Steuerliche Neuerungen ab 2020

1.1 Neues bei der Einkommensteuer

  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800

Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 800 erhöht.

  • Neue pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die neue pauschale Gewinnermittlung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Gewinnermittlung wieder in Anspruch genommen werden.

  • Festlegung der Tätigkeit von Vertretungsärzten als Freiberufler

Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.

 

1.2 Neuerungen bei der Umsatzsteuer

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 1.1.2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist. Wird keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM für diese Lieferung abgegeben, ist die i.g. Lieferung steuerpflichtig.

Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine Rechnungsberichtigung möglich. Der Erwerber muss dem Lieferanten aber nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war.

  • Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze

Ab 1.1.2020 wurden bestimmte Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze (zB Amazon und AirBnB), die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen bzw vermitteln, eingeführt. Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Verordnung des BMF im Detail festgelegt und umfassen die für die Abgabenerhebung relevanten Informationen.

 

Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, sind auch die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

Gleichzeitig mit den Aufzeichnungspflichten wurde auch eine Haftung der Online-Plattformen und Marktplätze für die mit den vermittelten Umsätzen einhergehende Umsatzsteuer normiert.

  • Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der der Kleinunternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf € 35.000 erhöht.

  • Vorsteuerabzug für E-Bikes

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist ab 1.1.2020 nun der Vorsteuerabzug möglich.

  • Steuersatz für E-Books

Für elektronische Publikationen iSd Anlage 1 Z 33 UStG, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen, wurde der Umsatzsteuersatz auf 10 % gesenkt.

  • Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

 

1.3 Neuerungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 außer Kraft gesetzt. Diese Änderungen treten erst mit 1.7.2020 in Kraft.

Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten künftig das BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. Das Finanzamt für Großbetriebe ist für Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio € in den letzten 2 Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen zuständig.

 

1.4 Änderungen im Finanzstrafgesetz

Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-Meldepflichtgesetz, von elektronischen Plattformen
und Marktplätzen

Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu € 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Dies gilt auch für die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorgeschriebenen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen bei elektronischen Plattformen und Marktplätzen.

Was ändert sich in der Lohnverrechnung 2020

2.1 Änderungen in der Sozialversicherung

Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Anlage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020 der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80% angestiegen ist.

Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvorschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Beitragsrückerstattung wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen.

 

2.2 Tarifbestimmungen

  • Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe-)Partner (sofern die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.

  • Zuschläge zu Absetzbeträgen / Negativsteuer

Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 300 gewährt.  Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“ bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-Beiträge maximal € 400 oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschlage (PP) maximal € 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu € 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insgesamt bis zu € 700 (bzw € 800 mit PP) rückerstattet werden.

Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge, maximal € 300 (bisher € 110) zu erstatten.

 

2.3 Sonstige Neuerungen

  • Für beschränkt steuerpflichtige Personen besteht ein Pflichtveranlagungstatbestand, wenn zumindest zwei Dienstverhältnisse vorliegen.
  • Die Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen entfällt.
  • Die bisherige Steuerbefreiung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte ist mit Ende 2019 ausgelaufen.
  • Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich müssen für unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer für die von diesen in Österreich ausgeübte Tätigkeit Lohnsteuer einbehalten und derzeit an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.

Termin 29 Februar 2020

Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für Zahlungen 2019

Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2019 für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (www.elda.at) melden.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 29.2.2020 Zahlungen des Jahres 2019 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden.

Sozialversicherungswerte für 2020

DIENSTNEHMER (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

---

5.370,00

179,00

Sonderzahlungen1)

10.740,00

---

---

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

---

6.265,00

---

Geringfügigkeitsgrenze

---

460,66

 

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter / Angestellte

 

 

 

Unfallversicherung

  1,20 %

  3) 1,20 %

---

Krankenversicherung

  7,65 %

  3,78 %

   3,87 %

Pensionsversicherung

6) 22,80 %

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

   7,70 %

  3,70 %

    2)4,00 %

Gesamt

39,35 %

21,23 %

18,12 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

  1,53 %

  1,53 %

---

Freie Dienstnehmer

 

 

 

Unfallversicherung

  1,20 %

 3)  1,20 %

---

Krankenversicherung

7,65 %

  3,78 %

  3,87 %

Pensionsversicherung

6) 22,80 %

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

6,70 %

  3,20 %

     2) 3,50 %

Gesamt

38,35 %

20,73 %

17,62 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53 %

1,53 %

---

 

 

 

 

Auflösungsabgabe

Letztmalig im Jahr 2019

 

 

bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung

 

-----

----

 

 

 

 

Pensionisten

 

 

 

Krankenversicherung = gesamt

5,10 %

-        

5,10 %

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze iHv 690,99 € 4)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)

Arbeiter / Angestellte / Freie Dienstnehmer

 

17,60 %

14,12 %

 

 

 

 

 

 

 

 

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)

 

1,53 %

---

Selbstversicherung (Opting In)

 

   65,03 € pm

 

1)    Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2)    Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.733 € Null, über 1.733 € bis 1.891 €: 1 % und über 1.891 € bis 2.049 €: 2 %.

3)    entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

4)    UV 1,2 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

5)    zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

6)       Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €

gesamt

Dienstgeber

Dienstnehmer

Arbeiter/Angestellte

 

 

 

-       monatlich

2.113,09

1.140,05

973,04

-       jährlich (inklusive Sonderzahlungen)

29.422,17

15.907,00

13.515,17

Freie Dienstnehmer

 

 

 

-       monatlich

2.402,62

1.298,73

1.103,89

-       jährlich (ohne Sonderzahlungen)

28.831,44

15.584,76

13.246,68

 

GEWERBETREIBENDE / SONSTIGE SELBSTÄNDIGE (GSVG / FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in €

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1)

460,66

5.527,92

---------

-----------

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV

574,36

6.892,32

6.265,00

75.180,00

ab dem 3. Jahr – in der KV

460,66

5.527,92

6.265,00

75.180,00

ab dem 3. Jahr – in der PV

574,36

6.892,32

6.265,00

75.180,00

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünften 2)

460,66

5.527,92

6.265,00

75.180,00

 

  • Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 460,66 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.
  • Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.

 

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2020):

 

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2017

+ in 2017 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,082 (Inflationsbereinigung)

: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

 

Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG

 

Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

10,09  €

10,09 €

10,09 €

Krankenversicherung

                    6,80 %

---

  6,80 %

Pensionsversicherung

 3)18,50 %

 3)20,0 %

   3)18,50 %

Gesamt

25,30 %

20,0 %

25,30 %

BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

1,53 %

freiwillig

1,53 %

 

  • Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)

in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1)

147,67

1.772,04

1.200,44

14.405,28

ab dem 3. Jahr

147,67

1.772,04

1.595,14

19.141,68

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünfte

126,63

1.519,56

1.595,14

19.141,68

 

 

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Steiermark

Burgenland

Salzburg

Tirol

Wien

Kärnten

Vorarlberg

0,37 %

0,42 %

0,39 %

0,41 %

0,38 %

0,38 %

0,39 %

0,37 %

0,34 %

 

Ausgleichstaxe 2020

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei

25 bis 99 Dienstnehmer

100 bis 399 Dienstnehmer

ab 400 Dienstnehmer

pm / pro 25 DN

267 €

375 €

398 €

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.