STEUERLICHE NEUERUNGEN 2021

Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten. Derzeit liegt ein Initiativantrag für ein 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zur Behandlung im Parlament.

Einkommensteuer

  • Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Für das Jahr 2020 gilt, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.

Aus Vereinfachungsgründen kann ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Ab 2021 wird ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren toleriert.

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (ab 2021 höchstens aber € 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber € 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen veröffentlicht, bei den der Pauschalsatz von 20% anzuwenden sind. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, des Unterrichts bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden.

  • Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen ua Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, PKW und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann aber nur für ab dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode bzw. -höhe geltend gemacht werden. Danach gilt wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz.

  • Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung des Pendlerpauschales und die Steuerfreiheit für Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit gewährt werden, bis Ende Juni 2021 verlängert wird. Auch die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler können weiterhin bis 30.6.2021 steuerfrei ausgezahlt werden, auch wenn auf Grund der Corona-Krise keine Einsatztage vorliegen.

Umsatzsteuer

  • Reparaturdienstleistungen

Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) einem ermäßigten Steuersatz von 10%. Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.

  • Sonstige Änderungen
  • Seit 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland (mit Ausnahme von Nordirland in Bezug auf Waren).
  • Für die Lieferung und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken gilt ab dem 1.2021 bis 30.6.2021 ein Umsatzsteuersatz von Null.
  • Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika,
    COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 1.1.2021 bis 31.12.2022 echt umsatzsteuerbefreit.
  • Der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art wurde ab 1.1.2021 von 20% auf 10% reduziert.
  • Der ermäßigte 5%ige Steuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kunst und Kultur gilt bis 12.2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckwerke sind aber ab 1.1.2021 wieder 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
  • Das E-Commerce-Paket wird statt 1.1.2021 erst am 1.7.2021 in Kraft treten. Betroffen davon sind ua die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, der Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter € 22 und die fiktive Steuerschuldnerschaft für Plattformen.

Bundesabgabenordnung

  • Reform der Finanzverwaltung

Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe), aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom Finanzamt für Großbetriebe vorgenommen.

Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sachlich zuständig ist immer das Finanzamt Österreich, wenn daher weder der Bundesminister für Finanzen, noch das Zollamt Österreich oder noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.

Persönlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale (Umsätze von mehr als € 10 Mio (in den zwei letzten Jahren) überschritten werden, bestimmte Rechtsformen (zB Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind.

Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.

Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.

Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden.

ÄNDERUNGEN IN DER PERSONALVERRECHNUNG 2021

Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft.

  • Sachbezug für E-Bike

Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Pendlerpauschales, auch wenn dies selten vorkommen wird.

  • Sachbezug für Dienstautos

Abhängig vom CO2-Emissionswert nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2021 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP

€ max pm

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

 

über 138 g/km

€ 960

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

 

bis 138 g/km

€ 720

0%

Elektroautos

 

0 g/km

€ 0

 

Für auslaufende Serien bleibt der Grenzwert von 118g/km nach NEFZ auch nach dem 1.4.2020 gültig.

  • Sachbezug für Elektroauto

Die zahlreichen Vorteile der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges reichen derzeit von der € 5.000-Prämie und der 14%igen Investitionsprämie über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch bei PKWs (Einschleifregelung für Kosten zwischen € 40.000 und € 80.000) bis zum Entfall der NoVA und der motorbezogenen Versicherungssteuer. Arbeitnehmer genießen dafür den Vorteil, dass kein Sachbezugswert für die Privatnutzung des Dienstnehmers anzusetzen ist, da es sich um ein Kraftfahrzeug mit Null CO2-Ausstoß handelt. Davon ausgenommen sind Hybrid-Fahrzeuge und E-Kfz mit Reichweitenverlängerung.

Für das Abstellen des dienstlichen E-Cars auf dem Firmenparkplatz fällt grundsätzlich ein Sachbezug von monatlich € 14,53 an, wenn dieser in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt.

Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, Pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!

  • Die neuen Regelungen für steuerfreie Mahlzeiten

Die freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz kann ohne betraglicher Beschränkung in der eigenen Werksküche oder von einem externen Betrieb (Gastwirt) in den Betrieb geliefert zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, solange die Mahlzeit im Betrieb eingenommen wird. Eine Mitnahme des Essens nach Hause ist abgabenpflichtig bzw begrenzt mit den € 2-Essen-/Lebensmittelgutscheinen. Für im Home-Office arbeitende Dienstnehmer gilt für 2020 und 2021 eine Änderung wonach keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten im Wert von bis € 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt bzw geliefert und zu Hause konsumiert werden. Für die Abgabenfreiheit ist Voraussetzung, dass die Bezahlung mittels der € 8-Essensgutscheine erfolgt. Ein Kostenersatz durch den Dienstgeber ist schädlich!

Eine weitere Möglichkeit der abgabenfreien Zuwendung von Mahlzeiten besteht über sogenannte „Restaurantgutscheine/Essensbons“ im Wert bis € 8 pro Arbeitstag. Diese sind in Gaststätten, in denen vor Ort gegessen werden kann (COVID-19 Ausnahme Home-Office 2020 und 2021), einzulösen. Neu ist, dass die Gutscheineinlösung kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (also auch am Wochenende) erfolgen kann.

Für den raschen Hunger zwischendurch gibt es die Möglichkeit der Lebensmittelgutscheine im Wert von € 2 pro Arbeitstag, die ua in Lebensmittelgeschäften, Bäcker- und Fleischhauereien oder beim Würstelstand eingelöst werden können. Eine sofortige Konsumation ist nicht erforderlich. Die Verwendung der akkumulierten Beträge an jedem Wochentag ist erlaubt.

Zur leichteren Verwaltung und Abrechnung können alternativ zum Papiergutschein Chipkarte, digitaler Essensbon oder Prepaid-Karte verwendet werden.

Sozialversicherungswerte für 2021

DIENSTNEHMER (ASVG)

 

Höchstbeitragsgrundlage in EUR

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

-

5.550,00

185,00

Sonderzahlungen (1)

11,100,00

-

-

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

-

6.475,00

-

Geringfügigkeitsgrenze

-

   475,86

 

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter/Angestellte

 

 

 

Unfallversicherung

1,20%

        1,20% (3)

-

Krankenversicherung

7,65%

 3,78%

 3,87%

Pensionsversicherung

   22,80% (6)

12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

7,70%

  3,70%

       4,00% (2)

Gesamt

39,35%

21,23%

18,12%

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53%

1,53%

-

Freie Dienstnehmer

 

 

 

Unfallversicherung

 1,20%

        1,20% (3)

-

Krankenversicherung

 7,65%

 3,78%

  3,87%

Pensionsversicherung

     22,80% (6)

12,55%

10,25%

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

 6,70%

 3,20%

     3,50% (2)

Gesamt

38,35%

20,73%

17,62%

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

  1,53%

  1,53%

-

Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer

 

 

 

Für Männer und Frauen, die das 58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben (AlV)

– 6,00%

– 3,00%

– 3,00%

M/F ab vollendetem 60. Lebensjahr (UV)

– 1,20%

– 1,20%

M/F ab vollendetem 63. Lebensjahr (AlV/IE/UV)

– 7,40%

– 4,40%

– 3,00%

Pensionisten

 

 

 

Krankenversicherung = gesamt

5,10%

-

5,10%

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze iHv EUR 713,79 (4)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen (5)

Arbeiter/Angestellte/Freie Dienstnehmer

 

17,60%

14,12%

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)

 

  1,53%

-

Selbstversicherung (Opting In)

 

EUR 67,18 pm

(1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw. 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%.

(2) Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis EUR 1.790 Null, über EUR 1.790 bis EUR 1.953: 1% und über EUR 1.953 bis EUR 2.117: 2%.

(3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

(4) UV 1,2% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4%

(5) zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage

(6) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj., bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR

gesamt

Dienstgeber

Dienstnehmer

Arbeiter/Angestellte

 

 

 

-       monatlich

   2.183,92

  1.178,26

   1.005,66

-       jährlich (inklusive Sonderzahlungen)

30.408,40

16.440,16

13.968,24

Freie Dienstnehmer

 

 

 

-       monatlich

   2.483,16

  1.342,27

  1.140,89

-       jährlich (ohne Sonderzahlungen)

29.797,92

16.107,24

13.690,68

 

GEWERBETREIBENDE / SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG / FSVG)

 

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in EUR

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV (1)

475,86

5.710,32

---------

-----------

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV

574,36

6.892,32

6.475,00

77.700,00

ab dem 3. Jahr – in der KV

475,86

5.710,32

6.475,00

77.700,00

ab dem 3. Jahr – in der PV

574,36

6.892,32

6.475,00

77.700,00

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünfte (2)

475,86

5.710,32

6.475,00

77.700,00

  • Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw. Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv. EUR 460,66 pm fix, d.h. es erfolgt keine Nachbemessung.
  • Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.

 

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2021):

 

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt.
Steuerbescheid 2018

+ in 2018 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,086 (Inflationsbereinigung)

: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

 

Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG

 

Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

EUR 10,42

EUR 10,42

EUR 10,42

Krankenversicherung

6,80%

---

6,80%

Pensionsversicherung

 18,50% (1)

 20,0% (1)

18,50% (1)

Gesamt

25,30%

20,0%

25,30%

BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

1,53%

freiwillig

1,53%

  • Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj., bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Mindest- und Höchstbeiträge (inkl UV, MIT BV-Beitrag) in EUR

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

156,32

1.875,84

1.247,94

14.975,28

ab dem 3. Jahr

156,32

1.875,84

1.747,67

20.972,04

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünfte

138,09

1.657,08

1.747,67

20.972,04

 

KAMMERUMLAGE 2 – ZUSCHLAG ZUM DIENSTGEBERBEITRAG

 

Steiermark

Burgenland

Salzburg

Tirol

Wien

Kärnten

Vorarlberg

0,37%

0,42%

0,39%

0,41%

0,38%

0,38%

0,39%

0,37%

0,34%

 

Ausgleichstaxe 2021

 

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei

25 bis 99 Dienstnehmer

100 bis 399 Dienstnehmer

ab 400 Dienstnehmer

pm/pro 25 DN

EUR 271

EUR 381

EUR 404

 

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.