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STEUERLICHE NEUERUNGEN 2021 und 2022

Am 20.1.2022 wurde die ökosoziale Steuerreform 2022 vom Nationalrat beschlossen. Sie finden hier eine zusammenfassende Darstellung, geordnet nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens.

NEUERUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG 2021

1.1 Entlastung von Geringverdienern und Pensionisten:

Im Ministerialentwurf war ursprünglich die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für geringe Einkommen vorgesehen. Um Geringverdiener bereits im Rahmen der Veranlagung 2021 zu entlasten, wurde stattdessen der Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig erst bei einem Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung (bisher € 15.500 bis € 21.500). Zusätzlich soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein: Bis zu 55% bestimmter Werbungskosten können erstattet werden, max € 400 (bei Anspruch auf Pendlerpauschale € 500), der SV-Bonus wird von bisher € 400 auf € 650 angehoben.

Für Pensionisten werden ebenfalls bereits ab der Veranlagung 2021 sowohl der Pensionistenabsetzbetrag von € 600 auf € 825 als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von € 964 auf € 1.214 angehoben. Ebenso werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht. Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw maximal € 550 erstattet werden (bisher 75% bzw € 300).

 

NEUERUNGEN AB 1.1.2022

1.2 Senkung der zweiten Tarifstufe bei der Einkommensteuer:

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuersatz für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000 von 35% auf 30% gesenkt. Die unterjährige Absenkung des Steuersatzes wird durch einen Mischsteuersatz berücksichtigt. Der Mischsteuersatz von 32,5% ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben wird, hat der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens 31. Mai 2022 durchzuführen.

 

1.3 Essensgutscheine:

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine von € 8 wurde nunmehr gesetzlich geregelt und gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Weiterhin nicht von der Begünstigung umfasst sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

 

1.4 Erhöhung Familienbonus Plus:

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von € 125 auf € 166,68 monatlich angehoben. Das entspricht einer jährlichen Anhebung von € 1.500 auf € 2.000. Für Kinder ab 18 Jahre erfolgt eine Anhebung von € 41,68 auf monatlich € 54,18 (jährliche Anhebung von € 500 auf € 650).

 

1.5 Neuer Sonderausgabentatbestand für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch:

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Dabei sind nur private Ausgaben (keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu berücksichtigen. Unschädlich ist es, wenn eine Eigentümergemeinschaft (zB § 18 WEG) die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt. Zusätzlich können sowohl für die thermisch-energetische Sanierung als auch für den Heizkesseltausch direkte Förderungen beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs vorliegen:

  • Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt.
  • Die erforderlichen Förderdaten werden übermittelt und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von € 4.000 übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 2.000. Der Förderungswerber hat im Zuge der Beantragung der Förderung bereits zu bestätigen, dass diese Beträge (voraussichtlich) überschritten werden.

 

Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems € 400 pauschal berücksichtigt. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt € 4.000 bzw € 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt.

Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Die Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem 30.6.2022) ausbezahlt werden und das zugrundeliegende Förderansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

 

1.6 Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag:

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird von 13% auf 15% erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu € 4.500. Für über den Grundfreibetrag iHv € 30.000 hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich somit von € 45.350 auf € 45.950.

 

1.7 Besteuerung von Kryptowährungen:

Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Ab dem 1.3.2022 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b EStG) erweitert. Zu diesen Einkünften sollen zukünftig laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen zählen.

Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören einerseits Entgelte (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (zB Lending), andererseits aber auch der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (zB Mining). Die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfassen die Veräußerung und den Tausch.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen kommt der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden. Der besondere Steuersatz kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden.

Die Regelungen zum Verlustausgleich beim Kapitalvermögen (§ 27 Abs 8 EStG) werden um die Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Das bedeutet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des besonderen Steuersatzes) eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (ausgenommen Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen) möglich ist.

Der Abzug von Werbungskosten ist – wie bei der Veräußerung von Grundstücken – bei Anwendung des Regelsteuersatzes iZm Einkünften aus Kryptowährungen zulässig. Ebenso können – anders als beim restlichen Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich – Anschaffungsnebenkosten (zB Tradinggebühren) angesetzt werden.

 Die Regelungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden und folglich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch spekulationsverfangen sind. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1.3.2021, unterliegen diese als „Altvermögen“ der bisherigen Regelungen (Steuerfreiheit nach einjähriger Spekulationsfrist). Für laufende Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2022 bis 28.2.2022 hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, diese bereits nach den neuen Regelungen (Sondersteuersatz, Verlustausgleich etc) zu erklären. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig Kapitalertragsteuer einbehalten werden.

SPLITTER – IMMOBILIENRECHT

Die WEG-Novelle 2022 bringt einige Änderungen für Immobilien und deren Verwaltung.

 

2.1 Erleichterung für Änderungen durch Eigentümer im WEG

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können die Interessen der Parteien aus verschiedensten Gründen auseinanderklaffen. Das kann insbesondere dann ein Problem werden, wenn „verfeindete“ Eigentümer Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt durchführen wollen, die möglicherweise Auswirkungen auf die anderen Eigentümer haben (auch wenn diese ausschließlich positiv sind). In so einem Fall war nämlich bislang die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Für gewisse Änderungen sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nun in bestimmten Fällen eine Zustimmungsfiktion vor. Diese Fälle sind:

  • behindertengerechte Ausgestaltung eines WEG-Objekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft
  • der Einbau von einbruchsicheren Türen
  • die Errichtung einer Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge, einer Photovoltaikanlage und von Beschattungsvorrichtungen, wenn diese sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen.

In diesen Fällen reicht es aus, wenn ein Wohnungseigentümer die anderen Eigentümer in Kenntnis setzt und keiner aktiv innerhalb von zwei Monaten Widerspruch einlegt. Damit die neue Zustimmungsfiktion auch umsetzbar ist, wird der Verwalter dazu verpflichtet, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer an einen Wohnungs­eigentümer weiterzugeben.

 

2.2 Erleichterte Willensbildung der Eigentümergemeinschaft

Bei Verbesserungsmaßnahmen, die als Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gelten, musste die Mehrheit (Anteilsmehrheit) der Wohnungseigentümer aktiv in Form eines Beschlusses zustimmen. Diese Regelung bleibt weiterhin aufrecht. Jedoch wird eine weitere Möglichkeit der Beschlussfassung geschaffen. Bei der neuen Variante kommt es für die Mehrheitsbildung nicht auf die Miteigentumsanteile, sondern auf die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der abgegebenen Stimmen) zustimmen und es müssen die Stimmen, die sich für den Beschluss aussprechen, mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.

 

2.3 Mindestdotierung der Rücklage

Es war zwar immer schon gesetzlich vorgesehen, eine „angemessene“ Rücklage zur Vorsorge zu bilden, jedoch wurde die „Angemessenheit“ in der Praxis oft nicht richtig beurteilt und zu wenig eingehoben. Nun soll ein gesetzliches Mindestmaß an € 0,90 pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben werden. Dieser Mindestsatz knüpft an den Kategoriebetrag der Wohnungskategorie D an und wird sich damit auch stetig erhöhen.

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