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Ergänzung

Ergänzungen zum COVID-19-Steuermassnahmengesetz (COVID-19-StMG)

Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) be­schlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat soll am 17.12.2020 erfolgen. Wir haben in der Klienten-Information 6/2020 schon über die wichtigsten geplanten Änderungen berichtet. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wurden aber noch die nachstehend dargestellten Ergänzungen aufgenommen:

365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern

Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Aus­gabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gut­scheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen.

Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.

Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebilde­ten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbind­lich­­keiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über 5 Jahre verteilt abzusetzen.

Neues Ratenzahlungsmodell

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

Sonstige Änderungen

  • Ausgenommen von der eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zinsen durch die sogenannte Zinsschranke sollen Aufwendungen für Darlehen sein, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte).
  • Reduktion des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2021 für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art von 20% auf 10%.
  • keine Anspruchszinsen auf Nachforderungen aus Veranlagungen 2019.

 

Lockdown-Umsatzersatz geht in die Verlängerung

Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 7.12. bis 31.12.2020, soll den betroffenen österreichischen Unternehmen 50% ihres Umsatzes ersetzt werden. Die Umsatzdaten sollen anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet werden Als Berechnungsgrundlage gelten die Umsätze des Dezembers 2019. Die Mindesthöhe von € 2.300 und die Deckelung von € 800.000 sollen auch bei dieser Maßnahme gelten, gegebenenfalls unter Verringerung von bestimmten anderen COVID-19-Förderungen.

Vorgesehen ist, dass der Antrag ab 16.12.2020 bis 15.1.2021 über Finanz Online gestellt werden kann. Es gilt keine automatische Verlängerung des Novemberumsatzersatzes.

Die unterschiedliche Höhe des Ersatzes, nämlich 50% für Dezember dagegen 80% für November, wird seitens des BMF so begründet, dass einerseits im November die doppelten Gehälter ausbezahlt werden und anderseits der Dezember in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit ist.

Die Gastronomie, Hotels und weitere Beherbergungsbetriebe müssen allerdings bis 7.1.2021 ge­schlossen bleiben. Für die ersten Jännertage, in denen nach aktuellem Stand Hotels und Gastronomie geschlos­sen bleiben, können die Unternehmen nur mehr den Fixkostenzuschuss beantragen.

Die entsprechende Verordnung wurde aber bis Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.

 

Budgeterhöhung für die Covid-19-Investitionsprämie

Das Budget für die Covid-19-investitionsprämie wird um € 1 Mrd auf € 3 Mrd aufgestockt. Hinweis: die Antragsfrist endet mit 28.2.2021.

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