STEUERREFORM 2020 QUO VADIS? EIN STATUSBERICHT

Die Aussagen der Politiker zum Maßnahmenpaket „Entlastung Österreich“ sind bislang leider äußerst vage geblieben. Folgende Maßnahmen sind aus heutiger Sicht zu erwarten:

  • In der ersten Etappe sollen im Jahr 2020 Geringverdiener insbesondere durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags insgesamt um rd € 700 Mio entlastet werden. Ferner soll die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von derzeit € 30.000 auf € 35.000 jährlich angehoben werden und eine verbesserte einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung erhalten. Schließlich sollen Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form künftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen.
  • In der zweiten Etappe der Strukturreform soll ab 2021/2022 der Einkommensteuertarif in den unteren Stufen gesenkt werden. Ferner sollen „strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht“ vorgenommen werden. Die vielfach diskutierte Abschaffung der sogenannten „kalten“ Progression soll keinesfalls vor 2022 kommen.
  • Ein sogenanntes E-Commerce-Paket soll mit 1.1.2021 in Kraft treten. Dieses soll folgende Maßnahmen umfassen:
  • Die Befreiung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland, deren Gesamtwert € 22 nicht übersteigt, soll abgeschafft werden.
  • Die derzeitige Lieferschwelle beim EU-Versandhandel von € 35.000 wird abgeschafft. Daher sollen künftig jegliche Lieferungen im EU-Versandhandel nach Österreich auch in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein. Davon ausgenommen wird es eine Erleichterung für Kleinunternehmer geben.

Die Online-Plattformen sollen einerseits als fingierte Empfänger und Erbringer der Lieferung bei B2C-Lieferungen von Kleinsendungen aus dem Drittland in die Pflicht genommen werden. Ferner soll für Plattformen eine erhöhte Buchführungspflicht betreffend die bei ihnen über die Plattform verkaufenden Personen eingeführt werden. Im Rahmen der neu eingeführten Informationspflicht sollen die Plattformen die für die Abgabenerhebung relevanten Daten an die Finanzverwaltung übermitteln müssen (betrifft insbesondere UBER und AirBNB). Mit der Informationspflicht soll auch eine Haftung der Plattformbetreiber verknüpft werden.

NEUERUNGEN IM STEUERRECHT AB 2019

  • Steuerabzug bei Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückseigentümer ab 1.1.2019 einer 10%igen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer.

  • Änderung der Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung

Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2019 neuerlich geändert. Die Änderungen wurden zwecks Anpassung an die Anti-BEPS-Richtlinie erforderlich. Neu ist die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 7 Jahren auf nunmehr 5 Jahre.

  • Änderungen bei der Umsatzsteuer

Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10 % ist bereits mit 1.11.2018 in Kraft getreten.

Mit 1.1.2019 sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Istbesteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.
  • Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1.5.2020, da diese Vereinfachungsregelung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt ist.
  • Änderungen in der Bundesabgabenordnung

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) vielfältige und zum Teil erhebliche Veränderungen herbeigeführt. Auf folgende wesentliche Änderungen, die mit 1.1.2019 in Kraft getreten sind, möchten wir besonders hinzuweisen.

 

  • Präzisierung des Missbrauchs: In § 22 Abs 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt. Ferner wurde eine Definition, wann Missbrauch vorliege, aufgenommen. Demnach liegt Missbrauch nunmehr dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können.

 

  • Begleitende Kontrolle: Anstelle einer Außenprüfung können ab 1.1.2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der den Antrag stellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als € 40 Mio erzielt hat.

 

  • Ermöglichung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Finanzamt: Ab dem 1.7.2019 wird es Abgabepflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen. Damit wurde endlich eine jahrzehntelange Forderung der Wirtschaft und der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer umgesetzt. Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des BMF geregelt werden.

 

  • Erweiterung der Rechtsgebiete für Auskunftsbescheide (§ 118 BAO): Die bislang schon bestehende Möglichkeit, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einen Auskunftsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wurde ab 1.1.2019 auf die Themenbereiche Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO ausgeweitet. Die Ausweitung auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht tritt hingegen erst mit 1.1.2020 in Kraft. Die weitere Neuerung, wonach der Auskunftsbescheid tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen ist, tritt mit 1.7.2019 in Kraft.

 

Neuregelung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme nach Aufhebung durch den VfGH: Die alte Fassung des § 304 BAO wurde mit Ablauf des 31.12.2018 durch den VfGH aufgehoben. Die seit 1.1.2019 geltende Neuregelung sieht nunmehr vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig ist, wenn sie (wie bisher) vor Eintritt der Verjährung beantragt wurde oder (neu) sie innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids beantragt oder durchgeführt wird. Als Ergänzung zur Neuregelung der Wiederaufnahme wurde auch § 209a Abs 2 BAO sprachlich angepasst. Ob mit dieser Neuregelung der Frist, innerhalb derer eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung nunmehr zulässig ist, die vom VfGH geortete Verfassungswidrigkeit beseitigt ist, mag bezweifelt werden.

BREXIT – WAS NUN? STEUERLICHE FOLGEN DES BREXITS

In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Großbritannien zum Brexit hat das BMF eine Information veröffentlicht, die sich mit den steuerlichen Folgen eines ungeregelten Austritts beschäftigt.

Stimmt das britische Parlament doch noch dem Austrittsabkommen zu, kann das Vereinigte Königreich plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten und würde während der „Übergangsphase“ bis Ende 2020 im Wesentlichen wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden.

Ohne Austrittsabkommen wird das Vereinigte Königreich plangemäß per Ende März 2019 aus der EU austreten. Dies bedeutet, dass das Vereinigte Königreich mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln ist.

  • Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auf die Ertragsteuern

In diesem Fall wäre Großbritannien künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr. Dies bedeutet unter anderem:

  • Keine Ratenzahlung mehr bei der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich; allerdings soll bei bereits vor dem Brexit verwirklichten Wegzugsfällen keine Änderung eintreten.
  • Keine Anwendung der Fusionsrichtlinie
  • Keine Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Keine Anwendung der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie
  • Für Privatpersonen, die nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs auf Grund des Wegzugs eingeschränkt wird, sofort zu besteuern.
  • Für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, stehen folgende Absetzbeträge ab dem Brexit nicht mehr zu: Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- /-erzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag.

Im Oktober 2018 wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches auf österreichischer Seite derzeit in parlamentarischer Behandlung ist und in Großbritannien im Februar oder März 2019 ratifiziert werden soll.  Das neue DBA sieht eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden bei einer mindestens 10 % Beteiligung und keine Quellenbesteuerung für Lizenzgebühren vor. Damit werden zumindest teilweise die Nachteile kompensiert, wenn die einschlägigen EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar sind.

  • Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auf die Umsatzsteuer

Der künftige Status Großbritanniens als Drittstaat bringt gerade bei bestehenden Geschäftsbeziehungen einen Umstellungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen und Leistungen mit sich.

  • Innergemeinschaftliche Lieferung wird zur Ausfuhrlieferung (führt zu vermehrten Dokumentationserfordernissen);
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb wird zur Einfuhr;
  • Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden;
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) entfällt;
  • Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts ist nur mehr eingeschränkt möglich;
  • MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich kann nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln.
  • Katalogleistungen (zB Beratungsleistungen) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind nicht mehr am Unternehmerort, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.
  • Für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich kann es erforderlich werden, einen Fiskalvertreter zu bestellen.
  • Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer sind nicht mehr am Abgangsort sondern entsprechend der Beförderungsstrecke steuerbar.
  • Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.

 

AKTUELLES ZU LOHNSTEUER UND SOZIALVERSICHERUNG

1. Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und beläuft sich auf jährlich € 1.500 bzw € 500 für Kinder über 18 Jahre, solange die Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Berücksichtigung bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung ist das Formular E 30 auszufüllen und dem Dienstgeber zu übermitteln.

2 Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wird gesetzlich saniert

In Konzernunternehmen gibt es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet ist und dafür auch nur für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt werden.

3 Sozialversicherungspflicht von Zeitungshauszustellern, Selbstbedienungsaufstellern und
Kolpoteuren

 Mit einer jüngst ergangenen Novelle zum ASVG wurden Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen. Die genannten Berufsgruppen sind künftig pflichtversichert nach § 1 Abs 1 Z4 GSVG.

4 Neuordnung der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge

Mit dem Bundesgesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) erfolgte die im Regierungsprogramm vorgesehene Zusammenführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge. Ab dem 1.1.2020 obliegt die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung. Zu diesem Zweck werden alle Bediensteten der ÖGK, die mit Stichtag 1.10.2018 zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind, dem BMF zugewiesen. Die Bezeichnung der Prüfung wird von derzeit GPLA auf PLAB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) geändert. Unverändert umfasst eine derartige Prüfung auch künftig eine Lohnsteuerprüfung, eine Sozialversicherungsprüfung und eine Kommunalsteuerprüfung.

SPLITTER

1. Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems

Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wird das österreichische Sozialversicherungssystem ab 1.1.2020 neu geregelt. Die derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger werden auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband zusammengeführt.

  • Die neun Gebietskrankenkassen sowie die Betriebskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK),
  • die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und
  • die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt.

Neben diesen drei Sozialversicherungsträgern bleiben die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bestehen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSV) wird durch einen schlankeren Dachverband ersetzt, der ausschließlich gemeinsame Interessen der Versicherungsträger wahrnimmt und trägerübergreifende Aufgaben koordiniert.

 

2. Kammerumlage 1 – Senkung ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 ist die KU 1 zweifach gesenkt worden. Von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind nunmehr die Vorsteuern bzw Erwerbsteuern von Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter). Andererseits wurde der Hebesatz von bisher fix 0,3% auf einen gestaffelten Satz gesenkt.

Bemessungsgrundlage

Staffel bis € 3 Mio

Staffel zwischen € 3 und € 32,5 Mio

Staffel ab € 32,5 Mio

Hebesatz

0,29 %

0,2755 %

0,2552 %

BEILAGE: SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2018

Sozialversicherungswerte für 2019

 

DIENSTNEHMER (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

laufende Bezüge

----

5.220,00

174,00

Sonderzahlungen1)

10.440,00

----

----

Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

----

6.090,00

----

Geringfügigkeitsgrenze

----

446,81

 

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-

Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter / Angestellte

 

 

 

Unfallversicherung

   1,20 %

  1,20 % 3)

----

Krankenversicherung

   7,65 %

  3,78 %

  3,87 %

Pensionsversicherung

 22,80 % 6)

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

   7,85 %

  3,85 %

  4,00 % 2)

Gesamt

 39,50 %

21,38 %

18,12 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

   1,53 %

  1,53 %

----

Freie Dienstnehmer

 

 

 

Unfallversicherung

   1,20 %

  1,20 % 3)

-----

Krankenversicherung

   7,65 %

  3,78 %

  3,87 %

Pensionsversicherung

 22,80 % 6)

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

   6,85 %

  3,35 %

  3,50 %2)

Gesamt

 38,50 %

20,88 %

17,62 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

   1,53 %

  1,53 %

-----

 

 

 

 

Auflösungsabgabe

Letztmalig im Jahr 2019

 

 

bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung

 

131,00 €

----

 

 

 

 

Pensionisten

 

 

 

Krankenversicherung = gesamt

  5,10 %

-        

  5,10 %

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze von 670,22 € 4)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)

Arbeiter / Angestellte / Freie Dienstnehmer

 

17,60 %

14,12 %

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)

 

 

1,53 %

----

Selbstversicherung (Opting In)

 

   63,07 € pm

1)    Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil),

      bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2)    Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.681 € Null, über 1.681 €

      bis 1.834 €: 1 % und über 1.834 € bis 1.987 €: 2 %.

3)    entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

4)    UV 1,2 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

5)    zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

6)     Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht

beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €

gesamt

Dienstgeber

Dienstnehmer

Arbeiter/Angestellte

 

 

 

-       monatlich

2.061,90

1.116,04

945,86

-       jährlich (inklusive Sonderzahlungen)

28.710,00

15.572,35

13.137,65

Freie Dienstnehmer

 

 

 

-       monatlich

2.344,65

1.271,59

1.073,06

-       jährlich (ohne Sonderzahlungen)

28.135,80

15.259,08

12.876,72


Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)

 

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in €

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1)

446,81

5.361,72

---------

-----------

Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV

654,25

7.851,00

6.090,00

73.080,00

ab dem 3. Jahr – in der KV

446,81

5.361,72

6.090,00

73.080,00

ab dem 3. Jahr – in der PV

654,25

7.851,00

6.090,00

73.080,00

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünften 2)

446,81

5.361,72

6.090,00

73.080,00

  • Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat,

bleibt die Beitragsgrundlage iHv 446,81 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.

  • Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.

 

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2019):

 

Einkünfte aus versicherungspfl Tätigkeit lt Steuerbescheid 2016

+ in 2016 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,075 (Inflationsbereinigung)

/ Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

 

Beitragssätze

Gewerbetreibende

FSVG

 

Sonstige Selbständige

Unfallversicherung pro Monat

  9,79 €

  9,79 €

  9,79 €

Krankenversicherung

  7,65 %

-----

  7,65 %

Pensionsversicherung

18,50 % 3)

20,0 %3)

18,50 %3)

Gesamt

26,15 %

20,0 %

26,15 %

BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

  1,53 %

freiwillig

  1,53 %

  • Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht

beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)

in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr

165,01

1.980,13

1.170,62

14.047,44

ab dem 3. Jahr

165,01

1.980,13

1.602,33

19.227,96

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünfte

126,63

1.519,57

1.602,33

19.227,96

 

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

 

Seit 2018 beträgt der DB 3,9% der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne an Dienstnehmer, freie Dienstnehmer

und wesentlich Beteiligte). Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage € 1.460 nicht, so verringert sie

sich um € 1.095.

 

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

Steiermark

Burgenland

Salzburg

Tirol

Wien

Kärnten

Vorarlberg

0,37 %

0,42 %

0,40 %

0,41 %

0,38 %

0,38 %

0,39 %

0,37 %

0,34 %

 

Ausgleichstaxe 2019

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens

einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für

jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei

25 bis 99 Dienstnehmer

100 bis 399 Dienstnehmer

ab 400 Dienstnehmer

pm / pro 25 DN

262 €

368 €

391 €

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.