter

Versicherte geboren

Regelpensions­alter

1.1.1964 bis 30.6.1964

60,5. Lebensjahr

1.7.1966 bis 31.12.1966

63. Lebensjahr

1.7.1964 bis 31.12.1964

61. Lebensjahr

1.1.1967 bis 30.6.1967

63,5. Lebensjahr

1.1.1965 bis 30.6.1965

61,5. Lebensjahr

1.7.1967 bis 31.12.1967

64. Lebensjahr

1.7.1965 bis 31.12.1965

62. Lebensjahr

1.1.1968 bis 30.6.1968

64,5. Lebensjahr

1.1.1966 bis 30.6.1966

62,5. Lebensjahr

nach dem 30.6.1968

65. Lebensjahr

 

PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten

Ziel ist es, Pensionisten, die das Regelpensionsalter erreicht haben, weiter in den Arbeitsmarkt einzubeziehen. Um dies attraktiver zu gestalten, wurde ab 2024 die Übernahme der Pensions­versicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25 % durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 1.102,20) eingeführt. Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des Folgejahres zu entrichten.

Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025.

ARBEITSRECHT

Im Jahr 2024 wurden bedeutsame gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht ab 28.3.2024 vorgenommen, auf die wir nochmals hinweisen wollen.

 

Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Es besteht nunmehr ein gesetzliches Recht auf unselbständige Mehrfachbeschäftigung. Dieses gilt auch für Vollzeitarbeitnehmer und bedeutet, dass der Arbeitnehmer parallel auch Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern eingehen darf. Gegenteilige Vereinbarungen in bestehenden Arbeitsverträgen sind nunmehr grundsätzlich ungültig.

Der Arbeitgeber darf nur dann die Mehrfachbeschäftigung verbieten, wenn sie

  1. mit Arbeitszeitbestimmungen nicht vereinbar (zusammengerechnet mehr als 12 Arbeits­stunden pro Tag oder mehr als 60 Arbeitsstunden pro Woche) oder
  2. dem bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich (z.B. Interessenkonflikte, mögliche Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen, Konkurrenz im selben Gewerbe) ist.

Im Arbeitsvertrag kann nach wie vor die Pflicht, beabsichtigte Nebenbeschäftigungen vorab zu melden, vereinbart werden. Es kann auch ein (umfassendes) Konkurrenzverbot fixiert werden.

Dieses Recht auf Mehrfachbeschäftigung betrifft nur echte Arbeitsverhältnisse. Nicht umfasst sind also selbständige (Neben-)Tätigkeiten, die nach wie vor grundsätzlich im Dienstvertrag untersagt werden können.

 

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Wenn eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellt, so gilt nunmehr seit 28.3.2024: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Bildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. Zudem sind die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen.

Schon bisher zählten die Bildungszeiten zur Arbeitszeit und waren die Kosten hierfür vom Arbeitgeber zu tragen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu einer Fortbildungsmaßnahme verpflichtet war. Die Neuregelung stellt nunmehr darauf ab, ob eine konkrete Bildungsmaßnahme „Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit“ ist. Die Bildungsmaßnahme muss in Bezug auf die arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Arbeitnehmers erforderlich sein.

Tipp: Arbeitgeber sollen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf achten, ob sich aus dem Anforderungsprofil oder den vereinbarten Karriere- und Entwicklungszielen bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnotwendigkeiten ergeben.

 

Ob bei Bildungsmaßnahmen, für die nunmehr die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht, eine Vereinbarung über eine Kostenrückerstattung des Arbeitnehmers getroffen werden kann (vereinbarte Ausbildungskostenrückerstattung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses), ist umstritten und muss erst die künftige Rechtsprechung klären.

Nicht von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst sind

  1. der Erwerb einer Berufsausbildung für einen zukünftigen (anderen) Arbeitsplatz (z.B. Ausbildungen für einen anderen Beruf) sowie
  2. solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereits absolviert waren (frühere Bildungsmaßnahmen).

 

Änderung betreffend Dienstzettel

Die Änderung für Dienstzettel betrifft nur die ab 28.3.2024 abgeschlossenen Dienstverträge. Der Dienstzettel, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich (oder auf Wunsch des Arbeitnehmers elektronisch) auszuhändigen hat, muss nunmehr neue zwingende Zusatzangaben aufweisen. Somit hat der Dienstzettel nunmehr folgende Angaben zu enthalten (die fett gedruckten Punkte sind neu):

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungs­verfahren,
  6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
  7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertig­ungsgesetz (BUAG) unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  15. gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

 

Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen erforderlichen Angaben ausgehändigt, braucht kein Dienstzettel erstellt zu  werden. Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) müssen auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat ausgestellt werden.

Bei Nichtaushändigung des Dienstzettels droht eine Verwaltungsstrafe von € 100 bis € 436, bei mehr als 5 Arbeitnehmern von € 500 bis € 2.000.

Tipp: Es empfiehlt sich, im Rahmen der Jahresarbeiten in der Personalverrechnung einen Kontrollblick auf die arbeitsrechtlichen Unterlagen zu werfen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in unserer Kanzlei.

NEUES AUS DER UMSATZSTEUER

Die Neuerungen bezüglich der EU-weiten Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 haben wir bereits in der Ausgabe 6/2024 der KlientenInfo dargestellt. Auf die Themen Umsatzsteuerpflicht bei Gutscheinen und Vorsteueranspruch bei teuren E-Autos wird im Folgenden eingegangen.

 

Umsatzsteuerpflicht beim Gutscheinverkauf

Erfahrungsgemäß werden im Dezember besonders viele Gutscheine verkauft. Für die am 15. Februar fällige Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember des Vorjahres möchten wir die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Gutscheinen in Erinnerung rufen.

Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und somit wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden, so kann dies bereits Umsatzsteuer auslösen. Dabei ist im Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. Ein Einzweck-Gutschein liegt nur dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Ort (= Staat) der Leistung bei Einlösung des Gutscheins und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Beispielsweise ist ein Restaurant-Gutschein kein Einzweck-Gutschein, weil er beliebig für Essen, aber auch für Getränke verwendet werden kann, wobei dafür jeweils unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Somit steht beim Restaurant-Gutschein nicht von vornherein die Höhe der Umsatzsteuer auf die Leistungen fest, die man bei Einlösung des Gutscheins bezieht. Der Restaurant-Gutschein ist daher ein Mehrzweck-Gutschein.

Hingegen ist z.B. ein Gutschein für „Benzin bei allen Tankstellen in Österreich“ ein Einzweck-Gutschein, weil nur Ware zum Steuersatz von 20 % (nämlich Benzin) bezogen werden kann und der Warenbezug zudem in Österreich erfolgen muss. Gegen einen Einzweck-Gutschein spricht nicht, dass er bei unterschiedlichen Unternehmern in Österreich eingelöst werden kann. Würde der Gutschein allerdings auch zum Bezug von Benzin in einem anderen Staat (z.B. neben Österreich auch Deutschland) berechtigen, läge ein Mehrzweck-Gutschein vor.

Beim Einzweck-Gutschein löst der Verkauf des Gutscheins bereits die Umsatzsteuerpflicht aus. Die Ausgabe solcher Gutscheine ist daher bereits in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Dafür bewirkt dann die spätere Einlösung des Gutscheins, also die eigentliche Leistungserbringung, keine Umsatzsteuerpflicht. Im Gegensatz dazu kommt es bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei der Einlösung des Gutscheins zur Umsatzsteuerpflicht.

 

Vorsteueranspruch beim Verkauf eines teuren E-Autos

Im Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurde die Berechnung des möglichen Vorsteuerabzugs bei E-Autos klargestellt.

Der Unternehmer kann/konnte beim Kauf eines E-Autos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur im Ausmaß der angemessenen Anschaffungskosten von brutto € 40.000 erhalten. Andererseits unterliegt der Wiederverkauf des E-Autos in voller Höhe der Umsatzsteuer. Erfolgt der Wiederverkauf eines solchen E-Autos aber innerhalb von vier auf den Ankauf folgenden Jahren, kann ein Teil der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer geltend gemacht werden, allerdings jeweils pro Jahr um ein Fünftel weniger. Beim Wiederverkauf im ersten Jahr nach der Anschaffung erhält man also vier Fünftel, beim Wiederverkauf im vierten Jahr nach der Anschaffung nur mehr ein Fünftel der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer.

HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Hier eine Auswahl an unserer Meinung nach besonders relevanten Entscheidungen von VwGH und EuGH.

  • Umsatzsteuer bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden von einem Werkvertrag

Ein Kunde hatte mit einer Baufirma einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes um rund € 6 Mio. abgeschlossen. Kurz nach Beginn der Bauarbeiten trat der Kunde ohne Gründe vom Vertrag zurück. Er wollte also nicht mehr, dass die Baufirma das Gebäude für ihn errichtet. Weil die Baufirma zur Leistung bereit war, stand gemäß § 1168 ABGB dennoch das volle Entgelt zu, wobei sie nur abziehen muss, was sie sich erspart, weil das Gebäude nicht gebaut wird. Obwohl nun die Errichtung des Gebäudes unterblieben ist, unterlag das Entgelt, das die Baufirma vom Kunden erhält, dennoch der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des EuGH besteht nämlich der Gegenwert für das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der Leistungsbereitschaft der Baufirma und im Recht des Kunden auf die Erfüllung des Werkvertrags, auch wenn der Kunde dieses Recht nicht geltend machen will.

Hinweis: Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sind bisher weitgehend von echtem (nicht umsatzsteuerbarem) Schadensersatz ausgegangen. Sie führen aus, Zahlungen, die ein Vertragsteil (z.B. Käufer oder Auftraggeber) auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, seien nicht umsatzsteuerbar, auch wenn sie wegen des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind.

  • Beginn der absoluten Verjährung von Abgaben

Die Frist für die absolute Abgabenverjährung beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerschuld entsteht. Sie beginnt nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. So tritt beispielsweise bei der Umsatzsteuer für April 2011 die absolute Bemessungsverjährung mit Ende April 2021 ein. 

Im konkret entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuer für April 2011 Selbstanzeige erstattet. Diese Selbstanzeige hatte eine Abgabenerhöhung zur Folge, für die ebenfalls mit Ende April 2021 absolute Verjährung eintrat.

  • Durch unterschiedliche Betätigungen verursachte Aufwendungen

Die Steuerpflichtige war einerseits Lehrerin und anderseits Fotografie-Künstlerin, wobei die Tätigkeit als Fotografie-Künstlerin vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Fallen Aufwendungen an, die durch beide Tätigkeiten verursacht sind (z.B. Fachbibliothek), können sie (nur) anteilig bei den Einkünften als Lehrerin abgezogen werden. Die Aufteilung kann im Verhältnis der aus der jeweiligen Tätigkeit bezogenen Einnahmen erfolgen.

  • Österreichische Sozialversicherungsbeiträge für deutsche Einkünfte

Der Steuerpflichtige hatte jeweils einen Wohnsitz in Österreich und in Deutschland und erzielte in beiden Staaten Einkünfte. Für sein Gesamteinkommen war er in Österreich sozialversicherungspflichtig (bei der SVA). Soweit die österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge auf die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte (als selbständiger Radiomoderator) entfallen, hätte er sie bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland absetzen können, wenn er sie dort angegeben hätte. Insoweit die auf die deutschen Einkünfte entfallenden österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer in Deutschland hätten abgezogen werden können, ist ein Abzug bei der Einkommensteuer in Österreich nicht zulässig.

SPLITTER 1 2025

Hier finden Sie noch weitere Änderungen, die in der unternehmerischen Praxis von Relevanz sein können.

Der Investitionsfreibetrag bei vermögensverwaltenden Körperschaften

Im Zuge des ersten Teils des ökosozialen Steuerreformgesetzes wurde der Investitionsfreibetrag für betriebliche Einkunftsarten eingeführt und in der Folge angepasst bzw. erweitert. Bei der Erweiterung wurden Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärme­übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes werden, explizit als freibetragsfähige Wirtschaftsgüter angeführt. Gebäude sind ansonsten vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. […]“

Der Investitionsfreibetrag erfordert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögens­verwaltende  Körperschaften de facto keinen Betrieb haben (z.B. Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die ausschließlich Wohngebäude vermieten), wären diese von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In den Erläuterungen zum ökosozialen Steuerreformgesetz wird allerdings eindeutig festgehalten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, sondern an die betrieblichen Einkunftsarten. Vermögens­verwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzielen kraft Gesetzes stets betriebliche Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag geltend machen.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Rahmen einer Körperschaft erzielt werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, da es sich um eine außer­betriebliche Einkunftsart handelt. Ein kleines Trostpflaster für Private (und auch Einzelunternehmer) gibt es dennoch, denn für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Öko-Zuschlag für Gebäude eingeführt, mittels welchem 15 % der Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems zusätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Der Öko-Zuschlag gilt allerdings nur für die thermisch-energetische Sanierungen, nicht für die gänzliche Neuherstellung von umweltfreundlichen Heizungsanlagen oder Wärmeschutzdämmungen bei Neubauten.

Wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sanierungsarbeiten (nach dem 31.12.2023), für die eine Förderung gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird, zu aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwendungen führen, können die aktivierten Beträge auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Wird aus irgendwelchen Gründen keine Förderung ausbezahlt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige plausibilisiert, dass die inhaltlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Das BMF hat nun in einer Verordnung festgelegt, auf welche Weise diese Plausibilisierung der Förder­voraussetzungen zu erfolgen hat. Demnach kann sie im Wege einer kursorischen Prüfung durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) erfolgen. Betragen die Aufwendungen für die Sanierung höchstens € 50.000, kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.

 

Verschärfungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Durch die noch im Dezember 2024 beschlossene 10. WiEReG-Novelle wurden die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger (speziell bei Treuhandschaften, Trusts und Privatstiftungen) erheblich erweitert. So wurden z.B. neue Meldepflichten sogar für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen einer Treuhandschaft bzw. einer sogenannten Nominee-Vereinbarung (die im wesentlich einer Treuhand­vereinbarung entspricht) eingeführt. Darüber hinaus wurden die bereits bestehenden Aufsichts­maßnahmen der Registerbehörde dahingehend ausgeweitet, dass z.B. bei einer WiEReG-Überprüfung einer Privatstiftung immer die Stiftungszusatzurkunde auf Anforderung vorzulegen ist. Sollte diese nicht übermittelt werden, kann dies mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Gegenüber Kreditinstituten bzw. Kryptowährungs-Dienstleistern wurde eine Einsichtspflicht in die Stiftungszusatzurkunde normiert. Werden diese neuen Sorgfalts- und Meldepflichten nicht eingehalten, wird das durch ausgeweitete bzw. neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen geahndet.

 

WiEReG-Neuzuordnung von Verfahrensrechten

Durch die Neugestaltung der WiEReG-Einmeldungsformulare im Unternehmensserviceportal wurde als unerwünschter Nebeneffekt das Benutzerverfahrensrecht „Einmeldung als Parteienvertreter“ beendet. Die Folge ist, dass berechtigte Parteienvertreter keinen Zugang mehr zum Meldeformular bzw. zu den noch offenen Formularen haben. Um die Einmeldung als Parteienvertreter wieder zu aktivieren, muss dem USP-Benutzer das Verfahrensrecht erneut zugeordnet werden.

Tipp: Da die Zuteilung von Verfahrensrechten unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, warten Sie für die erneute Zuteilung der Verfahrensrechte nicht bis zum letzten Tag der Meldefrist, sondern erledigen Sie diese schon vorsichtshalber früher.

 

TERMINE FEBRUAR UND MÄRZ 2025

Gerade im Februar sind zahlreiche Jahresmeldungen fällig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2025.

17.2.2025:

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2024 den Jahresbeleg zu erstellen.  Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 17.2.2025 möglich.

Vorauszahlung für das 1. Quartal 2025 für Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Basierend auf den ergangenen Vorauszahlungsbescheiden ergehen nun die Benachrichtigungen über die für das Jahr 2025 geltenden Vierteljahresvorauszahlungen. Anlass darüber nachzudenken, wie erfolgversprechend die Planung für 2025 aussieht, und ob eine reduzierte Prognoserechnung dem Finanzamt für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen schon aus Liquiditätsüberlegungen vorgelegt werden sollte.

 

28.2.2025:

Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2024

Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzettel 2024 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu melden. 

  • Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 pro Monat steuerfrei.

Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, entfällt die diesbezügliche Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw. L16).

Meldung über Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden:

  • Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienst­verhältnisses, wie z.B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungs­kolport­eure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehm­er, zu Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inklusive Reisekosten­ersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen [Formular E 109a].

Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.

  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulent) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die zumindest einem Steuersatz von 14 % für das Jahr 2023 bzw 13 % ab dem Jahr 2024 unterliegt [Formular E 109b].

Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.

  • Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2024

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2025 Zahlungen des Jahres 2024 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an gemeinnützige bzw. mildtätige Vereinigungen, die in der Liste der spendenbegünstigten Empfänger angeführt sind (veröffentlich auf der Homepage des BMF) oder an m Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr, u. ä.) von bis zu 10 % der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.

 

15.3.2025:

Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2024 € 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (z.B. für den Monat Jänner 2025) die UVA bis zum 15.3.2025 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2025 die UVA bis zum 15.5.2025 einzureichen.

Haben die Umsätze des Unternehmers im vorangegangenen Jahr (2024) den Betrag von € 55.000 nicht überschritten und ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung (oder wird eine allfällige Vorauszahlung rechtzeitig gezahlt), so besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung.

 

31.3.2025:

PV-Beiträge erwerbstätiger Pensionisten an PV bezahlen

Für ein monatliches Entgelt bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 1.036,88) übernimmt der Bund die PV-Beiträge von 10,25 %. Liegen mehrere Dienstverhältnisse vor und wird dadurch dieser Betrag überschritten, hat für darüber hinausgehende Beitragsteile der Versicherte selbst zum 31.3. des Folgejahres den PV- Beitrag an die PV zu entrichten.

 

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