WIRTSCHAFTLICHES EIGENTÜMER REGISTERGESETZ („WIEREG“)

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde – in Umsetzung von EU-Recht - bereits im Juni des Vorjahres beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. Das Gesetz ist nunmehr mit 15.1.2018 in Kraft getreten.

 

Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Zu beachten ist, dass grundsätzlich auch Treuhandschaften zu melden sind. Unter anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin dem Firmenbuch zu entnehmen sind. Eine vergleichbare Ausnahme besteht für im Firmenbuch eingetragene OGs und KGs, wenn die unbeschränkt haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind.

 

Eine Generalklausel definiert als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Diese Generalklausel wird sodann durch demonstrative Beispiele aufgefüllt. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die:

  • einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
  • Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

 

Alle drei Varianten bestehen nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind.

VEREINSRICHTLINIEN – WARTUNGSERLASS

Der VereinsR-Wartungserlass 2017 enthält infolge zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen umfangreiche Erweiterungen. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind wie folgt:

  • Definition und Umfang der Gemeinnützigkeit: Ein gemeinnütziger Zweck kann nur dann vorliegen, wenn die Förderung der Allgemeinheit gegeben ist. Ein gemeinnütziger Zweck liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte von Minderheiten in Gefahr geraten. Stehen die vom Verein verfolgten Zwecke nicht mit der österreichischen Rechtsordnung im Einklang, kann der Verein nicht als gemeinnützig angesehen werden. Wenn der satzungsmäßige Zweck des Vereins nur auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet ist, wird die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung erfüllt dann das Gemeinnützigkeitserfordernis, wenn ein besonders schutzbedürftiger Personenkreis begünstigt wird oder diese Ziele im Rahmen sportlicher Aktivitäten verfolgt werden. Eine völlig untergeordnete Förderung der Unterhaltung und Geselligkeit ist nicht begünstigungsschädlich. Diese liegt dann vor, wenn pro Vereinsmitglied pro Jahr maximal €100 für derartige Zwecke verausgabt werden. Eine Durchschnittbetrachtung ist nur zulässig, wenn die Ausgaben keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind.
  • Grundsatz der Vermögensbindung: Vereinsmitglieder dürfen an Wertsteigerungen eines gemeinnützigen Vereins nicht partizipieren. Eine Ausnahme besteht für die Rückzahlung von Einlagen im Fall des Ausscheidens eines Vereinsmitglieds oder der Auflösung des Vereins. Eine Rückzahlung von Einlagen an Vereinsmitglieder muss allerdings dem § 30 Abs 2 VerG entsprechen. Eine Wertsteigerung seit der Einlage darf nicht ausgezahlt werden. Vermögen einer begünstigten Körperschaft darf nur für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zulässig ist nach den VereinsR nunmehr die Übertragung von Vermögen auf andere Rechtsträger, wenn anstelle des übertragenen Vermögens (zB eines Betriebs) eine wertäquivalente Beteiligung tritt.
  • Vereinsfest und gesellige Veranstaltungen: Die gesetzliche Neuregelung des § 45 Abs 1a BAO durch das EU-AbgÄG 2016 wurde nunmehr in die VereinR aufgenommen und dessen Geltungsbereich erläutert. Kleine Vereinsfeste, die als begünstigungsunschädliche Hilfsbetriebe angesehen werden, können nun auch unter Mitwirkung von vereinsfremden Personen organisiert werden. Allerdings müssen zumindest 75 % der Mitwirkenden Vereinsmitgliedern oder deren nahe Angehörige sein. Kleine Vereinsfeste sind nur bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr begünstigungsunschädlich. Das Stundenausmaß umfasst dabei nur die Zeit, in der eine gastwirtschaftliche Betätigung stattfindet. Gemeinsame Festveranstaltungen sind dann nicht begünstigungsschädlich, wenn die gesamte Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten wird. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO auf Antrag erteilt werden.

Vorliegen eines eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins: Jedenfalls als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein eingerichtetes Buffet anzusehen, weil dann nicht mehr von einem untergeordneten Verhältnis der Verköstigung zur Veranstaltung auszugehen ist.

NEUERUNGEN IN DER LOHNVERRECHNUNG

Highlights zum Wartungserlass 2017 zur Lohnsteuer

  • Wechsel unbeschränkte / beschränkte Steuerpflicht: Bei einem unterjährigen Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und vice versa müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen Für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht kommt es zu einer Einkommensteuerveranlagung. Zuständig ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt. Im Falle der Option auf unbeschränkte Steuerpflicht der in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht fallenden Einkünfte ist bei Pensionisten das Finanzamt am Sitz der Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

 

  • Klarstellung betreffend Aushilfskräfte: Es wird klargestellt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert für 2018: € 438,05) ohne sonstige Bezüge nicht überschritten werden darf. Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Aushilfskräften ist, dass diese durch eine daneben bestehende Tätigkeit der Vollversicherung unterliegen. Damit sind folgende Personengruppen ausgeschlossen: Pensionisten, Beamte im Ruhestand, Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte (auch wenn durch die Aushilfstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird) und Karenzierte.

 

  • Klarstellung bezüglich Mitarbeiterrabatte und Angehörige: Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % sind nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich trägt. Erwirbt ein Angehöriger die Ware mit bis zu 20% Rabatt, kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung. Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20%, sind - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag €1.000 im Kalenderjahr übersteigt.

UMSATZSTEUER – WARTUNGSERLASS

Der jüngst veröffentlichte UStR-Wartungserlass 2017 arbeitet die Änderungen durch das AbgÄG 2016 sowie aktuelle Judikatur ein. Die für die Praxis wesentlichsten Änderungen sind:

  • Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts stellt mangels Leistungsaustausch nach wie vor keinen Umsatzsteuertatbestand dar. Die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Rahmen des Fruchtgenussrechts stellt aber ein Entgelt des Fruchtgenussberechtigten für eine sonstige Leistung des zivilrechtlichen Eigentümers dar und ist zum Normalsteuersatz iHv 20 % umsatzsteuerpflichtig, sofern beim zivilrechtlichen Eigentümer nicht die Kleinunternehmerbefreiung zum Tragen kommt.
  • Aufgrund zweier neuer Judikate des VwGH wurden die Aussagen der UStR zur Steuerbarkeit von Zuschüssen präzisiert. Demnach sind nunmehr auch Zuschüsse von dritter Seite, die der Subventionierung eines nicht kostendeckenden Verkaufspreises am Markt dienen, nicht steuerbar. Zuschüsse für die Herstellung von Produkten für den Zuschussgeber sind hingegen Lieferungsentgelt und steuerpflichtig.
  • Bitcoin-Mining unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weder die Validierung der Bitcoin-Transaktionen noch die Gewinnung von neuen Bitcoins ist umsatzsteuerpflichtig infolge mangelndem Leistungsempfänger bzw infolge Steuerfreiheit als Umsatz von gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Die Definition der Großreparatur iSd § 12 Abs 10 UStG wurde anhand eines neuen VwGH-Judikats angepasst. Demnach liegt eine Großreparatur dann vor, wenn nicht aktivierungspflichtiger Aufwand, der nicht regelmäßig erwächst, vorliegt, er aber ins „Gewicht“ fällt. Eine bestimmte Relation zu den gesamten Anschaffungskosten eines Gebäudes ist nicht erforderlich.

BEILAGE: SOZIALVERSICHERUNGSWERTE FÜR 2018

Sozialversicherungswerte für 2018
DIENSTNEHMER (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €

jährlich

monatlich

täglich

 laufende Bezüge

---

5.130,00

171,00

 Sonderzahlungen1)

10.260,00

---

---

 Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

---

5.985,00

---

Geringfügigkeitsgrenze

---

438,05

 

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe

gesamt

Dienstgeber-Anteil

Dienstnehmer-Anteil

Arbeiter / Angestellte

 

 

 

Unfallversicherung

  1,30 %

   1,30 % 3)

---

Krankenversicherung

  7,65 %

  3,78 %

   3,87 %

Pensionsversicherung

22,80 % 6)

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

   7,85 %

  3,85 %

    4,00 % 2)

Gesamt

39,60 %

21,48 %

18,12 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

  1,53 %

  1,53 %

---

Freie Dienstnehmer

 

 

 

Unfallversicherung

1,30 %

   1,30 % 3)

---

Krankenversicherung

7,65 %

  3,78 %

  3,87 %

Pensionsversicherung

22,80 % 6)

12,55 %

10,25 %

Sonstige (AV, KU, WF, IE)

6,85 %

  3,35 %

     3,50 %2)

Gesamt

38,60 %

20,98 %

17,62 %

BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)

1,53 %

1,53 %

---

 

 

 

 

Auflösungsabgabe

 

 

 

bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung

 

128,00 €

----

 

 

 

 

Pensionisten

 

 

 

Krankenversicherung = gesamt

5,10 %

-        

5,10 %

Geringfügig Beschäftigte

 

bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze iHv 657,08 € 4)

bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)

Arbeiter

 

17,70 %

14,12 %

Angestellte

 

17,70 %

14,12 %

Freie Dienstnehmer

 

17,70 %

14,12 %

BV-Beitrag („Abfertigung neu“)

 

1,53 %

---

Selbstversicherung (Opting In)

 

61,85 € monatlich

1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.381 € Null, über 1.381 € bis 1.506 €: 1 % und über 1.506 € bis 1.696 €: 2 %.

3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

4) UV 1,3 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzügl pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

6) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €

gesamt

Dienstgeber

Dienstnehmer

Arbeiter/Angestellte

 

 

 

-       monatlich

2.031,48

1.101,92

929,56

-       jährlich (inklusive Sonderzahlungen)

28.286,82

15.375,58

12.911,24

Freie Dienstnehmer

 

 

 

-       monatlich

2.310,21

1.255,65

1.054,56

-       jährlich (ohne Sonderzahlungen)

27.722,52

15.067,80

12.654,72

 

Sozialversicherungswerte für 2018
Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in €

vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

 Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1)

438,05

5.256,60

---------

-----------

 Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV

654,25

7.851,00

5.985,00

71.820,00

ab dem 3. Jahr – in der KV

438,05

5.256,60

5.985,00

71.820,00

ab dem 3. Jahr – in der PV

654,25

7.851,00

5.985,00

71.820,00

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünften 2)

438,05

5.256,60

5.985,00

71.820,00

1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 438,05 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.
2) Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt ab 2016.

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:

(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2018):

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2015

+ in 2015 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge

= Summe

x 1,079 (Inflationsbereinigung)

: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

Beitragssätze

Gewerbetreibende

 

Sonstige Selbständige

 

9,60  €

9,60 €

9,60 €

Krankenversicherung

                    7,65 %

---

  7,65 %

Pensionsversicherung

18,50 % 3)

20,0 %

  18,50 %

Gesamt

26,15 %

20,0 %

26,15 %

BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)

1,53 %

freiwillig

1,53 %

3) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)

in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige

Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige

Höchstbeiträge

monatlich

jährlich

monatlich

jährlich

Gewerbetreibende

 

 

 

 

Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1)

164,15

1.969,80

1.150,34

13.804,08

ab dem 3. Jahr

164,15

1.969,80

1.574,68

18.896,16

Sonstige Selbständige

 

 

 

 

mit oder ohne andere Einkünfte

124,15

1.489,80

1.574,68

18.896,16

 

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Steiermark

Burgenland

Salzburg

Tirol

Wien

Kärnten

Vorarlberg

0,39 %

0,44 %

0,42 %

0,43 %

0,40 %

0,40 %

0,41 %

0,39 %

0,36 %

 

Ausgleichstaxe 2018

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei

25 bis 99 Dienstnehmer

100 bis 399 Dienstnehmer

ab 400 Dienstnehmer

pm / pro 25 DN

257 €

361 €

383 €

 

Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.