Ertragsteuerliche Änderungen neu in 2023
Anpassung der Grenze für Kleinunternehmerpauschale
Mit dem StRefG 2020 wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung geschaffen. Diese Pauschalierung wurde bereits in ihrer ursprünglichen Form an die umsatzsteuerliche Regelung des Kleinunternehmers gekoppelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen beschlossen:
- Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von € 35.000 auf € 40.000, somit um € 5.000 erhöht.
- Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000.
Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.
Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von € 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.
Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.
Finanzpolizei - Prüfungsschwerpunkte
Es mag sein, dass die Anforderungen an eine elektronische Registrierkassa und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen durch all die zusätzlichen Belastungen rund um die Corona-Pandemie bei manchen Unternehmen etwas in den Hintergrund getreten sind. Jedenfalls ist das der Eindruck der Finanzpolizei, die hier nun Schwerpunkte der Überprüfung setzen wird.
Registrierkassenprüfung
Bei gut 67% der überprüften Registrierkassen im Jahr 2021 wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. Diese reichen auf der Seite der Hardware von einem gänzlichen Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung bis zur mangelhaften technischen Voraussetzung (zB Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden“). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.2.2023 an das Finanzamt hochgeladen werden muss. Im Rahmen von Mystery Shopping und Beobachtung von Geschäftsvorgängen wird auf die Belegerteilungspflicht („Brauchen’s a Rechnung...“) besonders geachtet. Verstöße dieser Art stellen eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG dar und werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet. In Österreich besteht weiters eine – allerdings sanktionslose - Belegannahmeverpflichtung für den Kunden.
TIPP: Gerade in der Weihnachtszeit mit hoher Kundenfrequenz wurden solche Überprüfungen verstärkt durchgeführt. Es empfiehlt sich für die Zukunft eine Registrierkassenmappe mit wichtigen Anleitungen (zB wie drucke ich einen Monatsbeleg/Jahresbeleg aus) bzw Informationen für die Mitarbeiter anzulegen, welche dem Kontrollorgan vorgelegt werden kann.
Arbeitszeitaufzeichnungen sind Dreh- und Angelpunkt vieler Überprüfungen
Ähnlich wie das Fahrtenbuch sind die Arbeitszeitaufzeichnungen eine der wesentlichen Grundaufzeichnungen, die sich ein Prüfungsorgan vorlegen lässt. Feine säuberliche Excel-Listen stellen in der Regel bereits „bearbeitete“ Aufzeichnungen dar, die wegen der besseren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung angefertigt werden. Aber ehrlich, wie viele Bauarbeiter führen tatsächlich am Ende eines Arbeitstages ihre Stundenaufzeichnung elektronisch? Ist es nicht vielmehr der Vorarbeiter oder eine Bürokraft? Als Grundaufzeichnung gelten Arbeitszeitaufzeichnungen, die taggenau und nachvollziehbar sind und nicht als Aggregation oder Übertrag in eine Excelliste geführt werden. Dabei besteht im Falle der Übernahme der Aufzeichnungsarbeit durch den Arbeitgeber eine monatliche Kontrollpflicht des Arbeitnehmers, welche auch zu dokumentieren ist.
Bei lückenhaften, nicht nachvollziehbaren oder gänzlich fehlenden Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zur kumulativen Strafwirkung. Das bedeutet einen Strafrahmen bei leichter Übertretung von € 72 bis € 1.815 je Dienstnehmer.
Hinzukommen können dann noch eine Finanzordnungswidrigkeit und gegebenenfalls der Verlust der Kurzarbeitsförderung.
TIPP: Es empfiehlt sich, den Grundaufzeichnungen der täglichen Arbeitszeit erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.
COVID-19-Förderprüfung – nachträgliche Prüfung durch die Finanzverwaltung
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) sieht eine nachträgliche Kontrolle von aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile finden immer mehr dieser nachträglichen Kontrollen durch die Finanzverwaltung im Zuge einer Außenprüfung, Nachschau oder begleitenden Kontrolle statt. Dabei werden die Finanzämter als Gutachter für die Förderstellen tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde. Jedoch gelten für die Förderungsprüfung grundsätzlich dieselben Regelungen wie für „klassische“ Prüfungsmaßnahmen. Konkret bedeutet dies, dass für den Prüfungsgegenstand (Fördermaßnahme) ein Prüfungsauftrag zu erteilen ist. Zudem ist im Rahmen der Förderungsprüfung – wie bei allen abgabenrechtlichen Prüfungen – das Parteiengehör zu wahren sowie nach Beendigung der Prüfung über deren Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. Zu dieser Schlussbesprechung ist der Abgabepflichtige, welcher die Förderung in Anspruch genommen hat, einzuladen. Aufgrund der sinngemäßen Teilanwendung der BAO ist sodann im Rahmen der Schlussbesprechung das von der Abgabenbehörde erstellte Gutachten dem Förderungswerber iSd Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen. Weiters ist Einsicht zu gewähren und die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Grundsätzlich ist ein Prüfgutachten nur dann zu erstellen, wenn fehlerhafte Angaben (Zweifel an deren Richtigkeit) oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, welche die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung oder strafrechtlichen Anzeige veranlassen könnten. Da jedoch ohnehin eine Schlussbesprechung stattzufinden hat, besteht der Anspruch des Förderungswerbers, dass in der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Umstand, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, festgehalten wird. Dadurch wiederum wird die Rechtssicherheit des Abgabepflichtigen erhöht. Der Förderungswerber hat jedenfalls ein Recht darauf zu erfahren, ob es tatsächlich Feststellungen gibt. Die in Anspruch genommenen Förderungen sind somit in der Schlussbesprechung zu erörtern. Die Gutachtenserstellung ist kein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Daher ist es besonders wichtig, alle Argumente, Sachverhaltselemente und Fakten bei der Schlussbesprechung vorzubringen und protokollieren zu lassen.
HINWEIS: Erfahrungsgemäß werden die erstellten Gutachten oftmals nicht dem Abgabepflichtigen zur Einsicht vorgelegt. Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen einer Förderungsprüfung das Recht des Förderungswerbers besteht, in das Gutachten Einsicht zu nehmen und in diesem Zusammenhang das Parteiengehör zu wahren.
Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidungen
- VwGH: Progressionsvorbehalt nicht nur im Ansässigkeitsstaat: Ist ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, so wird in der Regel anhand des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens die steuerliche Ansässigkeit und damit das Besteuerungsrecht einem Staat zugewiesen. Wird das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen, so werden diese Einkünfte im Ansässigkeitsstaat meist im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass Österreich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung bestimmter Auslandseinkünfte verzichten muss, aber berechtigt ist, das übrige Einkommen mit dem Durchschnittsteuersatz zu besteuern, der sich aus der Besteuerung des gesamten Welteinkommens ergeben würde. Der VwGH hat nun in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die aber in einem anderen Staat ansässig sind, für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte zulässig ist, da es keine Regelung im anzuwendenden DBA (Österreich – Türkei) oder im Musterabkommen der OECD gibt, die dem entgegenstünde.
- VwGH: ImmoESt bei Verkauf eines vermögensverwaltenden KG-Anteils: Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden KG veräußert, so stellt dies eine aliquote Veräußerung aller Wirtschaftsgüter des Beteiligungsunternehmens dar. Demnach müssen zunächst alle Vermögensgegenstände einzeln mit dem Verkehrswert bewertet und der Veräußerungserlös im Verhältnis den Vermögensgegenständen zugeordnet werden. Ist eine Liegenschaft im Vermögen der KG, so führt dies zu einer privaten Grundstücksveräußerung, für die Immobilienertragsteuer abzuführen ist. Die Höhe der Immobilienertragsteuer wird wie gewohnt (adaptierte Anschaffungskosten minus Veräußerungserlös) ermittelt.
Neues ab 1 Jänner 2023
- Kroatien führt ab 1.1.2023 den EURO ein
Ab 1.1.2023 ersetzt der EURO die bisherig Nationalwährung Kuna. Der Umstellungskurs beträgt 1 Euro = 7,53450 Kuna.
- Die aktuellen Zinssätze der Finanz im Überblick
Zur Eindämmung der Inflation wurde seitens der EZB der Leitzinssatz im Jahr 2022 mehrmals erhöht. Aktuell liegt der EZB-Leitzins bei 2,5%. Für die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen gelten aktuell folgende Prozentsätze:gesetzlich festgelegte Zinssätze
ab 27.7.2022
ab 14.9.2022
ab 2.11.2022
ab 21.12.2022
Stundungszinsen
1,88%
2,63%
3,38%
3,88%
Anspruchszinsen
1,88%
2,63%
3,38%
3,88%
Aussetzungszinsen
1,88%
2,63%
3,38%
3,88%
Beschwerdezinsen
1,88%
2,63%
3,38%
3,88%
Umsatzsteuerzinsen
1,88%
2,63%
3,38%
3,88%
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