Steuertipps für Unternehmer
- Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2024 achten sollten
Auch in diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten, die bei Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag sowie Investitionsfreibetrag.
- Degressive Abschreibung
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.
Ausgenommen sind:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
- KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rund 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.
Achtung: Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs 1 EStG kann eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich gewählt werden, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird (ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen bis zum 31.12.2025). - Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
NEU Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde die beschleunigte AfA für Wohngebäude befristet ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen.
Achtung: Bei vor 1915 erbauten Miethäusern kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäuden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung (Zinssatz 0%) zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfA-Satz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist. Je höher der Zinssatz unterstellt wird, desto weiter nach hinten verschiebt sich die Umkehrung der Vorteilhaftigkeit zwischen beschleunigter und begünstigter (2%) Abschreibung. Bei einer Behaltedauer von 50 Jahren ist der begünstigte AfA-Satz von 2% jedenfalls vorzuziehen.
Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden und dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, ist die neue begünstigte beschleunigte Abschreibung jedenfalls der normalen linearen AfA (1,5%) vorzuziehen. - Begünstigte Abschreibung für klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen
NEU Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen können ab dem Jahr 2024 begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für diese Maßnahme ausbezahlt wird. Wird keine Förderung ausbezahlt und kann plausibel dargelegt werden, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte, so kann die beschleunigte AfA dennoch geltend gemacht werden. - Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
- Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung
- Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
- Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
- Degressive Abschreibung
- Disposition über Erträge / Einnahmen bzw Aufwendungen / Ausgaben
Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2025 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2024) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (zB durch Einräumung eines längeren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Diese Dispositionen sind 2024 besonders interessant, da 2025 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze anstehen.
TIPP: Diese Valorisierung führt in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2024 getätigt bzw Einnahmen möglichst im Jahr 2025 erzielt werden sollten. Bezüglich der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze kann es von Vorteil sein, Umsätze in das Jahr 2025 zu „verschieben“, sodass eine rückwirkende Nachverrechnung der Umsatzsteuer unterbleibt (siehe dazu detailliert unter Punkt 12).
- Steueroptimale Verlustverwertung
- Verrechnung von Verlustvorträgen
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.
Hinweis: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig. - Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaften) jenes Jahres, für das er erstmals wirksam sein soll, von jeder in die Gruppe einzubeziehenden Gesellschaft unterfertigt und dann innerhalb eines Monats nach der Unterfertigung beim Finanzamt eingereicht werden. Jene auf den 31.12.2024 bilanzierenden Kapitalgesellschaften, die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2024) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Unterfertigung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2024 (und rechtzeitiger Einreichung) noch für das gesamte Jahr 2024 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2024 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2024 von den Gewinnen 2024 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Dieser Antrag kann ab dem 1.1.2025 elektronisch über FinanzOnline erfolgen.
Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.
Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
TIPP: Die Gruppenbesteuerung eignet sich auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben. - Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig
Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.
- Verrechnung von Verlustvorträgen
- Gewinnfreibetrag / Investitionsfreibetrag
- Gewinnfreibetrag
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2024 bis zu 15% des Gewinns, max € 46.400 pro Jahr.
Gewinn in €
%-Satz GFB
GFB in €
insgesamt €
bis 33.000
15%
4.950
4.950
33.000 – 178.000
13%
18.850
23.800
178.000 – 353.000
7%
12.250
36.050
353.000 – 583.000
4,5%
10.350
46.400
über 583.000
0 %
0
46.400
Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2024 hochgerechnet und der voraussichtlich über € 4.950 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt werden. Die in entsprechender Höhe gekauften Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (15% von € 33.000 = € 4.950) zu.
Achtung: Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung. Darüber hinaus kann die Nachversteuerung des Gewinnfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen bei Unternehmensübertragungen vermieden werden (siehe dazu KlientenINFO Ausgabe 4/2024). - Investitionsfreibetrag
Für ab dem 1.1.2023 getätigte Anschaffungen und Herstellungen wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.
- Gewinnfreibetrag
- Was Sie bei der Steuerplanung für 2024 beachten sollten
- Langfristige Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. - Managergehälter
Die steuerliche Absetzbarkeit von Managervergütungen ist mit € 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gem § 67 Abs 6 EStG unterliegen oder im Rahmen eines Sozialplans geleistet werden. - Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen
Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.
Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen. Wenngleich solche Altbestände für Gewinnermittler nach § 5 Abs 1 EStG im Jahr 2021 verpflichtend (Maßgeblichkeit des Unternehmensrecht) einzustellen waren, galt für den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich ein Wahlrecht zur Bildung derartiger pauschaler Rückstellungen bzw Wertberichtigungen. - Gebäudeentnahme zum Buchwert
NEU Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einem Gebäudeverkauf die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde.
Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steuerhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.
Anmerkung: Es ist dennoch möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw gedient hat.
- Langfristige Rückstellungen
- Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2024 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2024 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw den Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).
TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
- Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
TIPP: Denken Sie daran, dass auch ein fiktiver Unternehmerlohn (als Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätiger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berücksichtigen werden kann. Als fiktiver Unternehmerlohn können € 50 pro Stunde für maximal 1.720 Stunden (= € 86.000 pro Person und WJ) angesetzt werden.
Hinweis: Für den Prämienantrag 2024 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.
- ENERGIEKOSTENZUSCHUSS NPO
NEU Für Non-Profit-Organisationen wurde bekanntlich ein eigener Energiekostenzuschuss mangels unternehmerischer Tätigkeit geschaffen. Dieser Energiekostenzuschuss betrifft das Kalenderjahr 2022 (Phase 1) und 2023 (Phase 2). Für den förderfähigen Zeitraum der Phase 2 (2023) ist das Antragsfenster zwischen dem 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 geöffnet. Gefördert werden 50% der Energiemehrkosten, die im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 entstanden sind. Werden die Voraussetzungen dafür erfüllt, sollte der Antrag bis zum 31.12.2024 (nur möglich via https://www.ekz-npo.at) eingebracht werden.
- U-BAHN BAU in WIEN - FÖRDERUNG
In der Bundeshauptstadt wird seit mehreren Jahren an der Erweiterung des U-Bahn-Netzes (U2/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern beeinflusst Geschäftsbetriebe, welche durch erhöhte Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwererer Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu € 7.000 gefördert. Gefördert werden 50% (80% bei Initiativprojekten) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).
Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschaftsagentur eingereicht werden. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rückwirkende Beantragung für vergangene Perioden ist nicht möglich.
- ÖKO-ZUSCHLAG WOHNGEBÄUDE
NEU Im Jahr 2024 wurde ein zeitlich befristeter sogenannter Öko-Zuschlag für Wohngebäude eingeführt, welcher – angelehnt an das Öko-Sonderausgabenpauschale für Private – klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude auch für den betrieblichen bzw außerbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich fördert.
Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden.
Im betrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden. Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden (siehe Punkt 4.2).
Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt (zB Instandsetzung) kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden. Daher ist es theoretisch möglich, einen Öko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu berücksichtigen.
- Vorteile der Elektromobilität
Investitionen in die Elektromobilität wurden seit dem Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Obwohl die betrieblichen Förderungen für den Ankauf von E-PKW auf soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis beschränkt sind, sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:
- Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
- Berechtigt der E-PKW zum Vorsteuerabzug, gelten einkommensteuerlich nur Anschaffungskosten bis € 33.333 als angemessen, es kann also nur dieser Betrag über die AfA abgeschrieben werden. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gelten einkommensteuerlich Anschaffungskosten von € 40.000 als angemessen.
- Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
NEU - E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2024 wird die Förderung für die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe nur noch für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis angeboten. Die Förderung beträgt € 2.000. Für Private beträgt die Förderung bis zu € 3.000, maximal jedoch 50% der Anschaffungskosten. Hybridfahrzeuge werden nicht gefördert. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur ebenfalls gefördert. Im betrieblichen Bereich wird öffentlich zugängliche sowie nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gefördert. Intelligente Ladekabel sowie mobile Wallboxen sind dabei nicht umfasst. Im privaten Bereich hingegen werden alle Arten von Ladeinfrastruktur gefördert (inklusive mobile Infrastruktur wie zB intelligente Ladekabel).
Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.
- degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1).
- keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
- kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
- keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.
- Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15% der (steuerlich angemessenen) Anschaffungskosten.
- Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
- Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).
Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.
- Tipps für Kleinunternehmer
- Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
NEU Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 55.000 (brutto). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze, wie zB aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2024 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.
TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre. - Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner
Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000 überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung, der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50% der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.
TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant sein.
- Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
- „Kleinunternehmer“- GSVG-Befreiung bis 31.12.2024 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2024 maximal € 6.221,28 und der Jahresumsatz 2024 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max € 518,44 und der monatliche Umsatz max € 2.916,67 betragen.
Hinweis: Der Antrag für 2024 muss spätestens am 31.12.2024 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2024 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
- Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbstständige
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:
- € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 12.816 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
- € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 12.816 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max € 300 pro Jahr).
Seit 2023 können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
- Ende der AufbewahrungsPFLICHT für Unterlagen aus 2017
Zum 31.12.2024 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2017 aus. Diese können daher ab 1.1.2025 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.
Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:
- Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung.
- Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
- Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
- COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre
TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn.
Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter
„Mehr Netto vom Brutto“ könnte das Motto lauten, wenn Sie in Hinblick auf einen Teuerungsausgleich überlegen, Ihren Mitarbeitern noch steuerfrei etwas zukommen lassen.
- Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung.
Achtung: Werden im laufenden Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.
- Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
- Mitarbeiterbeteiligungen UND MITARBEITERPRÄMIE
- Mitarbeiterbeteiligungen
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.
NEU Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10% der Gesellschaftsanteile möglich, wobei die anteilsgewährende Gesellschaft nicht zwingend ein „Start-up“ sein muss, sondern lediglich nicht älter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesellschaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei dieser speziellen Mitarbeiterbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer unmittelbar an. Vielmehr wird der steuerliche Zufluss in die Zukunft verschoben, wenn ein „Exit“ stattfindet (zB der Mitarbeiter seine Anteile veräußert). Nach erfolgtem steuerlichen Zufluss werden 75% des geldwerten Vorteils pauschal mit 27,5% KESt und die restlichen 25% des geldwerten Vorteils mit dem progressiven Steuersatz belastet, wenn die Anteile zumindest 3 Jahre gehalten wurden bzw das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem progressiven Steuersatz belastet. - Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie
Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu € 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann noch im Jahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 3.000 an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede haben wir hier gegenübergestellt:
Mitarbeiterprämie
MA-Gewinnbeteiligung
Begünstigte Prämienhöhe
€ 3.000 pro Jahr pro MA
bei einer lohngestaltenden Vorschrift€ 3.000 pro Jahr pro MA
Abgabenrechtliche Befreiungen
Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer
Mitarbeitergruppen
Prämie muss an alle MA bezahlt werden, Differenzierung der Höhe nach möglich, allerdings nach sachlichen Kriterien (zB Betriebszugehörigkeit, Wochenstundenausmaß etc) – darf nicht an eine Leistungskomponente gekoppelt werden!
Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit
objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgenUnternehmensgewinn
kein Gewinn erforderlich
Prämienhöhe mit dem
Vorjahres-EBIT gedeckeltErsetzt „normale“ Prämien
Nein,
es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln (befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gezahlt wird gilt als zusätzliche Zahlung)Ja,
bei Vorliegen aller Voraussetzungen
TIPP: In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 das präferierte Instrument sein. Soll dem Mitarbeiter eine Mitarbeiterprämie zugewendet werden, so achten Sie darauf, dass diese spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung ausbezahlt wird.
- Mitarbeiterbeteiligungen
- Weihnachtsgeschenke bis € 186 steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
- Betriebsveranstaltungen bis € 365 steuerfrei
Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei
Sachzuwendungen an Mitarbeiter, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.
- Kinderbetreuungskosten: € 2.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
NEU Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 2.000 jährlich pro Kind bis zum 14. Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person, in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden oder es werden die nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.
- Steuerfreies Jobticket bzw KLIMATICKET
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt auch das sog „Klimaticket“ (auch als 1-2-3-Ticket bekannt).
Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
- Homeoffice
Als Abgeltung der Mehrkosten seiner Mitarbeiter im Homeoffice kann der Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (=Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.
Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für diese Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden.
Wird das Homeoffice-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe vom Arbeitgeber ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.
Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2024 als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.
Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.
Ab dem 1.1.2025 sollen diese Homeoffice-Regelungen in ein Telearbeitsgesetz gegossen werden, sodass künftig das Homeoffice-Pauschale in ein Telearbeitspauschale umgetauft wird.
Steuertipps für die Arbeitnehmerveranlagung
- Werbungskosten noch vor dem 31.12.2024 bezahlen
Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung (für einen anderen Beruf) können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
TIPP: Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei hier ebenfalls die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2024 –insoweit die Anschaffungskosten € 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.
- Arbeitnehmerveranlagung 2019 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2019 beantragen
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
- Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
- Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
- Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
- Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
- Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
- Gutschrift von Negativsteuern
eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.
Hinweis: Am 31.12.2024 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2029.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2019 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2024 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein solcher Rückzahlungsantrag ist allerdings nicht zulässig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen könnte.
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
- Sonderausgaben noch 2024 bezahlen
- Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden. - Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 600 begrenzt. - Spenden als Sonderausgaben
Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Spenden für Forschungsaufgaben oder die Entwicklung und Erschließung der Künste oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
- Spenden an gemeinnützige Vereinigungen oder an mildtätige Vereinigungen, beispielsweise an Vereinigungen, deren Zweck die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen Besonders hervorzuheben sind hier Spenden an Katastrophenfonds im Zusammenhang mit dem Jahrhunderthochwasser im September dieses Jahres. Für Empfänger von Spenden aus Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung sind diese Leistungen steuerfrei.
- Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.
Grundsätzlich sind Spenden nur abziehbar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt werden, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt ist. Dafür müssen sich die begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt registrieren lassen und werden dann – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – in diese Liste aufgenommen. Nur einzelne, im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen (bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.
Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
- Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
- Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktuellen Jahres begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.
Hinweis: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2024 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung berücksichtigt. - Öko-Sonderausgabenpauschale
Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsystemen begünstigt.
Wurden Kosten für die thermische Sanierung iHv € 4.000 bzw € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 das Öko-Sonderausgabenpauschale iHv € 800 bzw € 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt.
TIPP: Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2024 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zu Grunde liegende Förderantrag noch im Jahr 2024 eingebracht wird.
- Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
- Spenden von Privatstiftungen
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunde Sie überhaupt zu Spenden ermächtigt!
- Aussergewöhnliche Belastungen noch 2024 bezahlen
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das Jahrhunderthochwasser im Jahr 2024 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
Hinweis: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von € 12.816 bleiben muss. Daher können Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.
- Wertpapierverluste realisieren
Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2024 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zählen auch erworbene Kryptowährungen, welche nach dem 31.3.2021 erworben wurden, zum „Neuvermögen“.
TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Haben sich zB auf dem privaten Aktiendepot Verluste ergeben, können Sie allenfalls bei ihrer eigenen GmbH eine Gewinnausschüttung für dasselbe Jahr beschließen und diese mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.
Hinweis: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den positiven Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.
- Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2024 lukrieren
Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 3.337,85 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2024 von € 141,86. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.
- ENTFALL VON NEBENGEBÜHREN FÜR DAS EIGENHEIM
Im Rahmen des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde im Jahr 2024 eine befristete Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim geschaffen.
Zu den befristet abgeschafften Nebengebühren zählen Pfandrechtsgebühren für Darlehen und Eintragungsgebühren im Grundbuch.
Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet werden. Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen worden sein und der Antrag auf Eintragung im Zeitraum 1.7.2024 bis 30.6.2026 gestellt werden. Die Gebührenbefreiung besteht nur für eine Bemessungsgrundlage von € 500.000, daher ist die max Gebührenersparnis € 11.500 (1,2% Pfandrechtsgebühr und 1,1% Eintragungsgebühr).
- REPARATURBONUS & HANDWERKERBONUS
- Reparaturbonus
Elektro- und Elektronikgeräte, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, sowie Fahrräder haben für gewöhnlich eine längere Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen solcher Gegenstände attraktiver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ einzudämmen, wurde der Reparaturbonus geschaffen.
Dabei werden Reparaturen, Service und Wartung sowie der Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten bzw Service- oder Wartungsleistungen für Elektro- bzw Elektronikgeräte und Fahrräder gefördert. Gefördert werden pro Reparaturbon (welcher mehrmals erstellt werden kann, solange Budget im Fördertopf vorhanden ist) 50% der förderfähigen Brutto-Kosten, max jedoch € 200 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw € 30 für einen Kostenvoranschlag).
Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, welcher vorab den vollen Rechnungsbetrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezahlen hat.
Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt werden) erfolgt online über www.reparaturbonus.at. - Handwerkerbonus
NEU Ein weiterer Teil des Konjunkturstärkungspakets „Wohnraum und Bauoffensive“ ist der sogenannte Handwerkerbonus. Dabei werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.
Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein. Im Jahr 2024 können maximal durchgeführte Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 10.000 gefördert werden. Die Höhe der Förderung beträgt 20% dieses Betrags und ist damit mit € 2.000,00 im Jahr 2024 gedeckelt.
Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at.
- Reparaturbonus
- BEIHILFEN IM ZUSAMMENHANG MIT HOCHWASSERSCHÄDEN 2024
Aufgrund des Jahrhunderthochwassers im September 2024 wurden finanzielle Hilfen zur Beseitigung der Schäden von allen Bundesländern für Betroffene vorgesehen. Die Beihilfen stammen aus dem Katastrophenfonds oder von sonstige Einrichtungen (zB Katastrophenfonds des österreichischen Gewerkschaftsbunds, Verein Hilfe im eigenen Land, Familienhärteausgleichsfonds etc).
Die wichtigste finanzielle Unterstützung liefert dabei der Katastrophenfonds des Bundes. Je nach Bundesland ist die Beantragung solcher Unterstützungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Wir möchten Ihnen einen Überblick darüber geben, wo Sie nähere Informationen dazu finden und bis wann etwaige Anträge einzureichen sind:
Bundesland
Frist
Weitere Informationen
Burgenland
6 Wochen nach Schadenseintritt (in Sonderfällen 3 Monate)
https://www.burgenland.at/themen/agrar/katastrophenbeihilfe/
Kärnten
6 Monate nach Schadenseintritt
Niederösterreich
6 Monate nach Schadenseintritt
https://www.noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz/Katastrophenbeihilfe.html
Oberösterreich
120 Tage nach Schadenseintritt bzw Kenntnis des Schadens
Salzburg
6 Monate nach Schadensereignis
https://www.salzburg.gv.at/themen/sicherheit/katastrophenfonds
Steiermark
2 – 6 Monate nach Schadenseintritt (je nach Schadensart)
https://www.agrar.steiermark.at/cms/beitrag/10178137/12722299/
Tirol
6 Monate nach Schadenseintritt
https://www.tirol.gv.at/landwirtschaft-forstwirtschaft/agrar/private-elementarschaeden/
Vorarlberg
6 Monate nach Schadenseintritt
https://vorarlberg.at/-/elementarschaden?article_id=240761
Wien
6 Wochen nach Schadenseintritt
https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/finanzwesen/foerderung/katastrophenschaeden.html
Wenn Sie zu einzelnen Themen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wenn Sie in Zukunft unsere Klienten-Information bequem per E-Mail erhalten wollen, informieren Sie uns bitte darüber unter office@taferner-steuerberatung.at. Wir haben die vorliegende Klienten-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.